Unterbringung obdachloser Familien mit Kindern gewährleisten
09.12.2019
Lfd. Nr. 14 (21)
Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Dr. Ann-Kathrin Riegel, Torge Urbanski, Paulina Rügge, Ernst Christian Schütt und Ines Schwarzarius (SPD-Fraktion)
„Unterbringung obdachloser Familien mit Kindern gewährleisten“
Die Anfrage wird – von der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration – wie folgt beantwortet:
Sachverhalt
In den vergangenen Monaten haben uns Meldungen von Hilfsorganisationen erreicht, die obdachlose Familien auffinden, jedoch zeitnah keine zufriedenstellende Unterkunft für diese finden. Die Familien werden daher zunächst häufig in eine Übergangsunterkunft verbracht, was sich gelegentlich als schwierig erweist, da die Übergangsunterkünfte den Bedürfnissen der Familien oftmals nicht entsprechen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Behörde:
Die Zuständigkeit und Unterstützung für obdachlose Menschen sind im bestehenden Regelsystem klar festgelegt. Ansprechpartnerinnen sind danach auch für obdachlose Familien und Frauen mit minderjährigen Kindern die Bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle, die die Familien bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen (Zuständigkeit, fehlende Selbsthilfemöglichkeit, bestehende Sozialleistungsansprüche) in einer öffentlich-rechtlichen Wohnunterkunft unterbringen.
Obdachlosen Familien und Frauen mit minderjährigen Kindern wird besonderer Schutz und Sicherheit zuteil, so dass sie auch vorübergehend Obdach in einer öffentlich-rechtlichen Unterkunft finden, bis ihr Unterbringungsanspruch geklärt wird. Außerhalb der Sprechzeiten der Bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle erfolgt eine Notunterbringung über die Bahnhofsmission. Insoweit dient die Bahnhofsmission als Ansprechpartnerin, die rund um die Uhr und an sieben Tagen in der Woche erreichbar ist und bei der Vermittlung der Hilfesuchenden, auch obdachloser Familien und Frauen mit minderjährigen Kindern, unterstützt. Die Bahnhofsmission veranlasst in diesen Fällen eine Notunterbringung im Haus Jona oder – falls im Haus Jona keine entsprechenden Plätze verfügbar sind – in einem günstigen Hotel. Zur nächsten Sprechzeit muss dann die zuständige Bezirkliche Fachstelle für Wohnungsnotfälle für die weitere Klärung aufgesucht werden.
Die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 obliegt dem Bezirksamt Eimsbüttel.
ohne
keine
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.