Sicher über den Lenzweg kommen
Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Ernst Christian Schütt, Ralf Meiburg und Armita Kazemi (SPD-Fraktion)
Titel: Sicher über den Lenzweg kommen
Fortlaufende. Nr. 22-88
Eingangsdatum: 25.03.2026
Datum der Antwort: 04.05.2026
Die Zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 23 wie folgt Stellung:
Sachverhalt:
Die Lokstedter Lenzsiedlung gehört zu den größten Wohnanlagen im Bezirk Eimsbüttel und im Verlauf der Julius-Vosseler-Straße sowie im südlich anschließenden Lenzweg sind in den letzten Jahren zahlreiche neue Wohnungen entstand. Damit verbunden ist eine gesteigerte Verkehrsbelastung. Resultierend aus den daraus einhergehenden Herausforderungen für Anwohnende und Passanten hat die Bezirksversammlung im Oktober 2024 einen Antrag beschlossen (Drucksache 22-0239), der sich für die Gewährleistung einer sicheren Querung des Lenzweges einsetzt.
Der Beschluss beinhaltet u.a. die Einrichtung eines Fußgängerüberweges auf Höhe des Lenzweges Nr. 5 wie auch die Einrichtung von Tempo 30 Strecken vor- und hinter dem Fußgängerüberweg, Tempo 30 im Lenzweg insgesamt und die mögliche Einrichtung einer Ampelanlage Julius-Vosseler-Straße (bis zur Einmündung Koppelstraße). Sollte der Fußgängerüberweg und/oder die Ampelanlage nicht möglich sein, sollten mögliche Alternativen (Mittelinseln, Tempo 30 Strecke) geprüft werden.
Lagebeschreibung/ Ausgangssituation
Der Lenzweg ist eine Bezirksstraße von gesamtstädtischer Bedeutung. Er verbindet die Julius-Vosseler-Straße im Norden mit den Straßen Eidelstedter Weg und Methfesselstraße im Süden. In der Julius-Vosseler-Straße befindet sich eine Kita. Vor dieser gilt eine ca. 300m lange streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h in der Zeit werktags 6-19 Uhr.
Im Lenzweg Höhe Brehmweg befindet sich eine Fußgänger-Lichtsignalanlage.(F-LSA). In Höhe Hagenbeckstraße befindet sich ein Fußgängerüberweg (FGÜ). Beide Querungsstellen liegen ca. 280m voneinander entfernt.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
Wenn ja, wann ist mit der Umsetzung zu rechnen?
Wenn nein, warum nicht?
Über die Planung eines FGÜ hat die Straßenverkehrsbehörde keine Kenntnis.
Gemäß der Hamburger Richtlinien zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen gemäß VwV zu § 26 StVO (HRVV FGÜ) ist zu Lichtzeichen grundsätzlich ein Abstand von mindestens 150m-200m zum FGÜ einzuhalten um den FGÜ nicht zu überstrahlen. Ein FGÜ hat eine Bündelungswirkung von 40m-50m, hieraus resultiert ein minimaler Abstand von 80m-100m zwischen zwei FGÜ.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben lässt sich im genannten Abschnitt kein weiterer FGÜ im Lenzweg Höhe Haunummer 5 integrieren.
Falls ja, wann ist mit der Umsetzung zu rechnen?
Falls nein, warum nicht?
Bezüglich der Planung von baulichen Querungshilfen (Mittelinseln) im Lenzweg liegt die Zuständigkeit beim Straßenbaulastträger.
Der Straßenverkehrsbehörde liegen keine Erkenntnisse zur Planung durch den Straßenbaulastträger vor.
Die Straßenverkehrsbehörde überprüft solche Maßnahmen im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und ordnet Verkehrszeichen an. Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde liegen derzeit keine Hinderungsgründe gegen die Einrichtung einer Querungshilfe vor.
Falls ja, mit welchem Ergebnis? Bitte detailliert begründen.
Falls nein, warum nicht?
Die Anordnung einer weiteren Tempo-30-Strecke wurde bisher nicht geprüft.
Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo30 stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar.
Eine Unfallauswertung der letzten drei Jahre (01.01.2023-31.12.2025) ergab ein unauffälliges Unfalllagebild. Es liegen auch sonst keine Erkenntnisse darüber vor, die im Lenzweg eine Gefahrenlage begründen, welche das allgemeine Risiko erheblich übersteigt.
Einer Gefahrenlage bedarf es gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO nicht bei innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen sozialen Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen.
Gemäß der HRVV stellen Alten- und Pflegeheime im Sinne des § 45 Absatz 9 Satz 4 Nr. 6 StVO alle Einrichtungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Tagespflegeeinrichtungen nach § 72 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch, (SGB XI) dar.
Eine Servicewohnanlage erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 72 SGB XI.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 liegen daher nicht vor.
Falls ja, mit welchem Ergebnis? Bitte detailliert begründen.
Falls nein, warum nicht?
Für die Errichtung einer Lichtsignalanlage (LSA) ist der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) zuständig.
Der Straßenverkehrsbehörde liegen keine Informationen darüber vor, dass im Bereich Julius-Vosseler-Straße / Emil-Andresen-Straße bereits eine Prüfung hinsichtlich einer LSA erfolgt ist.
Eine Prüfung durch die Straßenverkehrsbehörde hat bislang nicht stattgefunden, da bisher kein entsprechender Bedarf festgestellt wurde. Um den Bedarf zu ermitteln, müssten zunächst Verkehrszählungen durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Zählungen würden anschließend an den LSBG weitergeleitet. Zudem wäre zu prüfen, ob die baulichen Gegebenheiten im Bereich Julius-Vosseler-Straße / Emil-Andresen-Straße die Errichtung einer LSA zulassen.
Beschluss:ohne
keine
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