Stellungnahme zur Drs. 21-2358 Für mehr Transparenz zur Stärkung des Vertrauens in politische Entscheidungen
Letzte Beratung: 14.10.2021 Hauptausschuss Ö 4.3
Nach dem Dafürhalten des Rechtsamtes ist der vorgesehene Beschluss aus mehreren Gründen rechtswidrig:
1.
Zum einen geht er über die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen der Ausübung der Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung hinaus und begrenzt damit die Ausübung des Amtes in einer gesetzlich nicht zulässigen Weise:
In § 6 BezVG ist abschließend geregelt, welchen Voraussetzungen die Ausübung des Mandats der Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung unterliegt und welche Angaben über die Haupt- und Ehrenämter die Mitglieder wem gegenüber abzugeben haben.
§ 6 BezVG bestimmt über die Voraussetzungen der Mandatsausübung:
…(2) Die Mitglieder haben gegenüber dem vorsitzenden Mitglied eine Erklärung über ihre berufliche und ehrenamtliche Tätigkeit abzugeben.
(3) Mitglieder der Bezirksversammlung dürfen nicht in Angelegenheiten mitberaten und abstimmen, die ihnen einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen können. ….“
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem vorsitzenden Mitglied vor Eintritt in die Tagesordnung zu erklären, dass sie an der Beratung oder Abstimmung aus einem der in den Absätzen 3 und 4 gezeichneten Gründen nicht teilnehmen dürfen.
Die bestehenden gesetzlichen Regelungen sehen nicht vor, dass das vorsitzende Mitglied in einem Register offenlegt, welche Informationen es im Hinblick auf Haupt- und Ehrenämter der Bezirksversammlungsmitglieder erhält. Auch ein anderes Procedere der Offenlegung ist nicht vorgesehen. Die im Beschlussvorschlag beabsichtigte Offenlegung im einem Register, das veröffentlicht wird, ist von der gesetzlichen Regelung nicht gedeckt. Damit ist die vorgesehene Regelung nicht vom BezVG gedeckt.
2.
Die Veröffentlichung der für das zu erstellende Register vorgesehenen Daten im Internet ist ohne Einwilligung oder gesetzliche Befugnis ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, in die sog. Sozialsphäre der Betroffenen. Ein solcher Eingriff bedarf einer gesetzlichen Befugnisnorm. Eine solche besteht nicht.
3.
Des Weiteren würde die vorgesehene Anlegung und Veröffentlichung des Registers gegen § 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes verstoßen:
Das Hamburgische Datenschutzgesetz ist anwendbar auf die Tätigkeit der Bezirksversammlung und ihres vorsitzenden Mitglieds; diese unterliegen in ihren datenverarbeitenden Tätigkeiten diesem Gesetz. Die beabsichtigte Datenerhebung und Datenspeicherung ist Datenverarbeitung i.S. des Datenschutzgesetzes.
§ 4 Hamburgisches Datenschutzgesetz lautet:
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine der in § 2 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
Nach dem Dafürhalten des Rechtsamtes hat das BezVG durch seine genauen Regelungen der Voraussetzungen der Ausübung der Mitgliedschaft in der BV festgelegt, dass die dort genannten Voraussetzungen erforderlich sind für die Ausübung des Mandats. Angesichts dieser Festlegung bestehen seitens des Rechtsamtes Bedenken, zusätzliche Datenverarbeitungen, die faktisch zusätzliche Voraussetzungen für die Ausübung des Mandats schaffen, ohne zwingenden Grund als erforderlich anzusehen.
Alternativen:
Möglich wäre es, wenn die Mitglieder der BV einwilligen, dass ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. Eine solche Einwilligung bedarf der Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen der DSGVO und ist widerruflich, wie jede Einwilligung.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine
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