Sachstand Bauvorhaben im Siloahweg 6a/b
09.12.2024
Lfd. Nr. 39 (22)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Koorosh Armi (SPD-Fraktion)
Sachstand Bauvorhaben im Siloahweg 6a/b
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Sachverhalt
Seit mehreren Jahren sorgt ein Bauvorhaben im Siloahweg 6a/b in Schnelsen in der Nachbarschaft für offene Fragen und Diskussionen. Neben Schäden, die durch die Bautätigkeit verursacht wurden, geht es auch um die Frage, ob der Fußweg, der das Grundstück mit der Albertine-Assor-Straße verbindet auch künftig für den motorisierten Verkehr gesperrt bleibt.
Nachdem die Bautätigkeit auf dem Grundstück zuletzt zum Erliegen gekommen war, wurde von Anwohnenden mitgeteilt, dass es kürzlich zu einem Eigentümerwechsel gekommen sei.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Bezirksamtsleiterin:
Ja, am 22.10.2024 wurde ein Änderungsantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit jeweils zwei Wohneinheiten pro Haushälfte (4 WoEi) eingereicht.
Zu a)
Eine Baugenehmigung wurde am 06.03.2014 erteilt. Danach gab es zwei Verlängerungen bis letztendlich zum 05.03.2019.
Eine dritte Verlängerung wurde 2019 beantragt jedoch abgelehnt.
Baubeginn wurde am 22.02.2019 angezeigt.
Siehe auch § 73 HBauO, Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheides:
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
(2) Der Vorbescheid gilt zwei Jahre.
(3) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 können auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie können auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Ist die Frist des Absatzes 1 bereits zwei Mal verlängert worden, ist eine weitere Verlängerung nicht möglich.
Am 14.01.2020 wurde ein Änderungsbescheid erteilt (geänderte Bauzeichnungen und Baumschutz).
2021 gab es eine Stilllegung der Baustelle wegen Baumschutzverstößen, welche 2022 wieder aufgehoben wurde.
Die Ausführung wurde seitdem nicht länger als ein Jahr unterbrochen, das heißt, die Genehmigung ist weiterhin gültig.
Zu b)
Die Konsequenz ist das Erlöschen der Baugenehmigung. Ein neuer Antrag wäre dann zu stellen.
Der Bauprüfung liegen keine Information hierzu vor.
Siehe § 3 HBauO, Allgemeine Anforderungen:
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Die Anlagen müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände zu benutzen sein. Im Rahmen der Arbeiten nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass keine unzumutbaren Belästigungen entstehen können. Die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.
Siehe Nr. 4.
Der Verbindungsweg ist endgültig hergestellt. Aktuell gibt es nördlich neben der Reihenhäuser Siloahweg 4a-4g eine Baustraße.
Der Weg ist nicht für den motorisierten Verkehr zugelassen. Die Durchfahrt wird durch herausnehmbare Absperrpoller verhindert.
Nein, auf dem Grundstück Siloahweg 4a-g (Flurstück 7370) ist eine Baulast für die Zufahrt/Zuwegung zum Flurstück 8721 (seit dem Jahr 1994) gesichert (Nr. 302543).
Nein, die Zuwegung ist über das Grundstück Siloahweg 4a-g per Baulast gesichert.
ohne
keine
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