Schock im Langenfelder Damm 6: Mieter:innen mussten ihre Wohnungen kurzfristig verlassen
03.03.2023
Lfd. Nr. 202 (21)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)
Schock im Langenfelder Damm 6: Mieter:innen mussten ihre Wohnungen kurzfristig verlassen
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Am 10.02.2023 wurde im Langenfelder Damm 6 ein Gebäude durch das Bezirksamt geräumt. Grund hierfür war ein Gutachten, dass die Standsicherheit des Gebäudes akut gefährdet sah. Das Haus wurde ein Tag vorher durch Sachverständige begutachtet.
Der Keller sei schwer zugänglich und feucht gewesen, die unteren Flansche der Stahlträger der Kellerdecke waren Großteils freiliegend und stark korrodiert und in anderen Bereichen der Stahlträger nicht mehr existent, so ein Gutachten.
Für die Anwohner:innen glich die Nachricht am Tag danach einem Schock. Laut Medienberichten hatten sie nur 30 Minuten, die wichtigsten Dinge zupacken und das ihr Zuhause zu verlassen.
In diesem Gebiet von Eimsbüttel häufen sich inzwischen Gebäude, die kurzfristig gesichert werden müssen oder langfristig wegen der Unbewohnbarkeit des Wohnraums Leerstehen müssen. Nicht nur gab es im Langenfelder Damm vor zehn Jahren einen ähnlichen Fall, sondern auch in der Roonstraße und in der Methfesselstraße.
Am 15.02.2023 haben Handwerker mit Arbeiten zur Standsicherheit begonnen. Den Mieter:innen wurde gesagt, dass dies aber nur provisorische Sicherheitsmaßnahmen seien. Am selben Tag wurden die Betroffenen informiert, dass ein Makler sich nun um Ersatzwohnungen kümmern solle. Dann die Überraschung: Am Freitag in der gleichen Woche erreichte die Mieter:innen die Nachricht, dass man dauerhaft in die Wohnung zurückkehren könne.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
Adressat für die Bauaufsicht zur Regulierung ist grundsätzlich der Eigentümer, da dieser als Verantwortlicher für die Umsetzung der Maßnahmen zuständig ist.
Im Rahmen der Bauberatung erhielt die Bauprüfabteilung am 10. Februar den Anruf des Hausverwalters.
Siehe Frage 2 – Daraufhin nahm die zuständige technische Sachbearbeiterin Kontakt mit der Hausverwaltung auf, welche der Bauprüfabteilung das statische Gutachten des Statikers, der durch die Hausverwaltung eingesetzt wurde, per E-Mail zukommen ließ.
Siehe Frage 3.
Siehe Frage 3.
Wurde der Gutachter vom Eigentümer eingesetzt?
Ja.
In Rücksprache mit ABH 23 (Amt für Bauordnung und Hochbau) war das statische Gutachten des Sachverständigen Statikers aussagekräftig genug.
Mit Info, dass die Standsicherheit nicht gegeben ist und Gefahr für Leib und Leben besteht, sind sofort 2 Mitarbeiterinnen der Bauprüfabteilung zum Langenfelder Damm 6 gefahren, um die Nutzungsuntersagung auszusprechen. Außerdem informierte die Bauprüfabteilung den sozialen Dienst, welcher ebenfalls mit 2 Kolleginnen sofort zum Einsatzort fuhr. Ca. 16h waren alle vor Ort. Die Hausverwaltung hatte bereits begonnen, die Mieter zu informieren.
ANORDNUNG VON MAßNAHMEN ZUR GEFAHRENABWEHR
Zur Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind folgende Maßnahmen sofort durchzuführen (§ 3 Abs.1 HBauO):
Keine.
Nach Rücksprache mit dem Statiker war dies nicht notwendig.
Keine.
Der Eigentümer inkl. Statiker war in engem Austausch mit der Bauprüfabteilung. Eine frühere Sicherung war nicht möglich.
Dies war akut nicht nötig.
Nein.
Es wurde im Rahmen der Herstellung ordnungsgemäßer Zustände eine Frist gesetzt.
Nein.
Langenfelder Damm 42 Mai 2012 Räumung durch Polizei, 04.05.2012
Bescheid über die Aufhebung der Nutzungsuntersagung vom 05.10.2012.
Es sind keine weiteren Fälle bekannt. Eine Archivrecherche ist in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
Siehe Frage 16.
Nein.
Gesetzliche Vorschriften sorgen für die Instandhaltungspflicht des Eigentümers. Zuallererst das Grundgesetz, Artikel 14.
Gemäß § 3 Hamburgische Bauordnung wird der Eigentümer verpflichtet, Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
ohne
keine
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