21-0310

Umgehensweise des Bezirksamtes mit zweckentfremdeten und / oder leerstehend gemeldeten Belegenheiten

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

10.09.2019

Lfd. Nr. 27 (21)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Roland Wiegmann (Fraktion DIE LINKE)

 

Umgehensweise des Bezirksamtes mit zweckentfremdeten und / oder leerstehend gemeldeten Belegenheiten

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Sachverhalt:

In den quartalsweise erstellten „Sachstandsberichten Wohnraumschutz“ des Bezirksamtes Eimsbüttel werden die im jeweils abgelaufenen Quartal als leerstehend gemeldeten Belegenheiten aufgelistet. Betroffen sind regelmäßig durchschnittlich ca. je 18, auf das Jahr gerechnet also 72 Wohnungen ohne Dunkelziffer der nicht gemeldeten leerstehenden Belegenheiten.

Die Sachstandsberichte enthalten nur die Meldungen des abgelaufenen Quartals - nicht, ob und ggfs. wie oder wann in den vorigen Quartalen gemeldete Belegenheiten in Eimsbüttel wieder der Nutzung als Wohnraum zugeführt wurden. Und sie enthalten auch keine Informationen darüber, ob überhaupt und ggfs. mit welchen Maßnahmen und mit welcher Wirkung das Bezirksamt bei welcher Belegenheit tätig wurde.

Die Mitglieder der Bezirksverwaltung erhalten also seit dem Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.10.2014 regelmäßig Bericht über die neuesten im Bezirksamt eingegangenen Leerstandsmeldungen. Nicht mehr.

 

Nach Fachanweisung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG) gemäß § 45 Abs. 2 und 3 Bezirksverwaltungsgesetz, 9.2.2.5

liegt der Tatbestand des Leerstehenlassens von Wohnraum vor, wenn Wohnraum nach dem erkennbaren Willen der Verfügungsberechtigten nicht Wohnzwecken zugeführt wird. „Das Leerstehenlassen von Wohnraum ohne Genehmigung verstößt ab Überschreitung der Viermonatsfrist gegen das Zweckentfremdungsverbot.“[1]

 

Im Sachstandsbericht Wohnraumschutz Quartal 2019.02 vom 01.07.2019 werden ausschließlich gleich mehrere Belegenheiten mit einem Leerstand seit 2016, mehrere mit einem Leerstand seit 2017 und mehrere mit einem Leerstand seit 2018 gelistet. Die Besitzer dieser Immobilien mit insgesamt 23 Wohnungen sind also alle weit über den Fristen, die Wohnraumschutzgesetz (§12.1) und die gen. Fachanweisung vorsehen.

 

Im Sachstandsbericht Wohnraumschutz Quartal 2019.01 vom 17.04.2019 werden 10 Belegenheiten mit gesamt min. 12 Wohneinheiten gelistet, deren Leerstandszeit dem Bezirksamt offenbar noch 3 Monate nach Leerstandsmeldung unbekannt war - mit einer Ausnahme, die seit 2 Jahren leerstand.

Bei mehreren dieser Belegenheiten war das Bezirksamt zwischen Meldung des Leerstandes und Erstellung des Quartalsberichtes (2 bzw. 3 Monate) scheinbar nicht in der Lage, den jeweiligen Eigentümer/Besitzer heraus zu finden. Selbiges gilt sogar für die Mehrzahl der im Sachstandsbericht Quartal 2018.03. aufgelisteten Belegenheiten.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich

 

  1. Wird die Entwicklung der gemeldeten und in den Sachstandsberichten gelisteten Belegenheiten durch das Bezirksamt verfolgt?

 

Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 23 dargestellt handelt es sich bei der im Hauptausschuss am 11.07. veröffentlichten Liste der Leerstandsmeldungen für die Zeit vom 01.04. – 30.06.2019 um die Auflistung der Informationen, die der Verwaltung durch die anzeigende Person für diesen Zeitraum bekannt gemacht wurden. Diese Informationen werden dann überprüft sowie verifiziert und die Verwaltung wird entsprechend der Ermittlungsergebnisse dann tätig.

 

1.1.               Wenn ja, in welcher Art und Weise?

 

Nach Eingangsmeldung eines Verdachts auf Leerstand wird dieser im Eingangsbuch erfasst und es werden Ermittlungen aufgenommen. Diese umfassen u.a. die Überprüfung der Meldung und der Eigentumsverhältnisse z.B. anhand von Bauakten, Behördliche Aufgaben mit Computerunterstützung (BACom), Melderegister sowie ggf. Ortstermine und Einholung der Stellungnahme des Eigentümers. Im Falle einer vorliegenden Zweckentfremdung werden folgende Maßnahmen nach dem Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) eingeleitet:

 

-          Anhörung n. § 14 Abs. 2 HmbWoSchG.

