Umsetzungsstand der Verkehrsmaßnahmen rund um das Corveygymnasium
Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Ernst Christian Schütt, Kordula Leites und Armita Kazemi (SPD-Fraktion)
Titel: Umsetzungsstand der Verkehrsmaßnahmen rund um das Corveygymnasium
Fortlaufende. Nr. 22-103
Eingangsdatum: 21.05.2026
Datum der Antwort: 24.06.2026
Stellungnahme der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM):
1. Sind die Planungen für die in der Drucksache 22-0678 genannten Veränderungen (Verlegung der Ampel; Einrichtung von Fahrradstraßen; zusätzlicher Fußgängerüberweg Lokstedter Steindamm Höhe Buchenallee/Platanenallee) mittlerweile abgeschlossen?
Nein. Die Drucksache 22-0678 hat die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) und den Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) erst Ende April dieses Jahres, also mit einer Verzögerung von rund 15 Monaten erreicht. Die Stellungnahme zum Beschluss 22-0678 ist der Bezirksversammlung Eimsbüttel am 16. Juni 2026 zugegangen.
2. Wenn ja, wann ist jeweils mit der Umsetzung zu rechnen? Bitte die einzelnen Maßnahmen hierbei getrennt mit jeweiligem Zeitplan aufführen.
Vgl. Stellungnahme zum Beschluss 22-0678 sowie Antwort zu 1.
3. Wenn nein, wie erfolgt jeweils ein solcher Planungsprozess und wann ist jeweils mit einer Entscheidung zu rechnen?
Dies hängt von übergeordneten Entscheidungen (Portfolio, Kapazitäten, Finanzierung etc.) ab, aber auch vom konkreten Planungsprozess: Es muss eine straßenbauliche Planung erfolgen, zu der zunächst der LSBG mindestens für die Hauptverkehrsstraße Lokstedter Steindamm beauftragt werden muss. Für die Bezirksstraßen Wiben-Peter-Straße, Höxterstraße und Corveystraße wäre das Bezirksamt Eimsbüttel maßgeblich zu beteiligen. Ein solcher Planungsprozess würde in der Regel auch eine Verschickung (inkl. Vorstellung im Regionalausschuss RaLoNiS), Ausschreibung und Vergabe erfordern. In diesem Zuge würde parallel dazu die Planung der Lichtsignalanlagen erfolgen. Zur Veranschaulichung solcher Prozesse für den Straßenbau ist dieser Antwort der „Rahmenprojektzeitplan Standardprojekt“ als Anlage beigefügt.
4. Welche Behörden sind jeweils an den Planungen beteiligt und wie verläuft die Abstimmung in Hinblick auf eine Entscheidungsfindung?
Zuständig für die Versetzung einer Lichtsignalanlage (LSA) und Errichtung einer zusätzlichen LSA ist die BVM in Abstimmung mit der Behörde für Inneres und Sport (BIS). Die BVM beauftragt den LSBG für Planung und Umsetzung. Die BIS gibt Stellungnahmen hinsichtlich der Verkehrssicherheit ab und lässt durch die Verkehrsdirektion (VD) der Polizei straßenverkehrsbehördliche Anordnungen erstellen. Was die straßenbaulichen Veränderungen (Anpassung der Nebenflächen, Bäume, Kfz-Stellplätze etc.) betrifft, sind Planungsabstimmungen von BVM, demBezirksamt Eimsbüttel, dem LSBG, erneut der VD und dem Polizeikommissariat (PK) 23 und ggf. weiteren Stellen sowie unter Umständen der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft erforderlich. Eventuelle straßenverkehrsbehördliche Anordnungen erlassen hier erneut VD und PK. Die straßenbaubehördlichen Anordnungen würden vom LSBG erstellt. Im Übrigen siehe Anlage „Rahmenprojektzeitplan Standardprojekt“.
Die Zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 23 wie folgt Stellung:
Konkrete Planungen zur Verlegung der Lichtsignalanlage (LSA) sind der Straßenverkehrsbehörde nicht bekannt. Die Zuständigkeit liegt hier beim Landesbetrieb Straßen Brücken und Gewässer (LSBG).
Bezüglich der Fahrradstraße wird auf die Stellungnahme zur Drs. 22-0678 verwiesen. Die Planung und Ausführung liegt in der Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers. Prüfungsfähige Planungen werden von der Straßenverkehrsbehörde des PK 23 konstruktiv begleitet.
Fußgängerüberwege (FGÜ) dürfen gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 26 nur angelegt werden, wenn ein Fahrstreifen je Richtung überquert werden muss.
Der Lokstedter Steindamm verfügt über mehr als einen Fahrstreifen je Richtung. Daher ist der Bau eines FGÜ im Lokstedter Steindamm Höhe Buchenallee / Platanenallee rechtlich nicht zulässig.
Beschluss: ohne
Rahmenprojektzeitplan
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