Schwimmhalle im Goldmariekenweg (III) Fragwürdige Bauvorgänge im Schnelsener Märchenviertel
18.08.2014
Lfd. Nr. 10 (20)
Große Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung, Carsten Ovens und der CDU-Fraktion
Schwimmhalle im Goldmariekenweg (III)
Fragwürdige Bauvorgänge im Schnelsener Märchenviertel
Die Große Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Sachverhalt
Auf dem Grundstück Goldmariekenweg 31 a/b und 33a (Flurstück 141 und 142) befand sich bis vor kurzem im rückwärtigen Bereich eine Schwimmhalle, welche in den neunziger Jahren als „Anlage für sportliche Zwecke“ offenbar rechtswidrig vom Bezirksamt Eimsbüttel genehmigt worden ist. Siehe dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts 4.Senat vom 28.04.2004 BVerwG 4 C 10.03 / OVG 2 Bf 426/00 Hamburgische Oberverwaltungsgericht 2 Senat vom 11.11.2009.
Aus der Beantwortung der Anfragen Lfd. Nr. 239 (XIX) vom 26.05.2014 und Lfd. Nr. 4 (20) vom 15.07.2014 durch das Bezirksamt Eimsbüttel ergeben sich weiterführende Fragestellungen.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:
In der Beantwortung der Anfrage Lfd.Nr. 239(XIX) vom 26.05.2014 zu Frage 3 antwortet das Bezirksamt Eimsbüttel im letzten Satz: „Bei der vereinbarten Kostenquotierung handelt es sich um eine vorläufige Regelung bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung der geltend gemachten Amtshaftungsanspräche“ – in selbiger Anfrage antwortet das Bezirksamt Eimsbüttel im letzten Satz zu Frage 6 : „Es sind bislang keine Klagen wegen Amtshaftung beim Landgericht Hamburg anhängig.“
Antwort zu den Fragen 1-3:
Nein. Der ehemalige Bauherr hat nach Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtshaftung gegenüber dem Bezirksamt umfassend geltend gemacht. Er verlangt vom Bezirksamt Ersatz für die Kosten, die ihm aufgrund der rechtswidrigen Baugenehmigung entstanden sind. Dabei handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten (Kosten der Rechtsvertreter), die Kosten der Errichtung der Schwimmhalle, die Kosten des Abbruchs und weitere Kosten. Es haben diesbezüglich bis Mai 2014 Vergleichsverhandlungen stattgefunden.
Aufgrund einer rechtshängigen Vollstreckungsklage des Nachbarn gegen das Bezirksamt, der aufgrund seines Gebietserhaltungsanspruchs die Durchsetzung der Beseitigung der Schwimmhalle begehrt, wurde nur für den Abbruch der Schwimmhalle und die Abbruchkosten im Juni 2013 ein Vergleich geschlossen, der eine vorläufige Regelung bezüglich der Verteilung der Kosten des Abbruchs vorsieht. Dieser Vergleich enthält keine Einigung über die restlichen Schadensersatzforderungen, die der Bauherr geltend gemacht hat. Der Vergleich enthält nur vorläufige Regelungen, da nicht absehbar war, ob eine Einigung bezüglich aller Schadensersatzforderungen erzielt werden könnte. Die Parteien waren sich darüber einig, dass im Falle einer gerichtlichen Quotelung diese auch für die Abbruchkosten gelten sollte.
Eine außergerichtliche Einigung über die restlichen Kosten zwischen dem Bezirksamt und dem ehemaligen Bauherrn konnte am Ende nicht erzielt werden. Deshalb hat der ehemalige Bauherr am 23.05.2014 Klage beim Landgericht Hamburg erhoben. Die anhängige Klage ist dem Bezirksamt am 21.07.2014 zugestellt worden. Der Streitwert liegt bei 514.424,61 Euro. Zu der voraussichtlichen Verfahrensdauer vor dem Landgericht Hamburg können keine Angaben gemacht werden.
In der Beantwortung der Anfrage Lfd.Nr. 4 (20) vom 15.07.2014 zu Frage 1 antwortet das Bezirksamt Eimsbüttel: „Der Bau der Schwimmhalle wurde auf entsprechenden Antrag des damaligen Bauherrn zunächst am 26. März 1996 als Nebenanlage gem. §14 Abs 1 BauNVO und nach entsprechender Auffassung des OVG im einstweiligen Rechtschutzverfahren 1997, der das Bezirksamt Eimsbüttel im weiteren Verfahren gefolgt ist, am 18. September 1997 als Anlage für sportliche Zwecke nach §3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genehmigt … .“
Antwort zu den Fragen 4a-b:
Das Bezirksamt hat die Sachakten zur Schwimmhalle nach der Rücksendung durch das Verwaltungsgericht unverzüglich an den für das Verfahren vor dem Landgericht Hamburg beauftragten Rechtsanwalt übersandt. Dieser muss die Sachakten für die Erstellung einer Verteidigungsschrift innerhalb gerichtlich vorgegebener Fristen prüfen. Aus diesem Grund stehen die Akten aktuell nicht zur Verfügung, um zu prüfen, ob durch den Bauherrn seinerzeit ein neuer Bauantrag gestellt wurde.
Dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13.06.1997, der in den juristischen Datenbanken juris und beck-online veröffentlicht und erhältlich ist, ist keine Aussage des Gerichts zu entnehmen, dass neue Bauvorlagen oder ein neuer Bauantrag oder ein neues Genehmigungsverfahren notwendig gewesen wäre. Dies war für die für das OVG zu treffende Entscheidung nicht streiterheblich.
2004 hat der Nachbar, der sich in seinem Gebietserhaltungsanspruch durch die Schwimmhalle verletzt sah, einen Antrag auf Beseitigungs- und Nutzungsuntersagung gestellt, der vom Bezirksamt abgelehnt wurde. Diese Entscheidung wurde im Januar 2005 im Eilverfahren durch das Verwaltungsgericht bestätigt. Im April 2005 hatte die hiergegen gerichtete Beschwerde des Nachbarn vor dem Oberverwaltungsgericht teilweise Erfolg. Das Gericht verpflichtete das Bezirksamt die Nutzung der Schwimmhalle vorläufig sofort vollziehbar zu untersagen. Im Mai 2005 erging durch das Bezirksamt eine entsprechende Nutzungsuntersagung. Auf den Widerspruch des Nachbarn wurde im Dezember 2005 durch das Bezirksamt ein Widerspruchsbescheid erlassen, der den Antrag des Nachbarn auf Erlass einer Beseitigungsanordnung zurückwies und gleichzeitig die ergangenen Nutzungsuntersagungen aufhob. Im März 2006 verpflichtete das Verwaltungsgericht Hamburg das Bezirksamt im Eilverfahren die Nutzung der Schwimmhalle weiterhin vorläufig sofort vollziehbar zu untersagen. Im Mai 2006 hatte die Klage des Nachbarn teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob den Widerspruchsbescheid des Bezirksamtes teilweise auf und verpflichtete das Bezirksamt eine sofort vollziehbare Anordnung zur Umgestaltung der Schwimmhalle zu erlassen. Im September 2006 wurde die Beschwerde des Bezirksamtes gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.03.2006 zurückgewiesen. Das Gericht sah das Bezirksamt ebenfalls in der Pflicht, die Nutzung der Schwimmhalle vorläufig sofort vollziehbar zu untersagen. Im Oktober 2006 erließ das Bezirksamt erneut eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung.
Eine Nutzungsuntersagung findet seit Erlass der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) von 1986 ihre rechtliche Grundlage in § 76 Abs. 1 S. 2 HBauO.
Da die Sachakten derzeit nicht mehr im Bezirksamt befindlich sind, lässt sich keine abschließende Aussage zur Einhaltung des Nutzungsverbotes machen, vgl. Antwort zur Frage 4.
Siehe Antwort zur Frage 6 der Anfrage Nr. 4 (20). Wenn die Schwimmhalle beseitigt ist, sind die Störer ihrer Pflicht zur Beseitigung nachgekommen. Das bedeutet, sie müssen nicht mehr durch Vollstreckungsmaßnahmen wie das Zwangsgeld dazu gezwungen werden, ihrer Beseitigungspflicht nachzukommen. Sie haben dann der Anordnung Folge geleistet. Die Beitreibung der Zwangsgelder verfolgt kein Ziel mehr und ist dann unzulässig, vgl. §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 3 S. 2 Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Siehe Antworten zur Frage 7 der Anfrage 4 (20). Der Abbruch der Schwimmhalle ist Aufgabe der beseitigungspflichtigen Störer. Der Abbruch der Schwimmhalle war zu keinem Zeitpunkt Aufgabe des Bezirksamtes, sondern stets der in Anspruch genommenen Privatpersonen. Eine private Person ist nicht verpflichtet einen Auftrag auszuschreiben. Nur im Rahmen des im Juli 2013 geschlossenen Vergleichs hat das Bezirksamt überhaupt mittelbar Einfluss auf die Auftragsvergabe genommen. Um einen Anhaltspunkt für die voraussichtlichen Kosten zu haben, hat das Bezirksamt mit den Störern vereinbart, dass von vier Unternehmen Angebote eingeholt werden sollten. Diese Unternehmen sollten aus Sicht des Bezirksamtes einvernehmlich bestimmt werden, um sicherzustellen, dass es sich um Unternehmen handelt, die den Abbruch seriös und fachgerecht durchführen können. Einige zunächst einvernehmlich benannte Unternehmen haben kein Angebot abgegeben, weshalb weitere Unternehmen neu benannt werden mussten.
Eggers Tiefbau GmbH, WIWA-WILKO WAGNER GmbH und H. Ehlert & Söhne (GmbH & Co.) KG. Weitere Angebote entsprachen nicht den Vorgaben des Vergleichs vom Juli 2013, der für die einzuholenden Angebote ein umfassendes und detailliertes Leistungsverzeichnis vorsieht. Entsprechend der Vereinbarung sollte die bestehende Mauer zwischen Garage und Einfamilienhaus auf dem Grundstück 33, 33a abgebrochen werden, um die Schwimmhalle im rückwärtigen Bereich des Grundstücks erreichen zu können. Diese Kosten des Abbruchs sollten in das Angebot miteinbezogen werden. Vereinbart wurde weiterhin, dass ein Teilabriss und eine Verfüllung des Schwimmbeckens nicht genügen. Vielmehr ist bzw. war die bauliche Anlage der Schwimmhalle insgesamt abzubrechen. Sämtliche Ein- und Aufbauten der Schwimmhalle sind vollständig zu beseitigen ebenso wie das Schwimmbecken aus Stahlbeton. Die Baugrube ist vollständig zu verfüllen. Die obere Schicht soll aus Mutterboden bestehen, damit die Fläche anschließend wieder gärtnerisch angelegt werden kann.
Bei den verbleibenden drei Unternehmen beliefen sich die Angebotssummen einschließlich Umsatzsteuer auf 133.958,30 Euro, 135.525,77 Euro und 114.478,- Euro.
Das kann mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden.
Um das Bezirksamt vor Preisabsprachen zu schützen, wurde vorab in dem im Juni 2013 geschlossen Vergleich vereinbart Kostenvoranschläge einzuholen und dass die beseitigungspflichtigen Störer die Abrechnungen vorzulegen haben, die nach Prüfung der Durchführung und Vorlage der Abrechnungen zu 65% erstattet werden sollten. Das Bezirksamt verfügt seit geraumer Zeit über keinen eigenen Sachverstand mehr im Bereich des Hochbaus. Deshalb wurden externe Dienststellen mit Sachverstand beteiligt. Die beteiligte Dienststelle (das Amt für Bauordnung und Hochbau der BSU, ABH 4/5 Landesbau, ABH 44 – Kompetenzzentrum Hochbau) hat die vergleichsweise hohen Kosten aufgrund der schwierigen Erreichbarkeit des hinteren Grundstücksteils und der Massivität der baulichen Anlage (Schwimmbecken aus Stahlbeton) als nachvollziehbar eingeschätzt.
Der Abbruch wurde von den beseitigungspflichten Störern (Grundstückseigentümerin und ehemaliger Bauherr) in Auftrag gegeben und durchgeführt. Die Kosten des Abbruchs werden durch die Störer getragen. Nach Durchführung des Abbruchs und Vorlage der Abrechnung der Abbrucharbeiten beim Bezirksamt, zahlt das Bezirksamt entsprechend der Vergleichsvereinbarung binnen eines Monats nach Zugang 65 % der Kosten auf der Grundlage des günstigsten Angebots an ein von den Störern zu benennendes Konto. Voraussetzung hierfür ist, dass der Abbruch vereinbarungsgemäß durchgeführt wurde. Dies wird durch die Bauprüfabteilung voraussichtlich in der 35. Kalenderwoche vor Ort überprüft. Abrechnungen der Kosten für den Abbruch sind durch den ehemaligen Bauherrn, der die neue Eigentümerin vertritt, bislang noch nicht vorgelegt worden.
Ausweislich des Grundbuchs sind die Eigentumsverhältnisse seit April 2013 unverändert. Die Bitte des Bezirksamtes beim Grundbuchamt Schnelsen um Mitteilung, ob dort noch Anträge auf Eintragung neuer Eigentümer vorliegen, blieb bislang unbeantwortet. Aufgrund einer Ortsbesichtigung durch die Bauprüfabteilung am 20.05.2014 ist dem Bezirksamt bekannt, dass der Abtransport über den Bereich des Flurstücks 142 (östlich des Doppelhauses 31a-b) durchgeführt wurde. Das Rechtsamt prüft derzeit, welche Auswirkungen diese Vorgehensweise auf den geschlossenen Vergleich hat.
Für das Bezirksamt hat das Rechtsamt gehandelt. Der Aufnahme von Vergleichs-verhandlungen hat die Bezirksamtsleitung entschieden. Die Bezirksaufsichtsbehörde wurde von den Verhandlungen in Kenntnis gesetzt.
Siehe hierzu Antwort zur Frage Nr. 8.
In der Beantwortung der Anfrage Lfd.Nr. 4 (20) vom 15.07.2014 zu Frage 2 („Hat es in der Vergangenheit weitere Baugenehmigungen für den selben Investor gegeben, die im Nachgang kritisch betrachtet worden sind?“) antwortet das Bezirksamt Eimsbüttel: „Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor.“
Antwort zur Frage 12 a-c:
Nach Durchsicht des BACom-Archives konnte neben dem bekannten Schwimmhallenbau lediglich ein Bauantrag für ein Doppelhaus auf dem Grundstück Goldmariekenweg 14 a und b vom Juli 1996 gefunden werden. Diesem Bauantrag ist ein Vorbescheidsverfahren vorangegangen, bei dem jedoch nicht der Bauherr der Schwimmhalle als Antragsteller auftrat. Dieser Vorbescheid wurde nach Prüfung von der Verwaltung positiv beurteilt, vom örtlichen UfB am 18.09.95 abgelehnt, „um im Hinblick auf den zukünftigen B-Plan Schnelsen 80 keine präjudizierende Wirkung eintreten zu lassen“.
Nach Intervention durch den Baudezernenten hat die damalige Bezirksamtsleiterin zugunsten der Verwaltung entschieden. Diese Entscheidung wurde dem UfB am 23.10.1995 z.K. gegeben.
Der Bauantrag des Bauherrn der Schwimmhalle wurde am 5.09.1996 von der bezirklichen BAUKO wegen Überschreitung der Vorgaben des Vorbescheides negativ beurteilt. Nachdem die Abmessungen des Bauvorhabens reduziert worden sind, wurde das Bv. dem UfB zur Kenntnis gegeben und am 01.11.1996 eine Baugenehmigung erteilt.
Ein Nachbar hat gegen die Baugenehmigung am 26.11.1996 Widerspruch eingelegt und geklagt.
Antwort zur Frage 12 d:
Hierüber liegen keine Kenntnisse vor.
ohne
keine
Keine Orte erkannt.
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