21-3961

Qualitätssicherung Grünpflegearbeiten - Drs. 21-3211 -

Mitteilungsvorlage der Verwaltung

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21.06.2023
Sachverhalt

  1. Nach welchen Prinzipien werden Aufträge an externe Dienstleister vergeben.

Die Vergabe von Bauleistungen (hierzu gehört auch die Grünpflege) erfolgt auf Grundlage der „Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Bauaufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg“ (VV-Bau).

 

Gemäß VOB A §16b ist bei Öffentlicher Ausschreibung die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen. Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind nur Umstände zu berücksichtigen, die nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der Eignung des Bieters begründen.

 

  1. Welche Möglichkeiten bestehen wiederholt negativ auffallende Dienstleister von der Auftragsvergabe auszuschließen?

 

Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe werden nur als geeignet eingestufte Bieter aufgefordert. Ungeeignete Bieter werden nicht berücksichtigt.

 

Gemäß VOB A §16 Ausschluss von Angeboten

(1) Auszuschließen sind:

1. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind,

2. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 nicht entsprechen

3. Angebote, die die geforderten Unterlagen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 5 nicht enthalten, wenn der Auftraggeber gemäß § 16a Absatz 3 festgelegt hat, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Satz 1 gilt für Teilnahmeanträge entsprechend,

4. Angebote, bei denen der Bieter Erklärungen oder Nachweise, deren Vorlage sich der Auftraggeber vorbehalten hat, auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorgelegt hat. Satz 1 gilt für Teilnahmeanträge entsprechend.

5. Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Ausschreibung eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,

6. Nebenangebote, wenn der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erklärt hat, dass er diese nicht zulässt,

7. Hauptangebote von Bietern, die mehrere Hauptangebote abgegeben haben, wenn der Auftraggeber die Abgabe mehrerer Hauptangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen hat,

8. Nebenangebote, die dem § 13 Absatz 3 Satz 2 nicht entsprechen,

9. Hauptangebote, die dem § 13 Absatz 3 Satz 3 nicht entsprechen,

10. Angebote von Bietern, die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben.

 

 (2) Außerdem können Angebote von Bietern ausgeschlossen werden, wenn

1. ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde,

2. sich das Unternehmen in Liquidation befindet,

3. nachweislich eine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt,

4. die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde,

5. sich das Unternehmen nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat

 

  1. Welche Maßnahmen derzeit getroffen werden, um Schäden an durch Privatpersonen gepflegte Pflanzen zu vermeiden.

 

Die im Straßenbegleitgrün mit Pflegearbeiten beauftragten Firmen sind angewiesen Flächen, welche augenscheinlich durch Private betreut werden, nicht zu bearbeiten.

 

  1. Ob in bestehenden Vertragsverhältnissen die Möglichkeit besteht, Vertragsstrafen zu verhängen

 

Gemäß VOB A §9a Vertragsstrafen, Beschleunigungsvergütung

Vertragsstrafen für die Überschreitung von Vertragsfristen sind nur zu vereinbaren, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.

 

Gemäß VOB B § 10 Haftung der Vertragsparteien

Haftung der Vertragsparteien

 (1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).

 (2) 1. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Absatz 3 hingewiesen hat.

 2. Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.

(3) Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.

(4) Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.

(5) Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Absätzen 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

 (6) Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Absätzen 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äerung gegeben zu haben.

 

§ 11 Vertragsstrafe

(1) Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.

(2) Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.

(3) Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet.

(4) Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.

 

  1. Wann eine Erneuerung der Verträge ansteht und ob angedacht ist die Verträge anzupassen, um auf durch die Dienstleister verursachte Schäden an Bepflanzungen zu reagieren.

 

Die Rahmenvereinbarung für Mäh- und Schneidearbeiten im Straßenbegleitgrün wird im Frühjahr 2023 neu ausgeschrieben. Eine Abweichung von den bestehenden Vorgaben des Bauhandbuches ist nicht vorgesehen.

 

  1. Welche Erfahrungen existieren, Verantwortliche zu identifizieren und Im Einzelfall zur Rechenschaft zu ziehen.

 

In den letzten Jahren handelt es sich bei den dem Fachamt bekannten Meldungen von Mäharbeiten auf nicht zur Mahd vorgesehen Flächen um zu wenige Einzelfälle. Die gemähten Flächen grünen in der Regel wieder durch, da mehrjährige Stauden regenerationsfähig sind. Ein messbarer Schaden ist in diesen Fällen nicht entstanden.

 

Weiterhin vertritt das Bezirksamt die Rechtsauffassung, dass durch Dritte in den Boden verbrachte Pflanzen den Dritten gegenüber nicht erstattungsfähig sind. Durch das Auspflanzen werden die Pflanzen Bestandteil der öffentlichen Fläche und Eigentum der FHH.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine