Sofortmaßnahmen für ein harmonischeres Miteinander auf der Osterstraße BV-Beschluss vom 27.02.2020 - Drs. 21-0743
Im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Polizeikommissariaten (PK) 17 und 23 nimmt die Verkehrsdirektion (VD) wie folgt Stellung:
Die Osterstraße ist eine Vorfahrtstraße, die auf ein angemessenes Vorankommen im Straßen-netz ausgelegt ist. Sie dient der Bündelung der Verkehre aus den benachbarten als Tempo 30-Zonen ausgestalteten Wohnquartieren und sorgt als Vorfahrtstraße für die erforderliche zügige Abwicklung des Verkehrs. Der Straßenzug ist geprägt von einer hohen Anzahl von Geschäften des täglichen Bedarfs, Restaurants und Gewerbetrieben. Hierdurch bedingt kommt es insbesondere zu Geschäftszeiten zu häufigen Fußgängerquerungen, umfangreichem Lieferverkehr und einem hohen Aufkommen von Radfahrenden.
Die unter günstigsten Umständen zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Die Oster-straße gehört zum Zielnetz Hamburg-Takt 2030 der Hochbahn, zurzeit verkehrt hier die vielgenutzte Metrobuslinie 4.
Zur Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind gemäß § 45 Absatz 9 StVO nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der vorgenannten Rechtsgüter, erheblich übersteigt.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass es kein Sicherheitsdefizit im fraglichen Straßenzug gibt. Die Verkehrsunfalllage ist unauffällig, auch in Hinblick auf die Ursachen im Zusammenhang mit Unfällen mit Beteiligung von Radfahrern und Fußgängern. Es ist allerdings festzustellen, dass gerade von diesen Verkehrsgruppen teils massive Verstöße gegen bestehende Regelungen begangen werden, die im Einzelfall auch zu Personen- und Sachschäden führen. Die gefahrenen Geschwindigkeiten liegen, wie im Vorwort zur Drucksache auch bereits festgestellt, auf einem sehr niedrigen Niveau und sind nicht ursächlich für die Verkehrsunfalllage. Die Unterschreitung des Mindestabstands durch das Fehlverhalten einige Kraftfahrzeugführer wird sich durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der aktuellen Gegebenheiten nicht verhindern lassen.
Damit liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Temporeduzierung nicht vor. Dies gilt auch für den weiteren Verlauf der Osterstraße übergehend in die Bundesstraße. Dazu wurde bereits im Juli 2018 in der Drucksache 20-3058 „Erweiterung der Tempo 30 – Strecke vom Ring 2“ eine entsprechende Einschätzung, die auch noch weiter Bestand hat, abgegeben, zumal sich die Radverkehrsführung im Verlauf der Bundesstraße nicht mit den Verhältnissen in der Oster-straße vergleichen lässt.
Zu Maßnahmen gegen Falschparken
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs erfolgt täglich durch Kräfte des PK 23 sowie durch Kräfte des Parkraummanagements. Festgestellte Verkehrsverstöße werden konsequent geahndet.
Im Übrigen wurde durch die VD bereits während der Planung 2015 umfangreich darauf hinge-wiesen, dass es bei Umsetzung der „innovativen Fahrbahnaufteilung“ zu Problemen in Bezug auf den Radverkehr kommen muss (Stellungnahme der VD 51 vom 19.02.2015 zur Stadtraumer-neuerung Osterstraße – Umgestaltung Osterstraße- 1. Planverschickung). Eine nachträgliche Heilung durch Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde und mithin der Polizei werden von hier nicht gesehen.
Hinweis:
Die Medien berichten zurzeit aufgrund der in Kraft getretenen StVO-Novelle eigenständig verstärkt über die Erforderlichkeit, den Mindestabstand zu Radfahrenden einzuhalten. Insofern ist davon auszugehen, dass dem Kfz-Führer die richtigen Verhaltensweisen durchaus bewusst sein sollten.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine