21-3279

Schutzräume im Bezirk Eimsbüttel

Große Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

27.09.2022

Lfd. Nr. 181 (21)

 

Große Anfrage nach § 24 BezVG der Bezirksversammlung Eimsbüttel – CDU-Fraktion

 

Schutzräume im Bezirk Eimsbüttel

 

Die Große Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Vorbemerkung:

Das Bezirksamt Eimsbüttel beschäftigt sich sehr aktiv mit den aktuellen Herausforderungen auch außerhalb seines originären Zuständigkeitsbereichs. Es ist in viele Aufgaben der Fachbehörden intensiv miteinbezogen und bringt sich inhaltlich und mit viel Engagement ein. Die benötigten Informationen zur ausführlichen Beantwortung dieser Anfrage liegen dem Bezirksamt aber leider nicht vor.

 

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die demokratische Ukraine hat offenbart, dass Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen, Wohnhäuser, also die Zivilbevölkerung in der Ukraine, mit Artillerie, Raketen, Spreng- und speziellen Bomben zur Tötung von Zivilisten angegriffen wird. Die ukrainische Zivilbevölkerung sucht Schutz in Kellern von öffentlichen Gebäuden und Wohnhäusern, die aber wenig Schutz vor den russischen Angriffen bieten. In einigen Großstädten der Ukraine bieten U-Bahnhöfe, die tief unter der Erde liegen oder mit einer Betondecke gegen bunkerbrechende Waffen ausgestattet sind, Schutz für die Zivilbevölkerung.

Russland hat in der Enklave Kaliningrad Mittelstreckenraketen stationiert, die in wenigen Minuten Großstädte in Deutschland und damit auch Hamburg erreichen können, was eine große Gefahr für die Hamburgische Zivilbevölkerung darstellt.

In Hamburg, und insbesondere im dichtbesiedelten Eimsbüttel, könnte ein militärischer Angriff auf die Zivilbevölkerung viele Opfer zur Folge haben.

In der politischen Diskussion auf Bundesebene wird vor dem Hintergrund des Erlasses des Bundesinnenministeriums vom 07.05.2007 (siehe Antwort Große Anfrage Bezirks-amt Eimsbüttel Lfd. Nr. 177 (21) vom 24.8.2022) auf fehlende physische Schutzkonzepte für die Zivilbevölkerung, wie besonders ausgestattete U-Bahnhöfe und große mehrgeschossige Tiefgaragen, aber auch auf eine Änderung der Bauordnungen zur Schaffung von Schutzräumen in Mehrfamilienhäusern, insbesondere in Tiefgaragen, hingewiesen, für die die Bundesregierung auch Mittel zur Schaffung solcher Schutzeinrichtungen zur Verfügung stellt und künftig auch stellen wird.

In Eimsbüttel könnten im Kerngebiet, aber auch in den Außenbereichen unter Sportplätzen, Parkgeländen, großen Verkehrsinseln, wie dem Eimsbütteler Markt, Schutzräume mit bis zu vier Tiefgeschossen geschaffen werden, die in Friedenszeiten als Quartiersgaragen genutzt werden, um die Kosten für die Unterhaltung dieser Schutzräume zu verringern.

Verkehrspolitisch wird dadurch auch Parkraum geschaffen, der für die alternde Bevölkerung zur Erhaltung ihrer Mobilität von besonderer Bedeutung ist.

Das erste Untergeschoss könnte für große Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr oder des Technischen Hilfswerks ausgestattet werden, damit im Falle eines Angriffes auf die Zivilbevölkerung Hilfe nach einem Angriff bereitsteht.

Die neue U5 führt über das Eimsbütteler Kerngebiet bis in die Außenbereiche. Ihre Bahnhöfe könnten mit Betondecken versehen werden, die bunkerbrechenden Waffen standhalten können.

Im Baugenehmigungsverfahren könnten Auflagen zur Schaffung von Tiefgaragen erfolgen, die zugleich als Schutzräume für die Zivilbevölkerung auszustatten sind.

Der Bezirksamtsleiter hat in der Vergangenheit mehrere Standorte für Quartiersgaragen einer genaueren Untersuchung unterziehen lassen, die aufgrund der geänderten politischen Lage nunmehr auch als Schutzräume in Betracht gezogen werden könnten.

