21-2412

Reservestandorte für ÖRU und Erstaufnahme im Bezirk Eimsbüttel

Große Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

18.10.2021

Lfd. Nr. 142 (21)

 

Große Anfrage gemäß § 24 BezVG der Bezirksversammlung Eimsbüttel – CDU Fraktion

 

Reservestandorte für ÖRU und Erstaufnahme im Bezirk Eimsbüttel

 

Die Große Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Vorbemerkungen

Die Bezirksämter sind kontinuierlich aufgefordert, geeignete Standorte für die öffentlich-rechtliche Unterbringung sowie die Erstaufnahme von Geflüchteten zu identifizieren. Die Anforderungen an diese Standorte werden von den zuständigen Dienststellen der Fachbehörden und dem Betreiber Fördern & Wohnen (F&W) vorgegeben.

Insbesondere 2015 verzeichnete Hamburg einen starken Zuzug von Flüchtlingen und stand vor der Herausforderung, in kurzer Zeit zahlreiche Unterkünfte schaffen zu müssen. Gesucht und geprüft wurden seitdem insbesondere städtische, aber auch private Flächen für die Flüchtlingsunterbringung.

Bei der Prüfung der Flächen wird eine Reihe von Kriterien untersucht und abgewogen. Ein entscheidendes Kriterium ist die Verfügbarkeit der Flächen. Neben dieser können sowohl rechtliche als auch tatsächliche Aspekte die Bebaubarkeit einschränken. Zu den Prüfungskriterien zählen insbesondere:

  • Bauplanungsrechtliche Ausweisung: Ist eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter zulässig?
  • Ist es planungsrechtlich zulässig, auf der vorgeschlagenen Fläche eine Flüchtlingsunterkunft zu errichten?
  • Schließen andere Vorschriften und Normen eine Nutzung der Fläche als Flüchtlingsunterkunft aus?
  • Ist die Fläche aus wirtschaftlichen Gründen nutzbar, z. B. aufgrund von Topographie und Bodeneigenschaften?

 

Darüber hinaus ergeben sich weitere Hinweise aus dem entsprechenden Bauprüfdienst.

https://www.hamburg.de/contentblob/4951448/adba68e7b220788804d18e09feeced2f/data/bpd-fluechtlingsunterkuenfte.pdf

 

Im Rahmen des öffentlichen „Finding-Places“ Prozesses wurden im Jahr 2016 Flächen identifiziert und anschließend bewertet, die mindestens 1500 m² groß sind und auf denen etwa 50 bis 80 Unterbringungsplätze geschaffen werden können. Aus Betreibersicht sind allerdings Standorte erst ab 160 Plätze sicher zu betreiben. Fördern und Fördern begründet dies mit dem Personalschlüssel, der im Unterkunfts- und Sozialmanagement je eine volle Stelle auf 80 Bewohner:innen und im technischen Dienst eine volle Stelle je 160 Bewohner:innen vorsieht. Eine Unterschreitung dieser Belegung hätte laut F&W zur Folge, dass im Urlaubs- oder Krankheitsfall keine Vertretungsregelung vor Ort möglich wäre. In den Bürgerverträgen wurde eine Maximalbelegung der öffentlich-rechtlichen Unterkünfte von 300 Plätzen beschlossen, diese Größe wurde bei der Planung und Umsetzung vielfach unterschritten.

 

In der Lenkungsgruppensitzung „Integration öffentlich-rechtliche Unterbringung (örU) und Erstaufnahme (EA) in die gesamtstädtische Flächenverwertung und Planung“ vom 10.02.2021 wurden die Bezirke aufgefordert bis zum 30.06.2021 je eine geeignete Reservefläche für die Zielkategorie 2 sowie im Sinne einer Strategieergänzung Bestandsobjekte für die Reserveplanung zu melden. Eine entsprechende Flächensuche wurde durch das Bezirksamt gemäß Auftrag ausgeführt.

 

Für die Zielkategorie 2 sollten Flächen mit einer Mindestgröße von 3000 m² identifiziert werden, an denen neben weiteren Kriterien kurzfristig (innerhalb von 6 bis 8 Monaten) bau- und nutzungsrechtlich die Unterbringung von 160-300 Personen ermöglicht werden kann. Aus diesem Grund wurden ausschließlich Flächen mit bestehendem Baurecht (Wohnbau- und Gewerbeflächen) geprüft und der öffentliche Raum und Grünflächen nicht herangezogen.

