21-2514

Pachtvertrag versus Grünordnungsplan?

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

22.11.2021

Lfd. Nr. 75 (21)

 

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Roland Wiegmann, Mikey Kleinert und Ralf Peters (Fraktion DIE LINKE)

 

Pachtvertrag versus Grünordnungsplan?

 

Die Finanzbehörde beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

 

 

Die Finanzbehörde weist darauf hin, dass das im §2 13.2 Grünordnungsplan genannte Flurstück 1175 der Gemarkung Eidelstedt inzwischen in die Flurstücke 7639 (Verwaltungsvermögen Gewässer, Zuständigkeit Bezirk Eimsbüttel) und 7640 (Allgemeines Grundvermögen, Zuständigkeit Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen) aufgegangen ist.

 

Dies vorausgeschickt, beantwortet die Finanzbehörde die Fragen wie folgt:

 

Sachverhalt:

Das Flurstück 1175 der Eidelstedter Feldmark ist offenbar wieder verpachtet.

Laut geltendem Grünordnungsplan (GOP) “Eidelstedt 31” sind die Flurstücke 1175 und 1419 zwischen Mühlenau, Düngelau, Olloweg und den als Parkanlagen ausgewiesenen westlichen Flurstücken der Eidelstedter Feldmark als Landschaftsschutzgebiete (extensives Grünland) ausgewiesen.

Lt. §2 13.2 GOP sind »die als „extensives Grünland“ festgesetzten Flächen [sind] als Mähwiese zu entwickeln und zu erhalten. Sie darf maximal zweimal jährlich nicht vor dem 1. Juli gemäht werden. Das Mähgut ist zu entfernen. Auf den Flurstücken 1175 und 1419 der Gemarkung Eidelstedt ist alternativ eine Beweidung der Fläche mit maximal zwei Rindern oder einem Pferd pro Hektar zulässig.«

Eine Bewirtschaftung über die jährlich zweimalige Maht hinaus - beispielsweise durch die Beweidung durch anderes als das genannte Vieh (z.B. Schafe) - oder durch Umbruch (Pflügen) und Anbau von Getreide, Gemüse oder Obst ist vom Grünordnungsplan nicht gedeckt.

 

Fragen:

 

  1. Welche Bewirtschaftungsarten, die nicht aus dem Grünordnungsplan hervorgehen, sind dem aktuellen Pächter im Pachtvertrag oder anderen (z.B. mündlichen Vereinbarungen) zugesichert worden?

 

Im Pachtvertrag sind die Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung als Grünland verpachtet. Im Pachtvertrag ist grundsätzlich geregelt, dass der Pächter die Vorschriften des Umweltschutzes (insbesondere des Naturschutzes, des Pflanzenschutzes und des Boden- und Gewässerschutzes) einzuhalten und die öffentlich-rechtlichen und nachbarrechtlichen Schutz-, Unterhaltungs- und Pflegeverpflichtungen zu erfüllen hat.

 

  1. Welche Maßnahmen dürfte oder müsste welches Amt, natürliche oder juristische Person ergreifen, sollten auf den genannten, vom GOP geschützten Flächen Bewirtschaftungsarten oder Umgehensweisen festgestellt werden, welche nicht vom GOP zugelassen sind?

 

Dem Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) als Verpächterin steht gemäß Pachtvertrag das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu, falls die Pächterin oder der Pächter ungeachtet einer Abmahnung der Verpächterin einen vertragswidrigen Gebrauch des Pachtgegenstandes fortsetzt oder den Pachtgegenstand ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen nutzt.

 

Zusätzlich obliegt die entsprechende Überwachung der Maßnahmen aus dem Grünordnungsplans (GOP) und B-Plan dem Bezirksamt Eimsbüttel.

 

  1. Welche weiteren Flurstücke der Eidelstedter Feldmark sind evtl. an denselben oder andere Vertragspartner*innen verpachtet oder anderweitig überlassen?

 

Neben den Flurstücken 7640 und 1419 sind Teile des Flurstückes 99 der Gemarkung Stellingen und das Flurstück 3243 der Gemarkung Eidelstedt an weitere Pächterinnen und Pächter vergeben. Darüber hinaus sind keine Flächen des GOP Eidelstedt 31 aus dem Allgemeinen Grundvermögen verpachtet.

 

  1. Welche Kündigungsfristen (von beiden Seiten) gelten für den geschlossenen Pachtvertrag?

 

In der Regel werden landwirtschaftliche Pachtverträge mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres geschlossen, sofern keine Festlaufzeit vereinbart wurde. Die Verträge für Grundstücke in der Eidelstedter Feldmark laufen auf unbestimmte Zeit.

 

  1.  
    5.1) Sollten rechtliche Gründe die Beantwortung der Anfrage oder von Teilen der Anfrage nicht zulassen, welche Gründe wären dies?

 

Entfällt.


5.2) Sollte zu den Gründen gehören, dass evtl. ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen wurde, der die Bekanntgabe von Details untersagt, aus welchen Sachgründen und auf wessen Anordnung wurde ein solcher Vertrag (werden solche nicht-öffentlichen Verträge) über die Verpachtung eines im Eigentum der Stadt (bzw. der Bevölkerung dieser Stadt) befindlichen Geländes evtl. geschlossen?

 

Entfällt.

 

Im Übrigen sind Pachtverträge grundsätzlich privatrechtliche Verträge. Das Pachtrecht und auch das hier einschlägige Landpachtrecht sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.


5.3) Wer ist von Seiten der Stadt der/die (evtl. im Auftrag) verantwortlich unterzeichnende Person (Funktionsträger) resp. Behörde?

 

Für die Bearbeitung privatrechtlicher Liegenschaftsangelegenheiten ist die Finanzbehörde vertreten durch den LIG zuständig.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine