22-0486

Sachstand Bauvorhaben im Siloahweg 6a/b

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

09.12.2024

Lfd. Nr. 39 (22)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Koorosh Armi (SPD-Fraktion)

 

Sachstand Bauvorhaben im Siloahweg 6a/b

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Sachverhalt

Seit mehreren Jahren sorgt ein Bauvorhaben im Siloahweg 6a/b in Schnelsen in der Nachbarschaft für offene Fragen und Diskussionen. Neben Schäden, die durch die Bautätigkeit verursacht wurden, geht es auch um die Frage, ob der Fußweg, der das Grundstück mit der Albertine-Assor-Straße verbindet auch künftig für den motorisierten Verkehr gesperrt bleibt.

Nachdem die Bautätigkeit auf dem Grundstück zuletzt zum Erliegen gekommen war, wurde von Anwohnenden mitgeteilt, dass es kürzlich zu einem Eigentümerwechsel gekommen sei.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich die Bezirksamtsleiterin:

 

  1. Liegt ein aktueller Bauantrag für das Grundstück Siloahweg 6a/b vor?

 

Ja, am 22.10.2024 wurde ein Änderungsantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit jeweils zwei Wohneinheiten pro Haushälfte (4 WoEi) eingereicht.

 

  1. Ist für das Grundstück Siloahweg 6a/b eine Baugenehmigung erteilt worden? Falls ja:
    1. Welche Fristen sind an diese Genehmigung gebunden?
    2. Welche Konsequenzen hat die Nichteinhaltung dieser Fristen?

 

Zu a)

Eine Baugenehmigung wurde am 06.03.2014 erteilt. Danach gab es zwei Verlängerungen bis letztendlich zum 05.03.2019.

Eine dritte Verlängerung wurde 2019 beantragt jedoch abgelehnt.

Baubeginn wurde am 22.02.2019 angezeigt.

 

Siehe auch § 73 HBauO, Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheides:

(1)    Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.

(2)    Der Vorbescheid gilt zwei Jahre.

(3)    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 können auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie können auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Ist die Frist des Absatzes 1 bereits zwei Mal verlängert worden, ist eine weitere Verlängerung nicht möglich.

 

Am 14.01.2020 wurde ein Änderungsbescheid erteilt (geänderte Bauzeichnungen und Baumschutz).

2021 gab es eine Stilllegung der Baustelle wegen Baumschutzverstößen, welche 2022 wieder aufgehoben wurde.

Die Ausführung wurde seitdem nicht länger als ein Jahr unterbrochen, das heißt, die Genehmigung ist weiterhin gültig.

 

Zu b)

Die Konsequenz ist das Erlöschen der Baugenehmigung. Ein neuer Antrag wäre dann zu stellen.

 

  1. Der Boden in der Nähe des Grabens weist laut Anwohnenden nachgebende Stellen auf (wie z. B. die Stelle, an der ein Betonmischer eingesackt ist). Wie schätzt die Verwaltung diesen Umstand ein und welche Maßnahmen zur Stabilisierung des Bodens geplant bzw. vom Eigentümer durchzuführen?

 

Der Bauprüfung liegen keine Information hierzu vor.

 

  1. Welche Verpflichtungen bestehen für den Eigentümer hinsichtlich der Bebauung des Grundstücks?

 

Siehe § 3 HBauO, Allgemeine Anforderungen:

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Die Anlagen müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände zu benutzen sein. Im Rahmen der Arbeiten nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass keine unzumutbaren Belästigungen entstehen können. Die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 gelten auch r die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.

 

  1. Welche Pflege- und Unterhaltungs- und Erhaltungspflichten bestehen für den Eigentümer?

 

Siehe Nr. 4.

 

  1. Laut Anwohnenden ist der Wohnweg zwischen der Kehre am Siloahweg bis zur Albertine-Assor-Straße in der Vergangenheit trotz eines Durchfahrtsverbots immer wieder befahren worden.
    1. Ist der Wohnweg endgültig hergestellt?

 

Der Verbindungsweg ist endgültig hergestellt. Aktuell gibt es nördlich neben der Reihenhäuser Siloahweg 4a-4g eine Baustraße.

 

  1. Ist dieser Weg aktuell und auch künftig nicht für den motorisierten Verkehr zugelassen?

 

Der Weg ist nicht für den motorisierten Verkehr zugelassen. Die Durchfahrt wird durch herausnehmbare Absperrpoller verhindert.

 

  1. Sind im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung und der Zuwegung zum Baugrundstück Flächen von der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) an die oder den Eigentümer veräert worden? Wenn ja, welche bauliche Ausweisung hatte die veräerte Fläche?

 

Nein, auf dem Grundstück Siloahweg 4a-g (Flurstück 7370) ist eine Baulast für die Zufahrt/Zuwegung zum Flurstück 8721 (seit dem Jahr 1994) gesichert (Nr. 302543).

 

  1. Liegt die heutige Zuwegung zum Baugrundstück auf öffentlichem Grund, der im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg oder des Bezirksamts steht?

 

Nein, die Zuwegung ist über das Grundstück Siloahweg 4a-g per Baulast gesichert.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

 

Anhänge

 

keine

 

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