21-0976

Übermittlung von Corona-Testergebnissen: Zeitnahe Rückmeldung ermöglichen BV-Beschluss vom 26.03.2020 - Drs. 21-0873

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
14.05.2020
Sachverhalt

 

Mit dem o.a. Beschluss wird die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gebeten, das Meldeverfahren nach erfolgten Tests faktisch wie rechtlich zu verschlanken, um eine zeitnahe Rückmeldung an die Betroffenen zu ermöglichen, da die Information über das Testergebnis bei getesteten Betroffenen in vielen Fällen erheblich länger als 48 Stunden in Anspruch genommen hat. Auch rechtliche Vorgaben bei der Meldung an die Behörden hätten die Übermittlung vorliegender Testergebnisse verzögern.

 

Dazu nimmt die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz wie folgt Stellung:

 

Das Anliegen der Bezirksversammlung Eimsbüttel ist vom Grundsatz her berechtigt. Dass getestete Personen schnell nach Vorliegen des Ergebnisses über ihren Status in Kenntnis gesetzt werden, ist im Hinblick auf die mit der Diagnose verbundenen Konsequenzen für die Betroffenen geboten.

 

Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVHH) hat mit Wirkung vom 22. April 2020 (Infektpraxis) respektive 27. April 2020 (Besuchsdienst des Arztruf Hamburg) ein Verfahren etabliert, das darauf abzielt, dass die Ergebnisse der labordiagnostischen Testungen zum Nachweis des SARS-CoV-2-Erregers, welche durch die genannten Einrichtungen durchgeführt wurden, den betroffenen Personen zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Die KVHH nutzt dazu ihren Internetauftritt für eine Webseite „Laborergebnisse bei Corona-Verdacht“, über welche die labordiagnostischen Befunde der Testungen seitens der betroffenen Personen anhand der während der durchgeführten Diagnostik einzelnen Personen zugewiesenen Labornummer eingesehen werden können: https://www.kvhh.net/kvhh/pages/index/p/1424.

 

Die KVHH erklärt u. a. dazu, dass die Ergebnisse üblicherweise 48 Stunden nach Testung veröffentlicht werden, und dass sie die Testergebnisse zu diesen Labornummern ohne Angabe der Patientendaten erhält. Die Ergebnisse werden von Montag bis Freitag täglich mindestens einmal aktualisiert. Am Tag 15 nach Veröffentlichung werden die Daten wieder gelöscht. Zusätzlich gibt es Hinweise zum weiteren Verfahren in Abhängigkeit vom Testergebnis.

 

Zwar räumt die KVHH Verzögerungen in der Aktualität der Veröffentlichung, die durch das Wochenende, aber auch durch Kapazitätsüberschreitungen der Labore begründet sein können, ein, das gewählte Verfahren ermöglicht dennoch den getesteten Personen einen aktuellen Zugriff auf ihre Befunde, ohne dass Schnittstellen durch Anrufe mit ggf. Verweilen in Warteschleifen zur Befundmitteilung überwunden werden müssen.

 

Mit der Etablierung des Verfahrens durch die KVHH wird dem Inhalt des Beschlusses im Wesentlichen Rechnung getragen. Weiterer Handlungsbedarf für die BGV im Sinne des Beschlusses wird nicht gesehen.

 

Im Übrigen trifft es nicht zu, dass rechtliche Vorgaben bei der Meldung an die Behörden die Übermittlung vorliegender Testergebnisse verzögern. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet im Gegenteil Labore, die namentlich an das Gesundheitsamt zu meldende Erreger diagnostizieren, zur unverzüglichen Meldung, nachdem es den betreffenden Erreger festgestellt hat. Spätestens 24 Stunden danach muss die Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt vorliegen (§ 9 Abs. 3 IfSG).

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

 

keine