Parkdruck weiter reduzieren - Bewohnerparkvorrechte auf die ganze Quickbornstraße ausdehnen Drs. 21-3344. Beschluss der BV vom 27.10.2022
Seit dem 16. Mai 2022 gilt auch in Hoheluft-West eine Bewohnerparkregelung. Ziel ist es, die Wohngebiete von gebietsfremden Dauerparkern freizuhalten, den Parkdruck zu reduzieren und auf diese Weise die Parkplatzsuche für Bewohnerinnen und Bewohner zu erleichtern. Der Stadtteil wird im Wesentlichen durch die Parkzone E 308 „Generalsviertel“ abgedeckt, welche sich zwischen Hoheluftchaussee im Osten und Quickborn- bzw. Mansteinstraße im Westen erstreckt. Ausgenommen davon ist jedoch der westliche Abschnitt der Quickbornstraße, in dem sich neben eines Teils der heutigen Beiersdorf-Konzernzentrale (künftiges Wohnquartier) auch Wohnhäuser (Hausnummern 1-17) befinden. Dieser Abschnitt firmiert als gebührenpflichtiger Parkbereich ohne Bewohnervorrechte, in dem Tagestickets für 10 Euro erworben werden können. Bei Bewohnerinnen und Bewohnern der Häuser in der Quickbornstraße führt diese Ausweisung zu Unmut. Nicht nur ist es nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein Teil der Parkstände direkt vor den Wohnhäusern für die Anwohnerschaft nicht bzw. nur mit teuren Parktickets nutzbar ist. Seit der Einführung hat sich außerdem gezeigt, dass die kostenpflichtigen Parkplätze insbesondere in den Abendstunden nur wenig ausgelastet sind, während in der benachbarten Bewohnerparkzone weiter Parksuchverkehr herrscht. Dies ist nicht im Sinne einer möglichst effizienten Nutzung des vorhandenen Parkraums.
Beschluss:
Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich gegenüber der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende dafür einzusetzen, die Bewohnerparkzone E308 „Generalsviertel“ dahingehend zu überarbeiten, dass auch für den westlichen Abschnitt der Quickbornstraße bis Heußweg / Unnastraße künftig Vorrechte für Bewohnende gelten.
Stellungnahme:
Die Empfehlung kann unter folgender Maßgabe umgesetzt werden:
Nach der einschlägigen und verbindlichen Verwaltungsvorschrift zu § 45 Abs. 1 bis 1e, X der Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) darf eine Bewohnerparkzone eine Ausdehnung von 1.000 Metern nicht überschreiten. Hierbei handelt es sich um eine bundesweit geltende Regelung. Die Ausdehnung wird ab Beginn der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung, mitunter ab Beginn des Parkraums des Bewohnerparkens, gemessen.
In der Bewohnerparkzone E308 „Generalsviertel“ wurde diese Ausdehnung von max. 1.000 Metern im aktuellen Zuschnitt, gemessen ab der entsprechenden Beschilderung, bereits ausgereizt. Die öffentlichen Parkstände in der Quickbornstraße und der Troplowitzstraße liegen außerhalb dieser 1.000 Meter Grenze, weshalb dort nicht mit Bewohnerparkvorrechten geparkt werden kann.
Da der Parkraum des Bewohnerparkens nicht direkt vor der Haustür beginnt, konnten zumindest die betroffenen Adressen dennoch zum Bewohnerparken berechtigt werden. Im Falle einer Einbeziehung allein des Straßenabschnitts in der Quickbornstraße wäre die maximale Ausdehnung um knapp 200 Metern überschritten. Durch die Einbeziehung in die Bewohnerparkzone E308 „Generalsviertel“ ist den Bewohner:innen das fußläufige Parken in dem Quartier möglich. Lediglich das dauerhafte Parken vor der Haustür ist ausgeschlossen. Dies ist allerdings auch in anderen Bereichen mit ausschließlich Kurzzeitparken gängige Praxis, beispielsweise in Straßen mit vornehmlich Ladengeschäften im Erdgeschoss. Außerhalb der Bewirtschaftungszeit, also in den Abendstunden ab 20:00 Uhr und bis 9:00 Uhr am folgenden Tag, kann auch in diesem Bereich beschränkungsfrei geparkt werden.
Im Rahmen einer länderoffenen Arbeitsgruppe unter Vorsitz Hamburgs zur Vorbereitung praxisgerechter Anpassungen des Straßenverkehrsrechts hat sich Hamburg im Interesse einer größeren Flexibilität beim Zuschnitt von Bewohnerparkgebieten dafür eingesetzt, dass die zulässige Gebietsausdehnung gemäß VwV-StVO zu § 45 X Nr. 3 von 1.000 auf 1.500 Meter ausgeweitet wird. Die Verkehrsministerkonferenz ist diesem Vorschlag auf ihrer Sonder-Verkehrsministerkonferenz am 29.11.2022 einstimmig gefolgt. Bei Realisierung dieses Ansinnens durch Umsetzung in der VwV-StVO wird die Einbeziehung des westlichen Abschnitts der Quickbornstraße bis Heußweg / Unnastraße in die Bewohnerparkzone E308 „Generalsviertel“ erneut untersucht werden.
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Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine