21-1004

Verhinderter Amoklauf an Niendorfer Stadtteilschule (BWFG)

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

11.05.2020

Lfd. Nr. 24 (21)

 

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Dirk Schömer, Elke Zimmermann und Jörg Pillatzke (AfD-Fraktion)

 

Verhinderter Amoklauf an Niendorfer Stadtteilschule (BWFG)

 

Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung beantwortet die Fragen auf Grundlage von Auskünften des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) wie folgt:

 

 

 

Vorbemerkung:
Die nachgefragten Informationen unterfallen als Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 4 Nr. 15 DSGVO weit überwiegend dem herausgehobenen Schutz nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, den datenschutzrechtlichen Regelungen der §§ 7ff HmbKHG, dem strafrechtlichen Schutz des § 203 StGB sowie der berufsrechtlichen Schweigepflicht nach § 9 Berufsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen. Da Einwilligungen des Minderjährigen bzw. der Sorgeberechtigten zur Offenbarung nicht vorliegen, können Detailangaben nicht erfolgen. Zulässig sind insoweit nur allgemeingehaltene Angaben.

 

Am 14.02.2020 drohte ein Schüler der Stadtteilschule Niendorf damit, dass er mehrere Mitschüler töten wolle um sich dann von der Polizei erschießen zu lassen. Durch das schnelle Einschreiten der Polizei konnte der Amoklauf in letzter Sekunde verhindert werden und ein 13.jähriger in Gewahrsam genommen werden. Vier Taschen mit Waffen (Messer) soll der Schüler auf dem Schulgelände mitgeführt haben. Er wurde anschließend der Kinder- und Jugendpsychiatrie des UKE zugeführt. Am 27.02.2020 ist der Schüler hieraus geflohen und konnte erst nach einem weiteren Polizeieinsatz erneut vor der Niendorfer Stadtteilschule in Gewahrsam genommen werden.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Fachbehörde:

 

  1. Wie konnte der Täter/Schüler aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie des UKE entkommen?

 

Bei der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie und -psychosomatik des UKE handelt es sich um Einrichtung der Krankenversorgung, nicht des Straf- oder Maßregelvollzuges. Die Aufgabe der Klinik liegt in der Diagnostik und Therapie erkrankter Kinder und Jugendlicher. Zur Therapie gehört auch die die schrittweise Rückführung in den Alltag und Förderung der Eigenständigkeit sowie die sukzessive Konfrontation mit alltäglichen Situationen wie begleiteten Ausgängen und Besuch der Klinikschule. Im Rahmen eines beaufsichtigten Besuchs der Klinikschule konnte sich der Minderjährige, für den ein Unterbringungsbeschluss seinerzeit nicht bestand, vorübergehend vom UKE-Gelände entfernen. Die Polizei wurde hierüber vom UKE unverzüglich informiert.

 

  1. Ist dieser Täter/Schüler ständig unter Beobachtung oder kann er sich frei auf dem Gelände bewegen?

 

Nach Auskunft des UKE sind für den Minderjährigen kurze Ausgänge auf dem Klinikgelände derzeit nur in Begleitung von Fachpersonal möglich.

 

  1. Geht von dem Täter/Schüler noch eine unmittelbare Gefahr aus? Falls ja, warum konnte er dennoch vom UKE Gelände spazieren?
  2. Ist dieser Täter/Schüler schon einmal in einer Kinder-und Jugendpsychiatrie untergebracht oder in vergleichbarer psychiatrischer Behandlung gewesen?
  3. Wie lange wird der Täter/Schüler voraussichtlich noch in dieser Einrichtung verbleiben?

 

Informationen über den Minderjährigen und dessen Gesundheitsdaten, Aussagen zum Gesundheitszustand des Minderjährigen sowie eine Prognoseeinschätzung, die maßgeblich abhängig ist vom weiteren Verlauf der Therapie und der Entwicklung des Gesundheitszustandes des Minderjährigen, sind dem UKE nicht möglich (siehe Vorbemerkung).

 

  1. Welche begleitenden Maßnahmen werden seitens der Kinder-und Jugendpsychiatrie ergriffen wenn der Täter/Schüler aus dieser Einrichtung wieder entlassen wird?

 

Die Entscheidung über weitere Maßnahmen nach Entlassung aus der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie und -psychosomatik des UKE obliegt den Sorgeberechtigten des Minderjährigen.

Nach Auskunft des UKE könnte dem Minderjährigen bzw. seinen Sorgeberechtigten – auch in Abhängigkeit von dem künftigen Aufenthaltsort des Minderjährigen – gegebenenfalls eine ambulante Weiterbehandlung in der Klinik des UKE angeboten werden.

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine

 

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