Unterstützung des Gastgewerbes an der Osterstraße während der Ausbauarbeiten am Hamburger Fernwärmenetz Alternativ-Antrag zur Drs. 22-0471 Drs.22-0511, Beschluss der BV vom 19.12.2024
Letzte Beratung: 20.02.2025 Bezirksversammlung Ö 4.1
Die Bezirksamtsleitung wird gebeten zu prüfen, ob die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren, für Sondernutzungen öffentlicher Wegeflächen der Gastronomie im Bereich der Osterstraße (von der Methfesselstraße bis zur Bismarckstraße), aufgrund der dortigen Baustellen für 2025 ausgesetzt und für 2024 rückwirkend erlassen werden können.
Die Erhebung für die Gebühren der Sondernutzungen zum Zwecke der Außengastronomie bestimmt sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen
Wege, Grün- und Erholungsanlagen (WegGebO).
Die Sondernutzungsgebühr ist eine Benutzungsgebühr im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Gebührengesetz (GebG) und stellt eine Gegenleistung für die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus und die damit einhergehende Beeinträchtigung der
gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten dar.
Demnach sind bei einer Sondernutzung die Gebühren zu erheben. Einen Tatbestand oder einen Ermessenspielraum diese nicht zu erheben, sieht die Verordnung nicht vor. Sofern sich
in der Drs. 22-0511 auf die Corona Pandemie bezogen wird, galt zum damaligen Zeitpunkt eine anderweitige Rechtsgrundlage. Mit Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 512) galt zunächst für den Zeitraum vom 13. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2021 Gebührenfreiheit für Sondernutzungserlaubnisse zu Zwecken der Außengastronomie und für Angebote des Schaustellergewerbes auf öffentlichen Wegen. Die Änderungsverordnung wurde bis zum 31.Dezeber 2022 verlängert. Mit Auslaufen der befristeten Regelungen sind seither die Gebühren gemäß der WegGebO durch das zuständige Bezirksamt wieder geltend zu machen.
Die Gebühren können auch nicht unter den Aspekten eines Erlasses im Sinne des § 21 Gebührengesetz (GebG) in Verbindung mit § 62 Landeshaushaltsordnung (LHO) für das Jahr 2025 oder rückwirkend für das Jahr 2024 ausgesetzt werden. Gemäß § 21 Absatz 1 GebG giltfür Stundung, Niederschlagung und Erlass § 62 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung. Nach Satz 2 der Vorschrift können Ansprüche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch dann gestundet oder erlassen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
§ 21 GebG sieht demnach eine Reihe von Maßnahmen vor, mit denen in erster Linie vom Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht beabsichtigte Härten gemildert oder beseitigt werden sollen. Mit Ausnahme von Absatz 4 wird vorausgesetzt, dass die Billigkeitsgründe in jedem Einzelfall vorliegen (Individualbetrachtung). § 21 Absatz 1 Gebührengesetz i.V.m § 62 Absatz 1 Nummer 3 LHO lässt keinen generellen Erlass zu. § 21 GebG ist nicht dafür bestimmt pauschale Sachverhalte zu regeln und für einen bestimmten Adressatenkreis (hier Gastronomen im Bereich Methfesselweg bis Bismarkstraße) derart zu regeln, dass von einer Gebührenerhebung im Sinne eines Erlasses abgesehen wird.
Die grundlegende Vorschrift für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen ist §
62 Landeshaushaltsordnung (LHO). Hierauf verweist § 21 Satz 1 GebG. Das bedeutet, dass auch für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen nach dem GebG grundsätzlich § 62 LHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 GebG regelt darüberhinausgehend noch die Möglichkeiten einer Stundung oder Erlasses aus öffentlichem Interesse. Insofern erweitert § 21 Absatz 1 Satz 2 GebG den Anwendungsbereich der Regelung des Erlasses nach § 62 LHO. Auch hier bedarf es -jedoch auch wieder nur im Rahmen einer Individualbetrachtung eines Einzelfalls- eines Antrges und das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. In der VV zu § 21 sind unter 5.5.2. exemplarisch folgende Gründe aufgeführt:
• Staatswohl,
• Standortinteressen Hamburgs (z.B. Internationale Verkehrsausstellung,
Kirchentag, Sportereignisse von überregionaler Bedeutung),
• Förderung von Einrichtungen, die an Stelle der FHH Aufgaben wahrnehmen,
ohne dass Zuwendungen gewährt werden,
• Erhalt stadtbildprägender Branchen und Wirtschaftszweige (z.B. Entlastung
von Gastronomen und Schaustellern in Pandemie-Zeiten).
Die Annahme eines Grundes aufgrund möglicher Umsatzeinbußen durch Baustellen und der
Unterstützung des Gastronomiegewerbes durch das Erlassen von Gebühren für eine Sondernutzung zum Zwecke der Außengastronomie, stelltkein öffentliches Interesse dar. Umsatzeinbußen könnten allenfalls Gegenstand der Prüfung eines möglichen Schadensersatzanspruches sein. Die Hürden an die unzumutbare Beeinträchtigung dürften jedoch sehr hoch sein. Adressat eines möglichen Schadensersatzanspruches wäre jedoch auch nicht das BA/E sondern der jeweilige Vorhabenträger.
Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass auf der Grundlage von § 21 GebG in Verbindung mit §62 LHO auf Sondernutzungsgebühren für das Jahr 2025 (und rückwirkend für 2024) nicht durch einen generellen Erlass für Gastronomen im Bereich Methfesselstraße und Bismarckstraße verzichtet werden kann.