 

Darüber hinaus werden laufend einzelne Standorte geprüft, die gleichwohl erst veröffentlicht werden, wenn die Entscheidung auch unter Beteiligung der Eigentümer, Fachbehörden und/ oder möglicher Vorhabenträger abgeschlossen ist.

 

Dies vorausgeschickt beantwortet die Bezirksverwaltung die Fragen wie folgt: 

 

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat die Bezirksämter aufgefordert, Reservestandorte für öffentlich-rechtliche Unterkünfte und Erstaufnahmen in allen Bezirken zu benennen, um eine ggf. eintretende Engpasssituation wie ab 2015 zu vermeiden, in der kurzfristig Standorte benannt werden mussten, die nur sehr eingeschränkt für die Aufnahme von Flüchtlingen geeignet waren.

Die CDU-Fraktion hält Standorte für kleine Unterkünfte im Kerngebiet des Bezirks Eimsbüttel für ausgesprochen angemessen, damit diese über eine einfache und erfolgreiche Integrationsarbeit von staatlicher Seite, Trägervereinen und Kirchen betreut werden können.

Migration bedarf bei der Erstaufnahme einer Hilfe durch staatliche Stellen, Trägervereine, Kirchen und vor allem der Bevölkerung, die eine besonders wichtige Säule und Stütze für das Zurechtkommen ankommender Menschen in einer demokratischen und offenen Gesellschaft, wie sie in der Freien und Hansestadt Hamburg existiert, ist.

Der Umgang mit und das Erfahren sowie Erlenen von Grundlagen einer offenen Gesellschaft, stellen den Schlüssel für eine gute Integration in der Freien und Hansestadt Hamburg dar.

Die Zuführung in Bildungseinrichtungen, wie Kindertagesheimen, Schulen, Deutschkursen, die Aufnahme einer dualen Ausbildung oder eines Studiums, die Orientierung bei Behördengängen, das Zurechtfinden bei der Suche nach Wohnungen oder Arbeitsstellen bei einem Bleiberecht, sind der Schlüssel für eine gelingende Integration und damit auch eine Bereicherung für unsere Gesellschaft.

Das Abbauen von Vorurteilen und das Erlernen eines gleichberechtigten Umgangs aller Menschen schützen nicht nur diejenigen, die in unsere Gesellschaft aufgenommen werden wollen, sie bieten auch Schutz für die Gesellschaft und die Chance auf eine Bereicherung für unsere Kultur.

Der respektvolle Umgang zwischen den Kulturen sowie die Gleichberechtigung aller Menschen sind vor allem Vorgaben aus Artikel 1, 2 und 3 GG und müssen für alle gelten.

Im Kerngebiet Eimsbüttel lebt eine Bevölkerung, die mit diesen Vorgaben und Chancen gut umzugehen weiß. Sie ist offen für die Integration und verfügt nicht nur über eine große Toleranz, sie gehört auch zu der Bevölkerungsgruppe, die gut gebildet ist und überwiegend über auskömmliche Einkommen verfügt.

Daher sind kleine Standorte für öffentlich-rechtliche Unterkünfte und die Erstaufnahme mit höchstens bis zu 100 Menschen besonders im Kerngebiet für die vorstehend wiedergegebenen Ziele geeignet.

Standorte, wie in den relativ sozial schwachen Randgebieten der Stadtteile Eidelstedt, Schnelsen und eingeschränkt auch Stellingen, sollten vorrangig für öffentlich-rechtliche Unterkünfte und Erstaufnahmestellen ausgenommen werden.

Die Apostelkirche sowie die Christuskirche stehen ebenso wie die übrige Bevölkerung im Kerngebiet von Eimsbüttel der Flüchtlingsarbeit sehr offen und hilfsbereit gegenüber.

Standorte für Unterkünfte von bis zu 100 Menschen auf öffentlichem Grund, wie der Grundstraßenmarkt, der Else-Rauch-Platz, der Wehbers Park, die Moorweide und der Parkplatz im Innenhof des Instituts für Lehrerfortbildung (Moorkamp), wären geeignet, eine gute Integrationsleistung aus der Umgebung heraus zu erbringen.

