Rechtliche Einschätzung des Bezirksamts zum Antrag 20-2705
15.03.2023
Lfd. Nr. 205 (21)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)
Rechtliche Einschätzung des Bezirksamts zum Antrag 20-2705
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Sachverhalt
Am 15.12.2022 beschloss die Bezirksversammlung mit der Drucksache 21-3465 unter Punkt 1 die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Dieser wurde mit Schreiben vom 21.12.2022 beanstandet. In der Begründung heißt es dazu:
„Die Bezirksversammlung ist nicht für die Aufstellung eines Bebauungsplans zuständig. Die eigenständige Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens widerspricht den Bestimmungen der Weiterübertragungsverordnung-Bau und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes nach denen die Bezirksversammlung im Rahmen der Bauleitplanung nur folgende (das jeweilig zuständige Bezirksamt bindende) Kompetenzen hat: Zum einen das Recht der Bezirksversammlung, in den Fällen, in denen das Bezirksamt zur Feststellung der Bebauungspläne befugt ist, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB selbst oder durch einen ihrer Ausschüsse durchzuführen (§ 1 Abs. 2 Bauleitplanfeststellungsgesetz) und zum anderen das Recht der Bezirksversammlung, über die Zustimmung zu Beschlüssen des Bezirksamtes zur Feststellung von Bebauungsplänen und zum Erlass der weiteren Rechtsverordnungen zu entscheiden (§ 6 Abs. 2 Bauleitplanfeststellungsgesetz).“
Am 09.01.2018 beschloss die Bezirksversammlung mit der Drucksache 20-2705 „Der Bezirksamtsleiter wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass für das sogenannte Eisenbahnerviertel am Redingskamp in Eidelstedt, BS Eidelstedt, ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Hiermit soll sichergestellt werden, dass sowohl eine Bürgerbeteiligung als auch die Anhörung der Träger öffentlicher Belange erfolgt und in das Verfahren einfließen muss.“
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
„Ja, § 19 Abs. 2 S. 2 BezVG wurde im Rahmen der Beanstandung vom 21.12.2022 zur BV-Drs. 21-3465 berücksichtigt. Die in der Vorschrift bezeichnete Kompetenz der Bezirksversammlung, das Bezirksamt bindende Beschlüsse zu fassen, steht indes unter dem Vorbehalt des § 21 BezVG, wonach die Bezirksversammlung bei ihren Entscheidungen an Recht und Gesetz, den Haushaltsbeschluss, Globalrichtlinien nach § 46 BezVG Zuständigkeitsanordnungen und sonstige Entscheidungen des Senats sowie Fachanweisungen und Einzelweisungen nach § 45 BezVG gebunden ist. Hinsichtlich der Gründe der Beanstandung wird auf das o.g. Beanstandungsschreiben vom 21.12.2022 verwiesen.“
Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?
Nein. Eine Beanstandung ist nicht erfolgt. Es kann nicht nachvollzogen werden, ob eine Prüfung stattgefunden hat und welches Ergebnis diese hatte. Es ist allerdings einerseits festzustellen, dass eine Beanstandung eine Einzelfallentscheidung darstellt und nicht übertragbar ist und andererseits die beiden besagten Beschlüsse eindeutig nicht vergleichbar sind, sowohl vom Sachverhalt wie auch der geführten inhaltlichen Debatte und der Formulierung an sich.
ohne
keine
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.