Sicherheit für Fußgänger*innen am Waterloohain Drs. 22-1408, Beschluss der BV vom 25.09.2025
Stellungnahme des PK 23:
Zu a)
Bei der Waterloostraße handelt es sich um eine Fahrradstraße in der Kraftfahrzeugverkehr [VZ 1010-72] zugelassen ist.
Bei der Einmündung in den Waterloohain ist diese gemäß der Hamburger Richtlinie zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV zur Fahrradstraße) baulich als Grundstückseinfahrt hergestellt. Eine negative oder positive Vorfahrtsregelung durch Verkehrszeichen ist generell in Fahrradstraßen durch die bauliche Gestaltung der Einmündung nicht vorgesehen.
Die Straßenverkehrsbehörde des PK 23 sieht demnach keine rechtliche Möglichkeit für die Aufstellung des Verkehrszeichens „Halt Vorfahrt gewähren“ [VZ 206] und dem Aufbringen einer Haltelinie.
Zu b)
Spiegel sind weder reguläre Verkehrszeichen noch Verkehrseinrichtungen, die nach den Bestimmungen der §§ 39 und 43 der Straßenverkehrsordnung (StVO) durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden.
Abgesehen davon bergen solche Spiegel zudem Risiken, die es zu vermeiden gilt.
Durch den Einsatz von Verkehrsspiegeln werden zudem die von jedem Fahrzeugführer an unübersichtlichen Örtlichkeiten mit Wartepflicht eigenverantwortlich zu beachtenden Verhaltensregeln nach der StVO nicht entbunden.
Eine mögliche verkehrssichernde Maßnahme wäre eine bezirkliche Umgestaltung vor dem Haus Waterloostraße 26. Dieses im Hinblick auf die Verbreiterung des Fußweges durch Entfernung von vorhandenen Fahrradbügeln an dieser Stelle. Hierdurch wäre der Platz für Fußgängerinnen und Fußgängern verbreitert und die Sichtbeziehung zu Fahrzeugen im Waterloohain wäre verbessert.
Eine Unfallauswertung unter Zuhilfenahme der Elektronischen Unfalltypen-Steckkarte (EUSKA) ergab, dass es keinen Unfall mit verletzten Personen seit September 2017 an der betrachteten Örtlichkeit gegeben hat.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine
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