20-3109

Überwachung Flohmärkte – Unterbindung von „wildem Handel“ auf Flohmärkten Drs. 20-2889, Beschluss der BV vom 26.04.2018

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Sachverhalt

 

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zu dem o.g. Beschluss wie folgt Stellung:

 

Flohmärkte auf öffentlichem Grund werden von dem jeweiligen Flohmarktbetreiber veranstaltet, nachdem diesem die Marktfläche per Sondernutzungserlaubnis vom zuständigen Bezirksamt übertragen wurde. Dabei ist der Betreiber als Nutzer verantwortlich für das Freihalten von Rettungswegen und das Sichern der Veranstaltungsfläche. Der Erlaubnisinhaber ist auch dafür verantwortlich, dass die Fläche in ordnungsgemäßem Zustand wieder übergeben wird.

 

Ein Überwachen von Flohmärkten und damit auch das Unterbinden von „wildem Handel“ liegen im originären Zuständigkeitsbereich der Bezirksämter. Die Polizei überwacht solche Flohmärkte grundsätzlich nicht mit zielgerichteten Maßnahmen, sondern wird tätig, wenn dies anlassbezogen notwendig wird und das zuständige Bezirksamt nicht vor Ort ist.

 

Kleinere Veranstaltungen ohne oder mit nur geringen Auswirkungen auf den öffentlichen Raum werden polizeilich nicht begleitet.

 

Bei größeren Flohmärkten mit entsprechenden Auswirkungen auf den öffentlichen Raum setzen die örtlich zuständigen Polizeikommissariate die vorhandenen personellen Ressourcen im Rahmen aktueller Lageerkenntnisse und unter Berücksichtigung der erforderlichen Prioritätensetzungen unter anderem für Präsenz- und Verkehrsmaßnahmen ein.

 

Die Polizei steht dann gleichermaßen Veranstaltern, Verkäufern und Besuchern als Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung.

 

 

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

 

keine