Soziale Infrastruktur sichern Bedarfsgerechte Finanzierung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in Eimsbüttel Drs. 22.1908, Beschluss der BV vom 26.02.2026
In der o.g. Angelegenheit nimmt die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung (BSFB) wie folgt Stellung:
Die Einrichtungen und Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA), der Jugend-sozialarbeit (JSA), der Familienförderung (FamFö) sowie der Sozialräumlichen Angebote der Jugend- und Familienhilfe (SAJF) sind ein zentraler Bestandteil der Hamburger Jugendhilfe und leisten einen wichtigen Beitrag zu einem guten Aufwachsen junger Menschen in Ham-burg. Sie bieten jungen Menschen und ihren Familien vielfältige Unterstützungsleistungen, Möglichkeiten zur persönlichen Entwicklung, zur Mitgestaltung und zur sozialen Teilhabe. Die Trägerlandschaft in Hamburg ist ausgesprochen divers und geht mit ihren unterschiedlichen Konzepten und Angeboten auf die vielfältigen Bedürfnisse und Lebenslagen der jeweiligen Zielgruppen ein.
Die für Familie zuständige Behörde verantwortet unter Beachtung der Wahrung einer verantwortungsvollen Haushaltsführung sowie auf der Grundlage einer bedarfsorientierten Angebotslandschaft eine angemessene und verlässliche Deckung der entsprechenden Bedarfe.Die Planungen sind jeweils innerhalb der vom Senat im Rahmen der Haushaltsaufstellung festgelegten Eckwerte vorzunehmen.
Die den Bezirksämtern zur Verfügung gestellten Mittel sollen ermöglichen, in Hamburg vielfältige, umfangreiche und insbesondere bedarfsgerechte Angebote für junge Menschen und ihre Familien vorzuhalten. Hierzu gehört auch, neue Bedarfslagen der jeweiligen Zielgruppen zu identifizieren und diese bei den entsprechenden Konzept- und Angebotsplanungen zu berück-sichtigen. Die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich der Tariftreue, weshalb Tarifkostensteigerungen zuwendungsfähig sind. Dabei sind die verfügbaren Mittel zu beachten und ggf. Umsteuerungen in der Angebotslandschaft vorzunehmen. Über die Bewilligung der von den Trägern beantragten Mittel, die Verteilung der im Bezirk verfügbaren Mittel der Rahmenzuweisungen sowie der ggf. neuen Schwerpunktsetzungen in den Arbeitsfeldern entscheiden die Jugendhilfeausschüsse im Rahmen der bezirklichen Jugendhilfeplanung (vgl. § 71 SGB VIII sowie § 37 BezVG, unter Beachtung § 80 SGB VIII).
Um den Bezirksämtern mehr Spielräume zu eröffnen, dürfen die Mittel aus den Rahmenzuweisungen für die Betriebsausgaben der Kinder- und Jugendarbeit, der Förderung der Erziehung in der Familie sowie der Sozialräumlichen Angebote der Jugend- und Familienhilfe in vollem Umfang zur wechselseitigen Deckung eingesetzt werden.
Die Weiterentwicklung zielgerichteter Konzepte ist eine zentrale Aufgabe und ein kontinuierliches Anliegen in der Jugendhilfe. Dabei kann die Weiterentwicklung und Umsetzung von Konzepten nur im Zusammenwirken aller Ebenen erfolgen. Die Bezirksämter sind für die Entwicklung, Steuerung und Qualitätssicherung der genannten Angebote zuständig. Die entsprechenden Globalrichtlinien setzen wichtige Impulse und dienen als Leitplanken, innerhalb derer die Bezirksämter eigenverantwortlich und sozialraumorientiert agieren.
Beschluss:
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine
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