Sachverhalt:
Die Bezirksamtsleitung wird gebeten zu prüfen, ob die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren, für Sondernutzungen öffentlicher Wegeflächen der Gastronomie im Bereich der Osterstraße (von der Methfesselstraße bis zur Bismarckstraße), aufgrund der dortigen Baustellen für 2025 ausgesetzt und für 2024 rückwirkend erlassen werden können.
Die Erhebung für die Gebühren der Sondernutzungen zum Zwecke der Außengastronomie bestimmt sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen
Wege, Grün- und Erholungsanlagen (WegGebO).
Die Sondernutzungsgebühr ist eine Benutzungsgebühr im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Gebührengesetz (GebG) und stellt eine Gegenleistung für die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus und die damit einhergehende Beeinträchtigung der
gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten dar.
Demnach sind bei einer Sondernutzung die Gebühren zu erheben. Einen Tatbestand oder einen Ermessenspielraum diese nicht zu erheben, sieht die Verordnung nicht vor. Sofern sich
in der Drs. 22-0511 auf die Corona Pandemie bezogen wird, galt zum damaligen Zeitpunkt eine anderweitige Rechtsgrundlage. Mit Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 512) galt zunächst für den Zeitraum vom 13. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2021 Gebührenfreiheit für Sondernutzungserlaubnisse zu Zwecken der Außengastronomie und für Angebote des Schaustellergewerbes auf öffentlichen Wegen. Die Änderungsverordnung wurde bis zum 31.Dezeber 2022 verlängert. Mit Auslaufen der befristeten Regelungen sind seither die Gebühren gemäß der WegGebO durch das zuständige Bezirksamt wieder geltend zu machen.
Die Gebühren können auch nicht unter den Aspekten eines Erlasses im Sinne des § 21 Gebührengesetz (GebG) in Verbindung mit § 62 Landeshaushaltsordnung (LHO) für das Jahr 2025 oder rückwirkend für das Jahr 2024 ausgesetzt werden. Gemäß § 21 Absatz 1 GebG giltfür Stundung, Niederschlagung und Erlass § 62 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung. Nach Satz 2 der Vorschrift können Ansprüche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch dann gestundet oder erlassen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
§ 21 GebG sieht demnach eine Reihe von Maßnahmen vor, mit denen in erster Linie vom Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht beabsichtigte Härten gemildert oder beseitigt werden sollen. Mit Ausnahme von Absatz 4 wird vorausgesetzt, dass die Billigkeitsgründe in jedem Einzelfall vorliegen (Individualbetrachtung). § 21 Absatz 1 Gebührengesetz i.V.m § 62 Absatz 1 Nummer 3 LHO lässt keinen generellen Erlass zu. § 21 GebG ist nicht dafür bestimmt pauschale Sachverhalte zu regeln und für einen bestimmten Adressatenkreis (hier Gastronomen im Bereich Methfesselweg bis Bismarkstraße) derart zu regeln, dass von einer Gebührenerhebung im Sinne eines Erlasses abgesehen wird.
Die grundlegende Vorschrift für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen ist §
62 Landeshaushaltsordnung (LHO). Hierauf verweist § 21 Satz 1 GebG. Das bedeutet, dass auch für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen nach dem GebG grundsätzlich § 62 LHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 GebG regelt darüberhinausgehend noch die Möglichkeiten einer Stundung oder Erlasses aus öffentlichem Interesse. Insofern erweitert § 21 Absatz 1 Satz 2 GebG den Anwendungsbereich der Regelung des Erlasses nach § 62 LHO. Auch hier bedarf es -jedoch auch wieder nur im Rahmen einer Individualbetrachtung eines Einzelfalls- eines Antrges und das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. In der VV zu § 21 sind unter 5.5.2. exemplarisch folgende Gründe aufgeführt:
• Staatswohl,
• Standortinteressen Hamburgs (z.B. Internationale Verkehrsausstellung,
Kirchentag, Sportereignisse von überregionaler Bedeutung),
• Förderung von Einrichtungen, die an Stelle der FHH Aufgaben wahrnehmen,
ohne dass Zuwendungen gewährt werden,
• Erhalt stadtbildprägender Branchen und Wirtschaftszweige (z.B. Entlastung
von Gastronomen und Schaustellern in Pandemie-Zeiten).
Die Annahme eines Grundes aufgrund möglicher Umsatzeinbußen durch Baustellen und der
Unterstützung des Gastronomiegewerbes durch das Erlassen von Gebühren für eine Sondernutzung zum Zwecke der Außengastronomie, stelltkein öffentliches Interesse dar. Umsatzeinbußen könnten allenfalls Gegenstand der Prüfung eines möglichen Schadensersatzanspruches sein. Die Hürden an die unzumutbare Beeinträchtigung dürften jedoch sehr hoch sein. Adressat eines möglichen Schadensersatzanspruches wäre jedoch auch nicht das BA/E sondern der jeweilige Vorhabenträger.
Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass auf der Grundlage von § 21 GebG in Verbindung mit §62 LHO auf Sondernutzungsgebühren für das Jahr 2025 (und rückwirkend für 2024) nicht durch einen generellen Erlass für Gastronomen im Bereich Methfesselstraße und Bismarckstraße verzichtet werden kann.
keine
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.