21-4111

Planungswettbewerbe als Grundlage für die Bauleitplanung

Beschlussempfehlung Ausschuss

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
14.09.2023
Sachverhalt

 

Bisherige Beratungsfolge

am

TOP

Drs.-Nr.

Ergebnis

StaPla (Antrag der GRÜNE-Fraktion)

23.05.2023

5.2

21-3860

-vertagt-

StaPla (Antrag der GRÜNE-Fraktion)

06.06.2023

5.2

21-3860

-vertagt-

StaPla (Antrag der GRÜNE-Fraktion)

27.06.2023

6.1

21-3860

-vertagt-

StaPla (Antrag der GRÜNE-Fraktion)

05.09.2023

4.1

21-3860

Einstimmig beschlossen bei Enthaltung der SPD-Fraktion und Abwesenheit der AfD-Fraktion

 

Vor der Einleitung und Erstellung einer verbindlichen Bauleitplanung können mit hoch­baulichen oder städtebaulichen Wettbewerbsverfahren Lösungsvarianten und optimierte Festsetzungen für die Bauleitplanung ermittelt werden. Insbesondere auch in anspruchsvollen, schwierigen oder komplexen räumlichen Situationen, die möglicherweise durch unterschiedliche Nutzungs­ansprüche und Anforderungen eingeschränkt sind, lassen sich durch Wettbewerbsverfahren in der Regel vielfältige Alternativen für qualitativ hochwertige Lösungen gewinnen, die dann in die Bauleitplanungsverfahren einfließen können oder zu einer Baugenehmigung mit hohen Akzeptanz beitragen können.  

Planungsgutachten eines einzelnen Büros bieten in der Regel nicht die Möglichkeit, aus einer Vielfalt von Lösungsideen passende Varianten auszuwählen. Konkurrierende Gutachter­verfahren oder Mehrfachbeauftragungen entsprechen oft nicht den Regeln für faire geregelte Verfahren (wie sie von den Wettbewerbsausschüssen der Planerkammern auf der Grundlage der RPW und der HOAI zertifiziert werden), so dass wichtige Planergruppen (wie Architekt*innen oder Stadtplaner*innen) eine Teilnahme an diesen Verfahren oft nicht möglich ist, weil die gesetzlichen Berufspflichten dies nicht zulassen.

Damit die Teilnehmer der Wettbewerbsverfahren Lösungen und Planungsalternativen ent­wickeln können, die im Ergebnis eine stabile Grundlage der Bauleitplanung bilden und gesell­schaftlich wie politisch Akzeptanz finden, ist es sinnvoll in der Auslobung der Wettbewerbe bereits die gesellschaftlichen und politischen Ziele zu benennen, die Berücksichtigung finden sollten. Nur so können die Ergebnisse eines Wettbewerbs auch weitestgehend konfliktfrei und zügig in einem anschließenden Bauleitplanverfahren in verbindliche Bauleitplanung übersetzt werden und zu einer Baugenehmigung führen.

Das Fehlen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Politik an der Auslobung von Wett­bewerben dagegen, verschiebt die Diskussion und Auseinandersetzungen mit den Zielen der Planung auf die Zeit nach dem Wettbewerb, so dass die Verfahrensdauer für Bauleitplanung und Baugenehmigung sich oft empfindlich verlängert und die nicht selten auftretenden Konflikte sogar die Wettbewerbsergebnisse in Frage stellen können. Dieses sollte vermieden werden.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksamtsleitung wird gebeten auf folgendes hinzuwirken:

  1. Private und öffentliche Auslober*innen von Wettbewerbsverfahren sollten frühzeitig darüber informiert werden, dass
    1. von den zuständigen Kammern zertifizierten Verfahren auf Grundlage der Richtlinie für Planungswettbewerbe der Freien und Hansestadt Hamburg (RPW) und der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) der empfohlene Standard für die Findung von alternative Ideen und optimierte Konzepte für die Lösung von Planungsaufgaben ist.
    2. mit einer rechtzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eine höhere Akzeptanz der Planung in der Öffentlichkeit, die Vermeidung von Konflikten im Vorfeld und eine kooperative Atmosphäre für die Planung geschaffen werden kann.
    3. eine Beteiligung der zuständigen politischen Gremien am effektivsten vor Beginn des Wettbewerbsverfahren durch Berücksichtigung der Beteiligungsergebnisse in der Aufgabenstellung (Auslobung) ist.
  2. Auslobungen für Planungswettbewerbe, die der Bezirk Eimsbüttel zur Stellungnahme erhält, sollten grundsätzlich auch dem Stadtplanungsausschuss zur Kenntnis gegeben werden, damit dieser an der bezirklichen Stellungnahme insbesondere in Bezug auf die Ziele der Planung mitwirken kann. Der oder die Auslober*in sollte in diesen Fällen gebeten werden, einer öffentlichen Befassung zuzustimmen.

 

Anhänge

keine