Umzug des Gartenfreunde Wittkamp e.V.
13.08.2024
Lfd. Nr. 3 (22)
Anfrage nach § 27 BezVGder Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Alica Huntemann, Ralf Meiburg und Armita Kazemi(SPD-Fraktion)
Umzug des Gartenfreunde Wittkamp e.V.
Die Anfrage wird– von der Finanzbehörde– wie folgt beantwortet:
Sachverhalt
Die an den Spannskamp angrenzende Fläche des Kleingartenvereins 340, Gartenfreunde Wittkamp e.V. ist von den Baumaßnahmen des Bebauungsplanes Stellingen 64 betroffen, die Kleingärten der Anlage sollen im Zuge der Maßnahmen auf den Stellinger A7 Deckel verlegt werden. Mit der Bebauung der aktuell genutzten Fläche soll erst begonnen werden, wenn der Deckel fertiggestellt ist, dies ist aller Voraussicht nach in diesem Sommer der Fall. In der Zwischenzeit wurden die Kleingärtner:innen nun bereits aufgefordert, ihre Parzellen bis Ende 2024 zu räumen. Die Neuvergabe soll nach den bisherigen Planungen jedoch erst im September2024 erfolgen. Eine Räumung bis zum 31.12. 2024 ist dann sehr kurzfristig und schafft beispielsweise Probleme bei der Errichtung neuer Gartenlauben. In der Begründung zum Bebauungsplan Stellingen 64 heißt es, dass die vorhandenen Kleingärten nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes ersetzt werden.[1]
Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Fachbehörde:
Die Umsiedlung des Kleingartenvereines 340 (KGV) läuft in Eigenregie der jeweiligen Pächterinnen und Pächter ohne Mitwirken der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH). Der Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e. V. hat am 25. Januar 2022 fristgerecht für den KGV zum 30. November 2022 die ordentliche Kündigung erhalten und muss bis zum 31. Dezember 2024 die Fläche räumen. Geeignetes Ersatzland wurde auf dem A7 Deckel in Stellingen fristgemäß bereitgestellt, das seit Juli 2024 bezugsfertig ist. Zu den einzelnen Maßnahmen und deren zeitlichen Einordnung kann die FHH keine Aussagen tätigen, da dieses nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegt.
Gem. § 14 des Bundeskleingartengesetztes (BKleingG) hat die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) geeignetes Ersatzland bereitzustellen, welches durch die Fertigstellung des A7 Deckels in Stellingen fristgemäß bereitgestellt wurde. Zudem verpflichtet das BKleingG gem. § 14 Abs. 3 die FHH dazu, das Ersatzland zum Zeitpunkt der Räumung des Dauerkleingartens für die kleingärtnerische Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die FFH hat die Bereitstellung des Ersatzlandes bereits vor der Räumungsfrist Ende 2024 im Sommer ermöglichen können.
Wenn ja, bis wann?
Wenn nein, warum nicht?
Die Umzugsfrist über den 31. Dezember 2024 hinaus zu verlängern besteht nicht, da das Gesamtprojekt des Wohnungsbaus planmäßig voranschreitet. Damit die Vergabe der Fläche bis Mitte 2025 fixiert werden kann, müssen bereits Anfang 2025 diverse Baumfällungen und anschließende Flächensondierungen im Rahmen der Kampfmittelerkundung stattfinden.
Für die FHH hat der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) gemeinsam mit der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) die Federführung.
Beschluss:
ohne
keine
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