Städtebauliche Erhaltungsverordnung und Vorkaufsrecht für Grindelallee 80
Seit zu langer Zeit ist das gründerzeitliche Haus Grindelallee 80 als Spekulationsobjekt und Skandalhaus in den Medien. Bereits vor mittlerweile einigen Jahren wurde das Gebäude für unbewohnbar erklärt und steht deshalb leer, was nicht nur bei der aktuellen Wohnungsnot untragbar ist. Auch die zunehmende Verwahrlosung eines Filetgrundstückes an einer der Magistralen Eimsbüttels macht eine umgehende Abhilfe nötig. Mit dem bisherigen Eigentümer ist kein Fortschritt zu erwarten, mit etwaigen Käufern ungewiss. Lösungsansätze wie letztlich die geplante Einsetzung eines Treuhänders scheiterten bisher häufig an rechtlichen Hürden.
Nach Paragraf 24 Absatz 1 Nummer 4 BauGB steht der Freien und Hansestadt Hamburg im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu. Die Grindelallee 80 ist offenbar derzeitig Gegenstand von Verkaufsverhandlungen.
Der Erlass einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung für dieses Grundstück bzw. dessen Integration in den Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung Rotherbaum Harvestehude könnten also dem Bezirk Eimsbüttel bzw. der Stadt Hamburg ermöglichen, durch anschließende Ausübung des Vorkaufsrechts diesem Schrecken endlich ein Ende zu bereiten.
Das Fachamt für Stadt- und Landschaftsplanung des Bezirks Eimsbüttel wird gebeten, alle erforderlichen Schritte für den Erlass einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung für das Grundstück Grindelallee 80 durchzuführen, alternativ das Grundstück dem Gebiet der bestehenden Erhaltungsverordnung Harvestehude Rotherbaum zuzuordnen.
Roland Wiegmann und DIE LINKE-Fraktion
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