 

-          Anordnung eines Wohnnutzungsgebots n.§ 12 HmbWoSchG mit Festsetzung von Fristen und Zwangsgeldern.

 

-          Bei unbegründeter Fristüberschreitung Verwirkterklärung (Zwangsgelder werden wirksam) mit neuer Fristsetzung und Festsetzung neuer Zwangsgelder (i.d.R. Verdoppelung). Dieses Verfahren kann mehrmals angewandt werden.

 

-          Ggf. Einsetzung eines Treuhänder n. § 12b HmbWoSchG, sollten die angewendeten Maßnahmen keinen Erfolg haben.

 

Dieser beschriebene Ablauf des Verfahrens spiegelt den Regelfall wider, ohne eingelegte Rechtsmittel (Widerspruch), die zu einer Verzögerung führen. Parallel können hierzu noch Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

 

1.2.               Wenn nein, warum nicht?

 

Entfällt.

 

  1. Ist die Nennung der Besitzer*in/Eigentümer*in einer Belegenheit im Sachstandsbericht Information der meldenden Person oder gibt diese Spalte den Wissensstand des berichterstellenden Amtes wider?

 

Die Verwaltung verfährt entsprechend dem BV-Beschluss BV vom 30.10.2014 (Drucksache 20-0234:

http://sitzungsdienst-eimsbuettel.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1001097), wonach die Verwaltung quartalsweise (immer zum ersten Sitzungstermin im Quartal) die bekannt gewordenen Leerstände zu veröffentlichen hat. Ein Sachstandsbericht zu den einzelnen Fällen erfolgt gemäß dieses BV-Beschlusses im ersten Quartal des Folgejahres. Da es sich bei den benannten Informationen in den Sachstandsberichten um personenbezogene Daten handelt, werden diese im nicht öffentlichen Teil der Ausschusssitzung behandelt und für vertraulich erklärt.

 

2.1.               Wenn die Angabe von Besitzer*in/Eigentümer*in nur auf Hörensagen der meldenden Person beruht, warum werden den Bezirksversammlungs-Mitgliedern nur diese Mutmaßungen mitgeteilt?

2.2.               Wenn der Wissensstand der Behörde widergegeben wird, warum kann das Bezirksamt selbst nach Monaten nicht Eigentümer/Besitzer eines Grundstückes herausfinden?

 

Siehe Antwort zu 2.

 

  1. Beruht die Nennung der Leerstandszeit in den Sachstandsberichten auf Mutmaßungen der meldenden Personen oder wird der Zeitraum von der zuständigen Behörde ermittelt bevor er in den Sachstandsberichten genannt wird?

3.1. Wenn die Behörde den Zeitraum ermittelt, in welcher Form erfolgt dies und wer entscheidet nach Erhalt der Information, welche Maßnahmen ggfs. behördlicherseits ergriffen werden?

 

Siehe Antwort zu 1.1; die zu ergreifenden Maßnahmen sind gesetzlich festgelegt.

 

  1. Welche Belegenheiten aus den Sachstandsberichten seit dem 01.01.2018 wurden bis heute wieder Wohnraumzwecken zugeführt?

 

Über die quartalsweise in den Leerstandsmeldungen in 2018 veröffentlichten Belegenheiten wurde in dem Sachstandsbericht Wohnraumschutz für das Kalenderjahr 2018 berichtet, der am 24.04.2019 im nicht öffentlichen Teil des Ausschusses für Grün, Umwelt, Wirtschaft und Verbraucherschutz behandelt wurde. Die Belegenheiten aus dem laufenden Jahr befinden sich in der Bearbeitung, dazu erfolgt die Sachstandsmitteilung gemäß des BV-Beschlusses im ersten Quartal 2020, wiederum im nichtöffentlichen Teil.

 

  1. Welche Umstände sind ursächlich zu nennen, wenn der Fortgang einzelner oder aller gelisteten Projekte seit 01.01.2018 nicht durch die Behörde begleitet wurden?

 

Alle gelisteten Projekte gehen in die behördliche Bearbeitung.

 

  1. Wurden Überlastungsanzeigen gestellt, wenn zu den Umständen Personalknappheit in den zuständigen Abteilungen gehörte?

 

Siehe Antwort zu 5.

 

6.1.               Wenn ja, wie oft und welche?

6.2.               Wenn nein, warum nicht?

 

Entfällt.

 

  1. Sieht sich die zuständige Behörde in der Lage, die gemeldeten Leerstände bis zu ihrer Erledigung (durch Genehmigung oder erneute Zuführung zu Wohnzwecken) in den Sachstandsberichten zu belassen, ggfs. mit stichwortartiger Nennung zwischenzeitlich erfolgter Maßnahmen oder neuer Stati?

 

Ja, die einzelnen Leerstände befinden sich in der Bearbeitung, die Sachstandsschilderung erfolgt im Sachstandsbericht Wohnraumschutz im darauffolgenden Jahr im nichtöffentlichen Teil der Ausschusssitzung.

 

7.1.               Wenn nein, ist Personalknappheit das einzige Hindernis oder bestehen andere Hürden? Wenn ja, welche?

 

Entfällt.

 

  1. Sind den Besitzer*innen von als leerstehend gemeldeten Belegenheiten Bußen (u.a. nach dem HmbWoSchG) angedroht oder auferlegt worden?
    1.             Wenn ja, welche?

 

Ja, es wurden gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 HmbWoSchG Bußgelder in Höhe von insgesamt 22.000 € gegen Verfügungsberechtigte verhängt.

 

8.2.               Welche weiteren Maßnahmen (z.B. Treuhänderschaft) drohte oder wendete das Bezirksamt seit 01.01.2018 an, um als leerstehend bekannte oder anderweitig zweckentfremdete Objekte (sh. Grindelallee 80) Belegenheiten wieder Wohnzwecken zuzuführen?

 

Es wurden die nach dem Wohnraumschutzgesetz möglichen, bereits unter Punkt 1.1 benannten Maßnahmen ergriffen.

 

8.3.               Bei welchen weiteren (hier nicht gelisteten) Belegenheiten in Eimsbüttel hat das Bezirksamt seit dem 01.01.2018 Bußen oder andere Zwangsmaßnahmen zum Zweck des Wohnraumschutzes angedroht oder verhängt? Bitte einzeln auflisten.

 

Grundsätzlich wird bei Anordnungen ein Zwangsgeld festgesetzt (siehe Antwort zu 1.1). Im Zeitraum vom 01.01.2018 sind im Wohnraumschutz 31 Bußgeldverfahren eingeleitet worden. Einzelne Belegenheiten können nicht genannt werden, da es sich dabei um personenbezogene Daten handelt.

 

  1. Bei welchen (auch den nicht in den Sachstandsberichten gelisteten) Belegenheiten hat das Bezirksamt von Verkaufsabsichten der Eigentümer*innen erfahren?

 

Im Verfahrensverlauf wird die Dienststelle von möglichen Verkaufsabsichten informiert, dies wird aber nicht statistisch erfasst. In den Gebieten der Sozialen Erhaltungsverordnung wird das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung regelhaft über alle Gebäudeverkäufe informiert. Bei jedem Gebäudeverkauf wird untersucht, ob durch spekulative Absichten des neuen Eigentümers (geplante Umwandlungen, Mieterhöhungen etc.) die Ziele der Sozialen Erhaltungsverordnung gefährdet werden.

 

9.1.               Bestand bei diesen Objekten eine Gelegenheit zur Wahrnehmung des städtischen Rückkaufsrechtes?

 

Das Bezirksamt prüft nicht regelhaft ein mögliches städtisches Rückkaufrecht. Dieses erfolgt durch den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen.

 

9.2.               Bei wie vielen Objekten in Eimsbüttel ist ein städtischer Rückkauf derzeitig eine realistische Handlungsoption bzw. in Bearbeitung?

9.3.               Welche Objekte wechselten tatsächlich im genannten Zeitraum die Eigentümer*in bzw. bei wie vielen Objekten dieser Listen seit dem 01.01.2018 fand tatsächlich ein Verkauf statt?

 

Über die Objekte des Jahres 2018 wurde in dem Sachstandsbericht Wohnraumschutz für das Kalenderjahr 2018 berichtet, der am 24.04.2019 im nicht öffentlichen Teil des Ausschusses für Grün, Umwelt, Wirtschaft und Verbraucherschutz behandelt wurde. Zu den Objekten aus dem laufenden Kalenderjahr erfolgt die Sachstandsmitteilung gemäß des BV-Beschlusses im ersten Quartal 2020, wiederum im nichtöffentlichen Teil.

 

  1. Wie viele der im Zeitraum seit 01.01.2018 leerstehend gemeldeten Belegenheiten sind zwischenzeitlich wieder Wohnzwecken zugeführt worden und welche sind dies?

 

Für die quartalsweise veröffentlichten Leerstandsmeldungen aus 2018 gibt der Sachstandsbericht Wohnraumschutz für das Kalenderjahr 2018, der am 24.04.2019 im nicht öffentlichen Teil des Ausschusses für Grün, Umwelt, Wirtschaft und Verbraucherschutz behandelt wurde, insgesamt fünf Belegenheiten an, die wieder einer Wohnnutzung zugeführt wurden. Einzelne Belegenheiten können nicht genannt werden, da es sich dabei um personenbezogene Daten handelt.

Die Belegenheiten aus dem laufenden Jahr befinden sich in der Bearbeitung, dazu erfolgt die Sachstandsmitteilung gemäß des BV-Beschlusses im ersten Quartal 2020.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine