21-4020

Tempo 30 auf dem Straßenzug Lappenbergsallee und Langenfelder Damm Beschluss der BVvom 29.06.2023 - Drs. 21-3942

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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04.09.2023
20.07.2023
Sachverhalt

Die Verkehrsdirektion (VD) 51 nimmt in Abstimmung mit den Straßenverkehrsbehörden (StVB) des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 23 wie folgt Stellung:

 

Vorbemerkung

Die Bezirksversammlung (BV) Eimsbüttel spricht sich in ihrer Drucksache (Drs.) 21-3942 dafür aus, dass auf dem gesamten Streckenabschnitt der Lappenbergsallee und des Langenfelder Damms von der Kreuzung Lappenbergsallee/Heußweg bis zur Kreuzung Langenfelder Damm/Kieler Straße eine durchgehende Tempo 30 Strecke anzuordnen ist.

 

Stellungnahme

Die Anordnung vom Tempo 30-Strecken gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten-und Pflegeheimen oder Krankenhäusern ist in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geregelt.

 

Für den Bereich Lappenbergsallee und des Langenfelder Damm sind die dortigen sozialen Einrichtungen anhand der HRVV geprüft worden. Dort, wo die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke vorlagen, wurden diese durch die StVB des PK 23 angeordnet.

 

Für die Einrichtung einer flächendeckenden Geschwindigkeitsreduzierung müssen die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Gefahren der genannten Art liegen für den Streckenabschnitt jedoch nicht vor. Daher ist die Anordnung einer Tempo 30-Strecke rechtlich nicht für den gesamten Streckenverlauf möglich.

 

Nach § 45 Absatz 1c StVO ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften,

insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie

hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch

auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte

Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen

237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Der Durchgangsverkehr darf nur eine untergeordnete Rolle spielen. Für die Planung einer Tempo 30-Zone liegt die Zuständigkeit gemäß einer Vereinbarung der Staatsräte der Behörde für Inneres (jetzt BIS) und der Baubehörde (jetzt Verkehrsbehörde, BVM) vom 09.06.1992 bei der Baubehörde (jetzt Verkehrsbehörde). Somit wäre hier die BVM als zuständige Behörde anzuhören. Die Straßenverkehrsbehörde des örtlich zuständigen Polizeikommissariats 23 würde im Falle einer positiven Bewertung des Anliegens durch die BVM die sich anschließenden Planungen konstruktiv begleiten.

 

Fazit

Die Anordnung einer Tempo 30-Strecke für den gesamten Streckenverlauf der Lappenbergsallee und des Langenfelder Damms von der Kreuzung Lappenbergsallee/Heußweg bis zur Kreuzung Langenfelder Damm/Kieler Straße ist aus o.g. Gründen rechtlich nicht möglich. Für die Einrichtung einer Tempo 30-Zone muss die BVM angehört werden.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine