Renaturierung/Entsiegelung des "Tunnelweges" an der Schmiedekoppel 30 sowie Einrichtung von Begegnungsstätten Drs. 20-1993 - Beschluss der BV vom 15.12.2016
Prüfungsergebnis zu Punkt 1 des Petitums - Drs. 20-1993:
Nach einer Ortsbesichtigung ist festzustellen, dass der Weg gut einsehbar und beleuchtet ist. Man kann vom Anfang das Ende erkennen. Vorfälle, die einen kriminellen Schwerpunkt begründen würden sind aktenkundig nicht bekannt.
Der Weg verläuft auf einem Privatgrundstück. Die FHH hat auf der Grundlage des B-Plans Niendorf 70 ein Geh- und Leitungsrecht. Weitere Rechte das Privatgrundstück zu gestalten hat die FHH nicht.
Der Weg ist nach dem HWG als Straßenverkehrsfläche gewidmet, benannt und durch den Anlieger im Rahmen der Erschließung mitfinanziert. Der Weg wird durch die öffentliche Beleuchtung beleuchtet. Die Anlage ist in der Anlagenbuchhaltung geführt und noch nicht abgeschrieben.
Der B-Plan hat diesen Weg als notwendig festgesetzt. Sollte das Recht aufgegeben werden, werden die Grundzüge der Planung verletzt.
Würden die Flächen entwidmet ist zu erwarten, dass die Leitungsträger widersprechen werden, da durch die Entwidmung und Aufhebung auch deren Recht an den Leitungstrassen zu Grunde geht. Somit hätten sie im Rahmen der Folgepflicht Leitungen zurückzubauen und zu verlegen. Das Grundstück wäre an den Eigentümer zurückzugeben und das Wegerecht ginge zu Grunde.
Die Kosten für den Rückbau und die außerplanmäßige Abschreibung sind nicht veranschlagt.
Aus diesen Gründen sollte die Aufhebung der Verkehrsfläche nicht weiterverfolgt werden.
keine
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