Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung gem. § 4a SGB VIII als Bestandteil des Jugendhilfeausschusses Eimsbüttel
Letzte Beratung: 24.01.2024 Jugendhilfeausschuss Ö 5
Mit § 4a SGB VIII wurde eine rechtliche Grundlage geschaffen, die selbstorganisierten Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung stärker strukturell zu beteiligen.
Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung sollen gemäß § 71 SGB VIII als beratende Mitglieder*innen in die Jugendausschüsse aufgenommen werden.
Eine Einbindung in den Jugendhilfeausschuss Eimsbüttel soll erfolgen; zwei Plätze für beratende Mitglieder zweier selbstorganisierter Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung gem. § 4a SGB VIII sollen geschaffen werden.
In das Verfahren zur Besetzung sollen die freien und kommunalen Träger der offenen Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit einbezogen werden, um u.a. die Möglichkeit der selbstorganisierten Zusammenschlüsse ihrer Nutzer*innen zu initiieren und zu unterstützen.
Als Verfahren wird ein Interessenbekundungsverfahren vorgeschlagen. Neben den freien und kommunalen Trägern der offenen Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit sollen die Informationen über die zu vergebenden Plätze an die Verteiler der Verbände und Interessensorganisationen gegeben werden.
Der Jugendhilfeausschuss möge beschließen:
Es werden zwei Plätze für Mitglieder*innen selbstorganisierter Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung nach §4a SGB VIII geschaffen.
Zur Besetzung wird ein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt.
Die Geschäftsstelle koordiniert eine UAG zur Gestaltung des Interessen-bekundungsverfahrens.
Der JHA entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Besetzung der Plätze.
keine
Jennifer Wiebe, Sabine Rolfes, Romy Wagner
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