20-2372

Toilette Wählingsallee der Öffentlichkeit zugänglich machen BV 23.02.2017, Drs. 20-2118 und RA/Lo 13.02.2017, Drs. 20-2083

Mitteilungsvorlage der Verwaltung

Sachverhalt

Bei der Toilette in der Wählingsallee handelt es sich um eine Markt-Personal-Toilette, deren Vorhandensein sich zwingend aus den EU-Lebensmittelhygienevorschriften ergibt. Eine Kombinutzung durch Personal und Kundschaft ist dort nicht vorgesehen. So soll garantiert werden, dass es zu keiner Verbreitung von Krankheitserregern aus der Bevölkerung auf die angebotenen Lebensmittel kommt. Das mit den Lebensmitteln umgehende Personal ist im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes geschult und weiß sich – anders als vielleicht die Allgemeinbevölkerung – bei Auftreten bestimmter Infektionserkrankungen korrekt zu verhalten.

 

Vor diesem, auf gesetzlichen Vorgaben fußenden Hintergrund kann die Markttoilette des Wochenmarktes Wählingsallee nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Eventuell ist es aber unter erheblichen Auflagen möglich, die Toilette außerhalb der Marktzeiten von Besuchern von Einzelveranstaltungen, die an der Wählingsallee stattfinden, nutzen zu lassen.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine