22-0757

Unzulässige Nutzung der Rothenbaumchaussee 197 und Klosterallee 70/72?

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

19.02.2025

Lfd. Nr. 61 (22)

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)

Unzulässige Nutzung der Rothenbaumchaussee 197 und Klosterallee 70/72?

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

Sachverhalt

Dem Bezirksamt Eimsbüttel sind in vielen Fällen bei der Vermietung von möblierten Wohnungen zu exorbitanten Preisen die Hände gebunden, wie nicht zuletzt die Anfrage mit der Drucksache 21-2363 verdeutlicht hat.

Dabei scheinen immer viele Anbieter*innen möblierte Wohnungen über mehrere Monate leerstehen zu lassen, wie ein Blick auf die Plattform wunderflats noch immer zeigt. Dabei wäre ein wohnraumschutzrechtliches Wohnnutzungsgebot prinzipiell möglich.

Ein weiterer Anbieter von Apartments zu überhöhten Preisen bietet Einheiten in der Rothenbaumchaussee 197 sowie in der Klosterallee 70/72 an. Auf seiner Internetseite bewirbt er das "Apartment Hotel" als ein "Zuhause auf Zeit" geeignet sowohl für Kurztrips als auch Langzeitaufenthalte in einem exklusiven Ambiente. Ergänzend werden Services angeboten, die üblicherweise in gehobenen Hotels zu erwarten sind, wie beispielsweise Frühstücks, Einkaufs- oder Concierge-Dienste. Die Preise beginnen bei 135 Euro pro Nacht für das kleinste Apartment und reichen bis zu 315 Euro pro Nacht für das größte Apartment.

Das Servicehotel liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans Harvestehude/Rotherbaum. Dieser weist die betroffenen Grundstücke als Wohngebiet (W2G bzw. W3G) aus, verbunden mit einem Verbot von handwerklichen oder gewerblichen Betrieben, Läden, Wirtschaften sowie Leuchtreklame.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

  1. Sind der Verwaltung die aktuellen Nutzungen der Objekte Rothenbaumchaussee 197 und Klosterallee 70/72 bekannt?

Rothenbaumchaussee 197:

Die Bauprüfabteilung hat keine aktuelleren Kenntnisse über die in Frage 2 genannten genehmigten Nutzungen hinaus.

Klosterallee 70/72:

Die Bauprüfabteilung hat keine aktuelleren Kenntnisse über in Frage 2 genannten genehmigten Nutzungen hinaus.

VS32:

Dem Abschnitt Wohnraumschutz ist die aktuelle Nutzung der Belegenheiten bekannt.

  1. Welche Nutzungen wurden wann genehmigt?

Rothenbaumchaussee 197:

Das Gebäude ist seit September 1957 als Bürohaus genehmigt.

Im Januar 2009 wurde eine Genehmigung mit dem Titel: „Umnutzung eines Stadthauses mit Büronutzung zu einem Service-Appartementbetrieb mit Kurzzeit-Vermietung“ erteilt.

VS32:

Bei der Liegenschaft Rothenbaumchaussee 197 handelt es sich um eine Gewerbeimmobilie, nicht um Wohnraum i.S.d. HmbWoSchG. Eine Zweckentfremdungsgenehmigung war nicht erforderlich.

Klosterallee 70/72:

Die Klosterallee 70 wurde im März 1959 als ein 3-geschössiges Gebäude mit Einzimmerwohnungen genehmigt.

r die Klosterallee 72 wurde im Mai 1959 eine Genehmigung für ein 3-geschossiges Mehrfamilienhaus erteilt.

VS31:

Die Liegenschaft Klosterallee 70 war bauordnungsrechtlich bereits in der Baugenehmigung im Jahr 1959 als „Boardinghaus“ genehmigt, weswegen eine wohnraumrechtliche Zweckentfremdungsgenehmigung nicht erforderlich war.

r die Nutzung des gesamten Objekts Klosterallee 72 + Klosterallee 70 Dachgeschoss (das Dachgeschoss wurde nachträglich ausgebaut) wurde am 19.03.1998 eine Zweckentfremdungsgenehmigung aufgrund der Stellung von Ersatzwohnraum erteilt.

Falls die Nutzung als Ferienwohnung, kleiner Beherbergungsbetrieb oder Ähnliches nicht genehmigt wurde:

a) Welche Maßnahmen hat die Verwaltung bislang ergriffen?

Fehlanzeige für Rothenbaumchaussee 197 da Nutzung genehmigt.

Bislang wurden keine Maßnahmen für die Klosterallee 70/72 ergriffen.

b) Welche Maßnahmen wird die Verwaltung künftig ergreifen?

Fehlanzeige für Rothenbaumchaussee 197 da Nutzung genehmigt.

Einleiten eines Ordnungsverfahrens für die Klosterallee 70/72.

VS32:

Durch den Wohnraumschutz werden keine Maßnahmen ergriffen.

  1. Falls die aktuelle Nutzung der Gebäude genehmigt wurde:

a) Auf welcher Grundlage wurde dies in einem Gebiet mit der Ausweisung als reines Wohngebiet genehmigt?

Rothenbaumchaussee 197:

Die planungsrechtliche Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für das Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung im besonders geschützten Wohngebiet (§ 10 Abs. 4 BPVO) wurde 2009 mit folgender Begründung erteilt:

Unter Heranziehung des beigefügten OVG-Urteiles aus Berlin (Anm: Az 19 A 272.05) geht die Bauko davon aus, dass die Nutzung eher einer Wohnnutzung als einem Hotelbetrieb entspricht. Die Befreiung im besonders geschützten Wohngebiet wird daher nicht erforderlich.

Fehlanzeige für Klosterallee 70/72.

b) Wie wurde eine Nutzung zugelassen, die offensichtlichen den öffentlichen Interessen an ausreichender zur Verfügungstellung von Wohnraum widerspricht?

Es wurde eine Nutzungsänderung von einem Bürohaus zu Wohnnutzung im ausgewiesenen Wohngebiet erteilt.

Fehlanzeige für Klosterallee 70/72.

Petitum/Beschluss

ohne

Anhänge

keine

Lokalisation Beta
Klosterallee

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