Sachstand zur Umsetzung des Wiederherstellungsgebotes zur Grindelallee 80 II
20.01.2023
lfd. Nr. 194 (21)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Gabor Gottlieb, Paulina Rügge und Moritz Altner (SPD-Fraktion)
Sachstand zur Umsetzung des Wiederherstellungsgebotes zur Grindelallee 80 II
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Sachverhalt
Vor rund vier Jahren musste das Bezirksamt Eimsbüttel für das Mietshaus in der Grindelallee 80 aufgrund von Gefahr im Verzug eine Zwangsräumung anordnen: der Eigentümer hatte illegal massive bauliche Veränderungen am Haus vorgenommen, die dazu geführt haben, dass der Brandschutz für das Gebäude nicht mehr gewährleistet war.
Erfreulicherweise konnte mit der Unterstützung des Bezirksamtes allen Mieterinnen und Mietern eine Ersatzwohnung im Umfeld vermittelt werden.
Gegen den Eigentümer wurde zudem mit Bescheid vom 25.02.2019 unter Festsetzung von Zwangsgeldern ein „Wiederherstellungsgebot“ erlassen. Die Umsetzung hat sich jedoch durch ein vom Eigentümer geführtes Gerichtsverfahren gegen die Maßnahmen aufgrund von einstweiligem Rechtsschutz verzögert. Das Gerichtsverfahren war zum letzten Kenntnisstand der Fragesteller in der Hauptsache noch nicht abgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Bezirksamtsleiter:
Das Eilverfahren wurde bereits abgeschlossen. Nachdem das Verwaltungsgericht zunächst die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Wiederherstellungsgebot angeordnet hatte, hat das Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde des Bezirksamts hin diese Entscheidung mit Beschluss vom 16. Januar 2020 aufgehoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Das Verfahren in der Hauptsache ist weiterhin beim Verwaltungsgericht anhängig.
Das Wiederherstellungsgebot wurde bisher nicht umgesetzt. Andere Erkenntnisse als die, welche in der Anfrage 114(21) genannt wurden, sind dem Amt nicht bekannt.
Durch die Anwendung der Zwangsmittel nach dem Hmb.-Verwaltungsvollstreckungsgesetz, hier die Festsetzung und Verwirkterklärung von Zwangsgeldern, soll der Eigentümer zur Umsetzung des Gebotes bewegt werden.
Nach denen aus der Drucksache 21-2778 zu entnehmenden und daher schon bekannten Zwangsgeldverwirkungen wurden mit Bescheid vom 20.06.2022 weitere Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 84 Tsd. Euro für verwirkt erklärt.
Ein Eigentümerwechsel ist dem Amt nicht bekannt.
Die für verwirkt erklärten Zwangsgelder siehe zu Frage 2c sind mit der jeweiligen Verwirkterklärung fällig gestellt. Die Beitreibung der Zwangsgelder ist noch nicht abgeschlossen. Für die Beitreibung dieser fällig gestellten Zwangsgelder ist die Kasse Hamburg zuständig.
ohne
keine
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