21-3227

Sondermittelantrag zum Erwerb eines Wohnmobils

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

14.07.2022

Lfd. Nr. 176 (21)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Jörg Pillatzke (AfD-Fraktion)

 

Sondermittelantrag zum Erwerb eines Wohnmobils

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

In der HaKuS-Sitzung vom 21.06.22 wurde von Vertretern des Kulturvereins Else-Rauch-Platz ein Antrag auf Sondermittel für den Erwerb eines Wohnmobils erläutert. Im Gegensatz zur eigentlichen Antragsstellung wurde hier erwähnt, dass das Wohnmobil auch vermietet werden soll (zum möglichen Preis von 40 €/täglich).

Hierzu haben wir nachstehende Fragen:

 

  1. Hat es Konsequenzen für den Antragssteller, wenn die möglichen Einnahmen aus einer gewerblichen Vermietung im Sondermittelantrag nicht erwähnt werden? Bei der Antwort bitte die Begründung hinzufügen.

 

Es hat keine Konsequenzen, weil ein erster Zuwendungsantrag relativ häufig noch nicht alle für das Zuwendungsverfahren relevanten Informationen enthält. In diesem Fall wurden beispielsweise im Ausschuss zusätzliche Informationen gegeben. Vielfach stellt das Bezirksamt im Verfahren beim Antragstellenden weitere klärende Fragen.    

 

Des Weiteren wird regelhaft der kulturelle, soziale und/ oder gemeinnützige Zuwendungszweck insbesondere bei investiven Zuschüssen im Rahmen der Zuwendungsbescheidung über eine entsprechende Bindungsdauer gesichert, an die sich der Verein halten muss. Auch die Bezirksversammlung selbst kann inhaltliche Auflagen und Bedingungen für den Bescheid beschließen. Förderfähig ist laut Richtlinie ohnehin nur ein gemeinnütziges, nicht gewinnorientiertes Projekt.    

 

  1. Ist es rechtlich in Ordnung, mit Sondermitteln der Bezirksversammlung Fahrzeuge zu erwerben, die dann auch zur gewerblichen Nutzung vermietet werden? Bei der Antwort bitte die Begründung hinzufügen.

 

Die gewerbliche Vermietung im Sinne des Steuerrechts setzt normalerweise eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Nach Aussagen des Vereins geht es in diesem Fall jedoch darum, eine Nutzungsgebühr zu erheben, die im Wesentlichen die Kosten des Betriebs von dem Fahrzeug abdeckt. So eine für den gemeinnützigen Zuwendungszweck angemessene Nutzungsgebühr ist zuwendungsrechtlich zulässig. Alles andere, also ein „echter Gewinn“ auf Seiten des Vereins, würde die Gemeinnützigkeit des Projektes und des Vereins gefährden.

 

Das Bezirksamt wird in dem Zuwendungsbescheid regeln, dass der Verein nach einem Jahr Betrieb des Fahrzeugs die Einnahmen und Ausgaben darzulegen hat und die Einnahmen aus der Vermietung für den laufenden Betrieb des Fahrzeugs zu verwenden sind.

 

Außerdem wird der Verein zur Meldung beim Zuwendungsgeber (Bezirksamt) für den Fall verpflichtet, dass die Finanzverwaltung die Gemeinnützigkeit aberkennen sollte, weil z.B. die Weitergabe des Fahrzeugs als gewerbliche und möglicherweise sogar umsatzsteuerpflichtige Nutzung eingestuft wird. In diesem Fall dürften in der Tat keine bezirklichen Sondermittel eingesetzt werden. 

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

 

Anhänge

 

keine