20-2727

Tauschfläche an Niendorfer Straße 99 gegen gesetzliche Vorschriften?

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

18.01.2018

Lfd. Nr. 134 (20)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Hartmut Obens (Fraktion DIE LINKE)

 

Tauschfläche an Niendorfer Straße 99 gegen gesetzliche Vorschriften?

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

Sachverhalt:

Es besteht die Vermutung, dass die Niendorfer Straße 99 als Tauschfläche für die Ansiedlung von Kleingärtner und Kleingärtnerinnen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §76/77 sind Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Es wird auch gefordert, frühere Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen wieder herzustellen.

Nach § 78 WHG bestehen für festgesetzte Überschwemmungsgebiete besondere Schutzvorschriften.

 

Fragen:

 

  1. Wurde bei der zuständigen Behörde ein Antrag zur Aufhebung der Schutzvorschriften für das Grundstück Niendorfer Str. 99 gestellt und genehmigt?

Wenn ja, wann und von wem?

 

Am 04.11.13 wurde ein Baugenehmigungsantrag zur Errichtung von 20 Kleingartenparzellen mit Erdbewegung inklusive Abweichungsantrag für die im B-Plan 70 vorgegebene Anordnung der Oberflächenentwässerung eingereicht. Antragsteller: Vierzehnte Dornbusch 4 GmbH & Co KG.

Am 13.01.14 wurde der Antrag im Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO genehmigt, u.a. vorbehaltlich der Prüfung der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes.

Am 07.04.14 wurde ein Gutachten zum Hochwasserschutz eingereicht.

Am 03.07.14 wurde im Ergänzungsbescheid zur Genehmigung eine Ausnahme wegen des geplanten Überschwemmungsgebietes erteilt.

 

  1. Warum wurde für die Firma „Quantum“ eine Fläche als Alleinstellungsmerkmal akzeptiert, die in einem ausgewiesenen oder in einem Ausweisungsprozess befindlichen, gesetzlich geschützten Überschwemmungsgebiet liegt, auf der Kleingartensiedlungen nicht zulässig sind?

 

Nach dem geltenden Planrecht des B-Plans Niendorf 70 von 1979 ist die Anlage von Kleingärten auf dem Grundstück Niendorfer Straße baurechtlich zulässig, da die Fläche als „Private Grünfläche – Dauerkleingärten“ ausgewiesen ist. Im Baugenehmigungsverfahren für die Anlage der Kleingartenparzellen wurden bereits die wasserrechtlichen Belange, die sich aus den Anforderungen an ein Überschwemmungsgebiet ergaben, geprüft und genehmigt. Das Überschwemmungsgebiet war zum damaligen Zeitpunkt zwar geplant, aber noch nicht vorläufig gesichert.

Die beantragte Anordnung und Ausgestaltung der Parzellen wurde genehmigt.

 

  1. Im Genehmigungsfall. Wie lautete die Begründung für die Genehmigung?

 

Gem. §78 (3) des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) kann die zuständige Behörde unter bestimmten Bedingungen im Einzelfall eine Genehmigung für die Errichtung einer baulichen Anlage in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet erteilen. Diese Bedingungen sind im WHG beschrieben.

Die Bedingungen sind erfüllt und es lagen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vor. Die Hochwasserrückhaltung wird nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum wird zeitgleich ausgeglichen.

Der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser werden nicht nachteilig verändert. Der bestehende Hochwasserschutz wird nicht beeinträchtigt. Die bauliche Anlage wird hochwasserangepasst errichtet.

 

Petitum/Beschluss

ohne

 

Anhänge

keine