 

Frage 1: Sind vor dem Hintergrund des völkerrechtswidrigen Angriffs auf die Ukraine am 24.02.2022 in Eimsbüttel trotz Erlasses des Bundesinnenministeriums vom 07.05.2007 (siehe Antwort Große Anfrage Bezirksamt Eimsbüttel Lfd. Nr. 177 (21) vom 24.08.2022) Überlegungen darüber angestellt worden, wie man die Zivilbevölkerung vor Raketen- und Bombenangriffen einer feindlichen Macht schützt?

 Wenn nicht, warum nicht?

 

Frage 2: Sind anlässlich des völkerrechtswidrigen Angriffs auf die Ukraine Überlegungen zu Standorten für Schutzräume, wie Quartiersgaragen unter Sportplätzen, Parkinnengeländen, großen Verkehrsinseln wie dem Eimsbütteler Markt, angestellt worden?
Wenn nicht, weshalb wurde dies noch nicht in Betracht gezogen?

 

Zu 1. und 2.:

Nein. Die federführende Zuständigkeit liegt für diese Planung bei der Behörde für Inneres und der Stabsstelle Flüchtlinge und übergreifende Aufgaben.

 

Frage 3: Sind anlässlich des völkerrechtswidrigen Angriffs auf die Ukraine Überlegungen zur Änderung der HBauO für die Schaffung von Tiefgaragen, die zugleich auch als Schutzräume dienen können, bei Bauanträgen für Neubauten angestellt worden?
Wenn nicht, weshalb wurde dies nicht in Betracht gezogen?

 

Nein. Die federführende Zuständigkeit liegt für diese Planung bei der Behörde für Inneres und der Stabsstelle Flüchtlinge und übergreifende Aufgaben sowie der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

 

Frage 4: Sind anlässlich des völkerrechtswidrigen Angriffs auf die Ukraine Überlegungen zur Ausstattung der U-Bahnhöfe für die U5 zu Schutzräumen angestellt worden?
Wenn nicht, weshalb wurde dies nicht in Betracht gezogen?

 

Nein. Die federführende Zuständigkeit liegt für diese Planung bei der Behörde für Inneres und der Stabsstelle Flüchtlinge und übergreifende Aufgaben sowie der Behörde für Verkehr und Mobilität. Im Übrigen sind die Vorgaben des öffentlichen Baurechts (HBauO, BauGB) einzuhalten.

 

Frage 5: Welche Absprachen und Verträge gibt es mit den zuständigen Behörden in Hamburg und/oder des Bundes zu vorhandenen, zu wiederherzustellenden oder neu zu schaffenden Schutzräumen in Eimsbüttel, und, wenn es keine Absprachen und Verträge gibt, warum ist dies noch nicht geschehen?

 

Die federführende Zuständigkeit liegt bei der Behörde für Inneres und der Stabsstelle Flüchtlinge und übergreifende Aufgaben.

 

Frage 6: Was muss im Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden, um Standorte für Schutzräume, wie Quartiersgaragen unter Sportplätzen, Parkinnengeländen, großen Verkehrsinseln wie dem Eimsbütteler Markt, errichten zu können?  

 

Unter öff. Straßenverkehrsflächen sind Tiefgaragen planungsrechtlich zulässig. Unter Parkanlagen / Grünanlagen sind Tiefgaragen nicht zulässig. Bebauungspläne sind sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist einzuleiten. Die federführende Zuständigkeit liegt für diese Planung bei der Behörde für Inneres und der Stabsstelle Flüchtlinge und übergreifende Aufgaben mit der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

 

Frage 7: Was muss bautechnisch geprüft und öffentlich-rechtlich sowie privatrechtlich veranlasst werden, damit auf Standorten Schutzräume, wie Quartiersgaragen unter Sportplätzen, Parkinnengeländen, großen Verkehrsinseln, geschaffen werden können?

 

Die federführende Zuständigkeit liegt für diese Planung bei der Behörde für Inneres und der Stabsstelle Flüchtlinge und übergreifende Aufgaben mit der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen sowie der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

 

Frage 8: Sind vom Bund bereitgestellte Finanzmittel zur Suche von Standorten für Schutzräume sowie deren Errichtung, wie beispielsweise Quartiersgaragen unter Sportplätzen, Parkinnengeländen, großen Verkehrsinseln, abgerufen worden?

 Wenn nicht, weshalb wurde dies nicht in Betracht gezogen?

 

Die federführende Zuständigkeit liegt bei der Behörde für Inneres und der Stabsstelle Flüchtlinge und übergreifende Aufgaben.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

 

Anhänge

 

keine