21-2157

Verfahren im Jugendhilfeausschuss Eimsbüttel zur Ernennung von Ombudspersonen in der Jugendhilfe

Gemeinsamer Antrag

Letzte Beratung: 23.06.2021 Jugendhilfeausschuss Ö 6.1

Sachverhalt

Der Jugendhilfeausschuss Eimsbüttel begrüßt die Einrichtung einer Ombudsstelle in der Jugendhilfe gem. § 27 a Hmb AG SGB VIII. Dies wurde von der Hamburgischen Bürgerschaft auf Grundlage der Empfehlungen der Enquete-Kommission „Kinderschutz und Kinderrechte stärken“ und der Erfahrungen aus einem Modellprojekt im Bezirk Hamburg-Mitte beschlossen und anschließend vom Senat umgesetzt (Bürgerschaftsdrucksache 21/19679). Administrativ und inhaltlich wird die Arbeit der Ombudsstelle durch die übergeordnete „Fachstelle Ombudschaft in der Hamburger Kinder- und Jugendhilfe“ begleitet.

 

Die Werbung und Akquise der Ombudspersonen und deren fachliche Begleitung ist Aufgabe der Fachstelle. Die Auswahl erfolgt durch den Jugendhilfeausschuss in Kooperation mit der Fachstelle und die Ernennung obliegt dem Jugendhilfeausschuss.

 

Die Ombudspersonen sind ehrenamtlich tätig und handeln unabhängig und weisungsungebunden (Drs.-Nr.: 21-1746). Sie übersetzen und erklären behördliches Handeln, Verbessern so die Kommunikation zwischen Konfliktparteien, bauen Machtasymmetrien ab und bieten ggf. aktive Unterstützung bei der Durchsetzung von Rechten. Ihre Arbeit kann möglichen juristischen Auseinandersetzungen vorgeschaltet sein, diese möglicherweise aber auch gerade verhindern. In der von der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie/Das Rauhe Haus von Prof. Dr. Tilman Lutz und Prof. Dr. Johannes Richter durchgeführten Begleitforschung ist von „fachlich fundierter Parteilichkeit“ die Rede.

 

 

Der Jugendhilfeausschuss Eimsbüttel empfiehlt bei der Auswahl der Ombudspersonen folgende Kriterien zugrunde zu legen:

 

Die Ombudspersonen sollen

 

  • divers bezogen auf Alter, Geschlecht und Herkunft sein.
  • über Fachlichkeit im juristischen, sozialpädagogischen, pädagogischen (insb. auch Lehrerkräfte) oder psychologischen Bereich verfügen. Einschlägige Berufserfahrung wäre wünschenswert.

Fachliche Kompetenz kann aber auch aus eigener Erfahrung mit dem System Jugendhilfe resultieren. Hier sind Care Leaver besonders hervorzuheben. Auch Studierende aus den oben genannten Bereichen können gerade für junge Menschen, die sich an die Ombudsstelle wenden, wegen des in der Regel geringeren Altersunterschiedes in besonderer Weise geeignet sein.

  • in ihrer Tätigkeit unabhängig sein. Dies schließt Mitarbeiter:innen der Jugendämter aus. Bei in der Kinder- und Jugendhilfe Beschäftigten darf der Ort der beruflichen Tätigkeit nicht in Eimsbüttel liegen. Darüber hinaus ist im Einzelfalle zu prüfen, ob Interessenskonflikte bestehen könnten.
  • Kenntnisse zu Kinderrechten mitbringen oder bereit sein, sich hierin fortbilden zu lassen.
  • ein gutes Einfühlungsvermögen in junge Menschen und Familien sowie Verständnis für deren Lebenswelt haben.
  • in der Lage sein, von eigenen Werten und Maßstäben zu abstrahieren.
  • fähig sein, eine vertrauensvolle Gesprächsatmosphäre zu schaffen. Dazu gehört auch, mit den Ratsuchenden einen Ort für die Treffen zu wählen, an dem diese sich sicher fühlen und sich öffnen können.

 

Der Jugendhilfeausschuss Eimsbüttel würde es begrüßen, wenn Ombudspersonen Ratsuchende standardmäßig im Tandem beraten und begleiten. Gerade in der Anfangsphase wäre hier die Zusammenarbeit von ehrenamtlichen Ombudspersonen und hauptamtlichen Mitarbeitenden der Fachstelle wünschenswert.

 

 

 

Petitum/Beschluss

Für die Auswahl und die Ernennung der Ombudspersonen beschließt der Jugendhilfeausschuss Eimsbüttel folgendes Verfahren:

 

  1. Die Verwaltung wird gebeten, dem Jugendhilfeausschuss bis zu seiner nächsten Sitzung eine Änderung seiner Geschäftsordnung vorzuschlagen, welche die Gründung eines Unterausschusses „Ombudsstelle“ ermöglicht. Dieser setzt sich aus je einer:m Vertreter:in aus jeder Fraktion und drei Vertreter:innen der Freien Träger zusammen. Die Verwaltung und die Fachstelle werden gebeten, beratend eine:n Vertreter:in in den Unterausschuss zu entsenden. Sollten sich bis zur Gründung des Unterausschusses bereits Ombudspersonen bewerben, tritt an dessen Stelle eine ebenso zusammengesetzte informelle Arbeitsgruppe.
  2. Der Unterausschuss tagt bei Bedarf monatlich im Abstand von 14 Tagen nach der regulären Sitzung des JHA. Die Sitzung kann digital in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Umstände es notwendig machen, oder dies von den Bewerber:innen gewünscht wird.
  3. Bewerber:innen stellen sich dem Unterausschuss vor.
  4. Der Unterschuss berät nach der Vorstellung über die Bewerbung und legt dem JHA eine Beschlussempfehlung vor.
  5. Der JHA berät und beschließt abschließend über die Ernennung der Ombudsperson in der darauffolgenden regulären Sitzung. Die Teilnahme der Ombudsperson an der Sitzung ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich.
  6. Der Unterausschuss und der JHA befassen sich im vierten Quartal 2021 erneut mit der Thematik und nehmen ggf. Anpassungen an diesem Verfahren vor.

 

 

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