Auch Kirchenstandorte, wie die Apostelkirche und die Christuskirche, könnten für Containerunterkünfte von bis zu 100 Menschen gegen angemessene Pachtzahlungen angefragt werden.

Diese Standorte sind zentral gelegen und gut an den öffentlichen Personenverkehr angeschlossen.

Diese Standorte sind auch für Containerheime geeignet, weil sie, wie etwa beim Grundstraßenmarkt, auf der Moorweide und den anderen Parkgeländen, über eine angemessen große Fläche verfügen und etwaig vermietete Stellplätze relativ schnell entmietet werden können.

Der Wochenmarkt auf dem Grundstraßengelände könnte für die Zeiträume, in denen die Marktstände aufgebaut werden, auf die Grundstraße verlegt werden, sodass nur vorübergehend Stellplätze entfallen.

 

Der Bezirksamtsleiter teilte auf Nachfrage bislang stets mit, dass die Prüfungen, welche auf der Senatsebene durchgeführt worden seien, zu negativen Prüfungsergebnissen geführt hätten. Diesbezüglich ergeben sich aus unserer Sicht Fragen zur Sachverhaltsaufklärung:

 

  1. Welche Standorte im Kerngebiet von Eimsbüttel sind für eine genauere Untersuchung bei öffentlich-rechtlichen Unterkünften und Erstaufnahmen von bis zu 100 Menschen herangezogen worden?

 

Sowohl im Rahmen des ‚Finding-Places‘ Prozesses als auch bei der kontinuierlichen Prüfung und Identifizierung durch die Bezirksverwaltung wurde und wird sich auch mit dem Kerngebiet auseinandergesetzt. Einen Auftrag, Standorte für bis zu 100 Menschen zu identifizieren, gab es von Seiten der zuständigen Stellen allerdings bisher nicht.

 

Zur Größenordnung von Standorten siehe Vorbemerkung.

 

  1. Sind als Standorte für öffentlich-rechtliche Unterkünfte und Erstaufnahmen auch die Grundstraßenmarktfläche, der Else-Rauch-Platz, der Wehbers Park, die Moorweide am Dammtor und der Parkplatz im Innenhof des Instituts für Lehrerfortbildung (Moorkamp) herangezogen worden?
    Wenn nicht, weshalb wurde dies nicht in Betracht gezogen?

Wenn ja, welche Ergebnisse ergab die Prüfung?

 

Die Standorte Grundstraßenmarkt, Else-Rauch-Platz, Wehbers Park und Moorweide kommen insbesondere aufgrund ihrer jeweiligen baurechtlichen Situation nicht in Betracht.

 

Der Standort ‚Innenhof des Instituts für Lehrerfortbildung‘ am Moorkamp wurde 2015 im Rah-men von ‚Finding Places‘ von Bürgerinnen und Bürgern benannt und in den folgenden Jahren mit unterschiedlichen Planungsvarianten diskutiert. Eine baurechtliche Zulässigkeit konnte nicht hergestellt werden.

 

Eine bauliche Nutzung von Grünflächen widerspricht darüber hinaus dem Vertrag für Hamburgs Stadtgrün.

 

  1. Sind private Grundeigentümer oder die Kirchengemeinderäte der Kirchenstandorte, wie Apostelkirche und Christuskirche, gefragt worden, ob eine Bereitschaft zur Errichtung öffentlich-rechtlicher Unterkünfte und Erstaufnahmen, die staatlich geleitet werden und für die eine angemessene Pacht gezahlt wird, besteht?

Wenn nicht, weshalb wurde dies nicht in Betracht gezogen?

Wenn ja, welche Ergebnisse ergab die Prüfung?

 

Ja, es wurden seitens der Fachbehörde Gespräche mit privaten Grundeigentümern geführt. Bei der Fläche Schmiedekoppel handelt es sich z. B. um eine private Fläche.

Gespräche mit Kirchengemeinden bzgl. der Bereitschaft sind der Bezirksverwaltung nicht bekannt.

 

  1. Werden bei der Standortauswahl grundsätzlich das soziale Umfeld sowie eine gute Integrationsperspektive mitberücksichtigt?

Wenn ja, welche sind das und wie sollte diese im Einklang mit der Bevölkerung vor Ort verwirklicht werden?

 

Bei der Integrationsperspektive ist zwischen Erstaufnahme und Folgeunterkunft zu unterscheiden. Personen in einer Erstaufnahme verbleiben dort nur kurze Zeit, die Wahrscheinlichkeit, dass diese nach einer Verlegung im Stadtteil verbleiben, ist relativ gering. Daher werden hier nur Angebote in der Unterkunft selbst gefördert. In den Folgeeinrichtungen hingegen werden vermehrt Angebote im Umfeld der Unterkünfte unterstützt, um die Menschen aus den Einrichtungen in das ‚Stadtteilleben‘ zu integrieren. Die örtliche soziale Infrastruktur wird bereits vor Beginn der Belegung der Unterkünfte einbezogen, um für geänderte oder neue Bedarfe zu sensibilisieren oder diese zu ertüchtigen. Freiwillig Engagierte bzw. deren Initiativen werden gezielt mit dem Betreiber der Unterkünfte (F&W) in Kontakt gebracht. In der Regel führen die zuständigen Fachbehörden (Sozialbehörde oder Innenbehörde) gemeinsam mit F&W Informationsveranstaltungen für die Nachbarschaft durch.

 

  1. Welche Verträge mit welchen Inhalten an den Standorten, wie sie in der Frage 2 aufgeführt sind, gibt es, die möglicherweise gekündigt oder aufgelöst werden müssten, um diese Standorte für öffentlich-rechtliche Unterkünfte und Erstaufnahmen nutzen zu können?

 

Siehe Antwort Frage 2.

 

  1. Was muss bautechnisch geprüft und öffentlich-rechtlich sowie privatrechtlich veranlasst werden, damit der Grundstraßenmarkt, der Else-Rauch-Platz, der Wehbers Park, die Moorweide am Dammtor und der Parkplatz im Innenhof des Instituts für Lehrerfortbildung (Moorkamp) als Standorte für öffentlich-rechtliche Unterkünfte oder Erstaufnahmen bereitgestellt werden könnten?

 

Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Unterkünfte für die öffentlich-rechtliche Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden ergeben sich u.a. aus dem BPD Flüchtlingsunterkünfte. https://www.hamburg.de/contentblob/4951448/adba68e7b220788804d18e09feeced2f/data/bpd-fluechtlingsunterkuenfte.pdf. Die abschließende Klärung kann nur über ein Vorbescheids- oder Bauantragsverfahren erfolgen. Bei ausgewiesenen Grünflächen muss zusätzlich der Vertrag für Hamburgs Stadtgrün beachtet werden.

 

  1. Was muss bautechnisch geprüft und öffentlich-rechtlich sowie privatrechtlich veranlasst werden, damit auf den Kirchenstandorten Apostelkirche und Christuskirche (um die Kirchengebäude herum) Standorte für öffentlich-rechtliche Unterkünfte und Erstaufnahmen bereitgestellt werden können?

 

Siehe Antwort zu Frage 6.

 

  1. Ist bei anderen Standorten für öffentlich-rechtliche Unterkünfte und Erstaufnahmen geprüft worden, ob die umliegende Bevölkerung mit einer Flüchtlingsaufnahme soziologisch und politisch gut umgehen kann, ohne dass sich Bürgerinitiativen oder Parteien dagegen stellen, sodass eine Integration gewährleistet ist, insbesondere sich keine Abwehrhaltungen für diesen Zweck einstellen, etwa weil Standorte im Kerngebiet Eimsbüttels oder in Stadtteilen mit vermeintlich besserer ökonomischer Grundstruktur als Integrationsorte herausgenommen wurden?

 

Ob die umliegende Bevölkerung mit einer Flüchtlingsaufnahme soziologisch und politisch gut umgehen kann, ist nicht Gegenstand der Prüfkriterien des Bezirksamtes. Siehe Vorbemerkung.

 

  1. Wird eine soziologische und politische Abwägung bei der Standortauswahl für öffentlich-rechtliche Unterkünfte und Erstaufnahmen im Verhältnis zu den genannten Standorten Grundstraßenmarkt, Else-Rauch-Platz, Wehbers Park, Moorweide am Dammtor und Parkplatz im Innenhof des Instituts für Lehrerfortbildung (Moorkamp) vorgenommen?

Wenn nicht, weshalb wurde dies außer der Annahme, dass diese Standorte als nicht geeignet angesehen werden, nicht veranlasst?

 

Siehe Vorbemerkung und Antworten zu Fragen 2 und 8.

 

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine