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Schock im Langenfelder Damm 6: Mieter:innen mussten ihre Wohnungen kurzfristig verlassen

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

03.03.2023

Lfd. Nr. 202 (21)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)

 

Schock im Langenfelder Damm 6: Mieter:innen mussten ihre Wohnungen kurzfristig verlassen

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Am 10.02.2023 wurde im Langenfelder Damm 6 ein Gebäude durch das Bezirksamt geräumt. Grund hierfür war ein Gutachten, dass die Standsicherheit des Gebäudes akut gefährdet sah. Das Haus wurde ein Tag vorher durch Sachverständige begutachtet.

Der Keller sei schwer zugänglich und feucht gewesen, die unteren Flansche der Stahlträger der Kellerdecke waren Großteils freiliegend und stark korrodiert und in anderen Bereichen der Stahlträger nicht mehr existent, so ein Gutachten.

Für die Anwohner:innen glich die Nachricht am Tag danach einem Schock. Laut Medienberichten hatten sie nur 30 Minuten, die wichtigsten Dinge zupacken und das ihr Zuhause zu verlassen.

 

In diesem Gebiet von Eimsbüttel häufen sich inzwischen Gebäude, die kurzfristig gesichert werden müssen oder langfristig wegen der Unbewohnbarkeit des Wohnraums Leerstehen müssen. Nicht nur gab es im Langenfelder Damm vor zehn Jahren einen ähnlichen Fall, sondern auch in der Roonstraße und in der Methfesselstraße.

 

Am 15.02.2023 haben Handwerker mit Arbeiten zur Standsicherheit begonnen. Den Mieter:innen wurde gesagt, dass dies aber nur provisorische Sicherheitsmaßnahmen seien. Am selben Tag wurden die Betroffenen informiert, dass ein Makler sich nun um Ersatzwohnungen kümmern solle. Dann die Überraschung: Am Freitag in der gleichen Woche erreichte die Mieter:innen die Nachricht, dass man dauerhaft in die Wohnung zurückkehren könne.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

 

  1. Wie bewertet die Verwaltung den Sachverhalt, den Umgang mit Mieter:innen, Eigentümern und Sachverständigen im Allgemeinen?

 

Adressat für die Bauaufsicht zur Regulierung ist grundsätzlich der Eigentümer, da dieser als Verantwortlicher für die Umsetzung der Maßnahmen zuständig ist. 

 

  1. Wann hat das Bezirksamt von Problemen im Gebäude Langenfelder Damm 6 zum ersten Mal erfahren?

 

Im Rahmen der Bauberatung erhielt die Bauprüfabteilung am 10. Februar den Anruf des Hausverwalters.

 

  1. Wann hat das Bezirksamt von der Gefährdung der Standsicherheit erfahren?

 

Siehe Frage 2 – Daraufhin nahm die zuständige technische Sachbearbeiterin Kontakt mit der Hausverwaltung auf, welche der Bauprüfabteilung das statische Gutachten des Statikers, der durch die Hausverwaltung eingesetzt wurde, per E-Mail zukommen ließ.

 

  1. In welchen Zusammenhang wurde die Gefährdung der Standsicherheit festgestellt?

 

Siehe Frage 3.

 

  1. Von wem kam die Einschätzung, dass das Gebäude einsturzgefährdet ist?

 

Siehe Frage 3.

 

Wurde der Gutachter vom Eigentümer eingesetzt?

 

Ja.

 

  1. Wenn ja, warum hat sich das Bezirksamt keine zweite Einschätzung zum Sachverhalt besorgt?

 

In Rücksprache mit ABH 23 (Amt für Bauordnung und Hochbau) war das statische Gutachten des Sachverständigen Statikers aussagekräftig genug.

 

  1. Wann wurde das Gebäude geräumt?

 

Mit Info, dass die Standsicherheit nicht gegeben ist und Gefahr für Leib und Leben besteht, sind sofort 2 Mitarbeiterinnen der Bauprüfabteilung zum Langenfelder Damm 6 gefahren, um die Nutzungsuntersagung auszusprechen. Außerdem informierte die Bauprüfabteilung den sozialen Dienst, welcher ebenfalls mit 2 Kolleginnen sofort zum Einsatzort fuhr. Ca. 16h waren alle vor Ort. Die Hausverwaltung hatte bereits begonnen, die Mieter zu informieren.

 

  1. Welche Anordnungen hat das Bezirksamt zur Wiederherstellung der Standsicherheit und der Absicherung des Gebäudes erlassen?

 

  1. Sofortige Einstellung der Nutzung der Geschäfte im Erdgeschoss und sämtlicher Wohnungen bis zur Fertigstellung der unter Pkt. 5 genannten Maßnahme zur Wiederherstellung der Standsicherheit des Gebäudes. Es ist sicherzustellen, dass das Gebäude nur von Personen betreten wird, die an der Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands beteiligt sind. Ein Nachweis ist hierfür zu erbringen.

 

ANORDNUNG VON MAßNAHMEN ZUR GEFAHRENABWEHR

Zur Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind folgende Maßnahmen sofort durchzuführen (§ 3 Abs.1 HBauO):

 

  1. Zur vorübergehenden Sicherung ist die Kellerdecke mit geeigneten Maßnahmen abzustützen (siehe statische Beurteilung und Gefahrenmeldung vom 10.02.2023 durch Ingenieurbüro).

 

  1. Die Nutzung der Geschäfte im Erdgeschoss, sowie aller Wohnungen sind bis zur Erstellung der unter Pkt. 5 genannten Maßnahme zur Sicherung der Kellerdecke einzustellen.

 

  1. Schriftliche Bestätigung der unter Ziffer 1. und 2. angeordneten Sofortmaßnahmen sind der Bauprüfabteilung umgehend bis zum 15.02.2023 vorzulegen.

 

  1. Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands. Die Standsicherheit des Gebäudes ist fachgerecht spätestens bis zum 10.04.2023 wiederherzustellen. Sollten hierbei Eingriffe in die statische Konstruktion des Gebäudes erforderlich werden, ist ein Genehmigungsverfahren einzuleiten und die Nachweise zur Prüfung vorzulegen.

 

  1. Sah das Bezirksamt Gefahren für die Nachbargebäude oder den Fußwegen vor dem Gebäude? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

 

Keine.

Nach Rücksprache mit dem Statiker war dies nicht notwendig.

 

  1. Wenn bei 6 ja, welche Anordnungen wurden zur Sicherung der Nachbargebäude oder Fußwege erlassen?

 

Keine.

 

  1. Wie bewertet die Verwaltung die Tatsache, dass erst am Dienstag mit der Sicherung des Gebäudes begonnen wurde?

 

Der Eigentümer inkl. Statiker war in engem Austausch mit der Bauprüfabteilung. Eine frühere Sicherung war nicht möglich.

 

  1. Warum wurde die Feuerwehr nicht zur Sicherung des Gebäudes herangezogen, wie in ähnlichen Fällen bereits geschehen? Vgl. insbesondere das Vorgehen beim Gebäude Langenfelder Damm 42.

 

Dies war akut nicht nötig.

 

  1. Hatte das Bezirksamt Kenntnisse wie lang die Mieter:innen nicht mehr ins Gebäude dürfen?
    Wenn ja, wann hatte das Bezirksamt welche Erkenntnisse über die Dauer der Unbewohnbarkeit? Wenn nein, hat das Bezirksamt diese Informationen eingefordert? Wenn nein, warum nicht?

 

Nein.

Es wurde im Rahmen der Herstellung ordnungsgemäßer Zustände eine Frist gesetzt.

 

  1. Hat das Bezirksamt Erkenntnisse, ob das Gebäude abgerissen werden soll oder sollte? Gab es insbesondere Voranfragen, Vorbescheide oder Bauanträge zum Langenfelder Damm 6? Wenn ja, wann?

 

Nein.

 

  1. Im Langenfelder Damm sind in den letzten 10 Jahren mindestens drei solcher oder ähnlicher Fälle bekannt geworden. Bei allen gab es Probleme an der Bausubstanz und kurz- oder langfristig konnten die Gebäude nicht bewohnt werden. Auch in diesem Teil vom Bezirk Eimsbüttel scheinen solche Fälle kein Einzelfall mehr zu sein.

 

  1. Wie viele Fälle von kurzfristigen Räumungen bis zu längerfristigen Leerstand wegen der Unbewohnbarkeit der Gebäude sind der Verwaltung im Langenfelder Damm bekannt? Bitte jeweils nach Dauer der Unbewohnbarkeit aufschlüsseln.

 

Langenfelder Damm 42 Mai 2012 Räumung durch Polizei, 04.05.2012

Bescheid über die Aufhebung der Nutzungsuntersagung vom 05.10.2012.

Es sind keine weiteren Fälle bekannt. Eine Archivrecherche ist in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

 

  1. Wie viele Fälle von kurzfristigen Räumungen bis zu längerfristigen Leerstand wegen der Unbewohnbarkeit der Gebäude sind der Verwaltung in diesem Teil von Eimsbüttel bekannt? Bitte jeweils nach Dauer der Unbewohnbarkeit aufschlüsseln.

 

Siehe Frage 16.

 

  1. Zuletzt gab es in der Roonstraße 30 und in der Methfesselstraße 80 ähnlich gelagerte Fälle. In einer Kleinen Anfrage zu dem Themenkomplex Methfesselstraße 80 antwortete die Verwaltung damals, dass sie keine vorbeugende Sichtung von Gebäuden plane. Gibt es inzwischen Pläne der Verwaltung vorbeugend in diesem Gebiet Gebäude zu sichten oder in anderer Weise den Gebäudezustand zu überwachen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

 

Nein.

Gesetzliche Vorschriften sorgen für die Instandhaltungspflicht des Eigentümers. Zuallererst das Grundgesetz, Artikel 14.

Gemäß § 3 Hamburgische Bauordnung wird der Eigentümer verpflichtet, Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

 

Anhänge

 

keine

 

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