21-2778

Sachstand Grindelallee 80 Februar 2022

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

07.03.2022

Lfd. Nr. 160 (21)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)

 

Sachstand Grindelallee 80 Februar 2022

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Das Verfahren um die Grindelallee 80 schleppt sich inzwischen ins fünfte Jahr. Im Februar 2018 gab es die ersten Zeitungsberichte über den Zustand des Gebäudes, dessen Mängel laut dem NDR dem Bezirksamt seit 1992 bekannt seien, und den Umgang des Eigentümers mit den Mieter*innen.

Die Mieter*innen wurden inzwischen mithilfe des Bezirksamts wegen Mängel am Brandschutz geräumt, das Gebäude steht leer und Fortschritte sind von außen nicht erkennbar. Im Februar 2020 lief eine Frist zur Befolgung der Wiederherstellung aus. Offenbar erfolglos: Aktuell stehen bei Wind und Wetter Fenster offen. Leben tut dennoch niemand im Gebäude. Hintergrund ist vermutlich die Unbewohnbarkeit der Wohnungen mithilfe des Wetters zu fördern.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

 

  1. Welche Verwaltungsgerichtsverfahren sind in Sachen Grindelallee 80 momentan anhängig und wie ist der Sachstand der jeweiligen Verfahren?

 

Es ist ein Hauptsacheverfahren betreffend das Wiederherstellungsgebot anhängig.

Dieses ist weiterhin noch nicht abgeschlossen.

Auf den Fortgang des gerichtlichen Verfahrens hat das Bezirksamt keinen Einfluss.

 

  1. Was passierte nach dem Ablauf der Frist zur Befolgung der Wiederherstellung im Februar 2020?

a)       Hat der Eigentümer Bemühungen aufgenommen das Gebot zur Wiederherstellung zu befolgen? Wenn ja, welche?

b)       Sollte der Eigentümer keine Bemühungen aufgenommen haben, welche Maßnahmen hat das Bezirksamt unternommen damit das Gebot zur Wiederherstellung umgesetzt wird?

 

zu Frage 2a) und 2b):

Der Eigentümer hat, wie mit Wiederherstellungsgebot vom 25.02.2019, in Aktualisierung durch den Widerspruchsbescheid vom 10.02.2020 gefordert, den Antrag zum Umbau des Hauses in seinen ursprünglich genehmigten Zustand bei der Bauprüfabteilung gestellt. Dem Antrag wurde mit Baugenehmigung vom 17.11.2020 entsprochen.

Gegen die Genehmigung wurde hinsichtlich der Umbauten in den nicht dem HmbWoSchG unterliegenden Souterrain- und Parterreflächen Widerspruch eingelegt. Dem Eigentümer wurde jedoch mitgeteilt, dass es ihm möglich ist unabhängig von diesen Umbauarbeiten die Umwandlung der Obergeschosse zur Herstellung der Bewohnbarkeit auszuführen und er wurde zur Befolgung der getroffenen Verfügungen verpflichtet.

 

c)       Am 17.11.2020 wurde eine Baugenehmigung zum geforderten Umbau der Wohnungen im Sinne der Wiederherstellung der Wohnungen erteilt.

Wann werden Baugenehmigungen im Zusammenhang bei Geboten zur Wiederherstellung im Allgemeinen nötig?

 

Wenn genehmigungspflichtige Änderungen vorgenommen werden, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig (§ 59 (1) HBauO).

 

d)       Warum wurde eine Baugenehmigung zur Wiederherstellung eines ursprünglichen Zustandes in der Grindelallee 80 nötig?

 

Für die Herstellung eines bauordnungsrechtlich rechtmäßigen Zustandes müssen die kleinteiligen Wohnungen zurückgebaut werden. Dies stellt eine genehmigungspflichtige Änderung dar, siehe Antwort 2c.

 

  1. Aus mehreren Anfragen und Zeitungsberichten ergibt sich, dass das Bezirksamt Zwangsgelder verhängt hatte. Wann, wie hoch und aus welchen Gründen sind die jeweiligen Zwangsgelder ergangen?

 

Grindelallee 80 – Wiederherstellungsgebot vom 25.02.2019

 

  1. Verwirkterklärung vom 18.05.2020 über   3.000,--€  wg. Nichteinhaltung der Berichtspflicht zum 15.04.2020
  2. Verwirkterklärung vom 27.08.2020 über   3.000,--€  wg. Nichteinhaltung der Berichtspflicht zum 15.06.2020
  3. Verwirkterklärung vom  27.08.2020  über   3.000,--€  wg. Nichteinhaltung der Berichtspflicht zum 15.08.2020
  4. Verwirkterklärung vom 15.04.2021  über  10.000,--€  wg. Nichteinhaltung der Wiederher-stellungsfrist zum 28.02.2021
  5. Verwirkterklärung vom 03.12.2021  über    6.000,--€  wg. Nichteinhaltung der Berichtspflich-ten zum 15.04.2021 und 15.10.2021

sowie  über                                               20.000,--€  wg. Nichteinhaltung der Wiederher-stellungsfrist zum 01.11.2021

                                                                __________

               45.000,--€

             ==========

 

  1. Aktuell stehen in dem Gebäude Fenster weit offen und man wird davon ausgehen müssen, dass der Eigentümer die Substanz der Wohnungen und des Gebäudes weiter schädigen will.

a)       Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die Fenster des Gebäudes aktuell offen gehalten werden? Wenn ja, welche Maßnahmen hat das Bezirksamt bis jetzt ergriffen oder plant es zu ergreifen?

 

Die offenen Fenster sind erst durch diese Anfrage bekannt geworden.

 

b)       Wenn nein, welche Maßnahmen könnte das Bezirksamt ergreifen um Gefahren von der Substanz der Wohnungen und des Gebäudes abzuhalten und ggf. sogar die Wiederherstellung der Wohnungen zu fördern?

 

Über den bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgte am 23.02.2022 eine Aufforderung die Fenster zu schließen.

 

 

Ohne Anlagen.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine