20-2107

Verbesserungen an der Behelfsbrücke Wördemanns Weg - Drs. 20-1978, BV-Beschluss vom 26.01.2017

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Sachverhalt

 

Die Beschlussempfehlung wurde der Verkehrsdirektion (VD) 52 als zuständiger Straßenverkehrsbehörde für signalisierte Bereiche zugeleitet.

 

Die VD 52 nimmt wie folgt Stellung:

 

Aufgrund von Beschwerden wurden die Verkehrsführung und die Beschilderung im letzten Jahr mehrfach und noch einmal im Januar 2017 vor Ort überprüft. Alles ist hergestellt, wie es für eine verkehrssichere Führung erforderlich ist und stimmt auch mit den Vorgaben aus dem Planfeststellungsverfahren zur Baustelleneinrichtung überein. Dort wurde festgelegt, dass für eine sichere Führung des Radfahrers auf der Fahrbahn keine Maßnahmen erforderlich sind, da im Wördemanns Weg ohnehin keine benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen vorhanden sind. Auf der Ostseite ist zwar ein baulicher Radweg in Richtung Kieler Straße vorhanden, dieser endet aufgrund Beschilderung und Baustellensituation kurz vor dem Imbekstieg. Dort werden die Radfahrer auf die Fahrbahn abgeleitet und müssen, soweit sie nicht absteigen wollen, über die signalisierte Brücke fahren. Für die sichere Führung des Fußgängerverkehrs wurde ein Gehweg hergestellt, der auch eindeutig als Gehweg zu erkennen ist. Um jeglichen Zweifel an dem vorgesehenen Nutzerkreis auszuschließen, wurde dieser noch mit dem Verkehrszeichen 239 („Fußweg“) ausgewiesen.

 

Seitens des Straßenbaulastträgers wird aktuell geprüft, ob die Sperrzäune, die auf der Brücke den Fußweg von der Fahrbahn abtrennen, durch geeignete andere Absperrmaterialien ersetzt werden können, so dass ein breiterer Fußweg entsteht; die Prüfungen sind aber noch nicht abgeschlossen.

 

Zusätzlich zu den straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen fand am 19.12.2016 ein Schwerpunkteinsatz der Fahrradstaffel statt, der darauf abzielte, das Falschfahren auf dem Gehweg zu reduzieren.

 

Auf die früher häufig in Baustellenbereichen verwendete Beschilderung "Radfahrer absteigen" wurde hier (u.a. auch aufgrund der Beschlusslagen in den Bezirken) aus rechtlichen Gründen verzichtet. Inwieweit der Bezirk als weitere Information an die Radfahrer noch das von der obersten Landesbehörde zugelassene Hinweisschild „Radfahrer auf der Fahrbahn erlaubt“ in diesem Bereich aufstellen möchte, muss von dort entschieden und dann ggf. die Standorte mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde abgestimmt werden.

Das Schild "Einmündung freihalten" ist aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde nicht erforderlich, da die Einmündung sehr gut erkennbar ist und der Autofahrer dem Grunde nach weiß, dass er nicht in eine Einmündung einfahren darf, wenn er auf ihr zum Halten kommt und anderen dadurch „den Weg versperrt“.

 

Anhänge

keine