Ordnungswidrigkeitenmanagement
17.02.2020
Lfd. Nr. 59 (21)
Kleine Anfrage gemäß § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Dirk Schömer, Elke Zimmermann und Jörg Pillatzke (AfD-Fraktion)
Ordnungswidrigkeitenmanagement
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Sachverhalt:
Am 01. Januar 2014 wurde aufgrund eines Senatsbeschlusses der Bezirkliche Ordnungsdienst aufgelöst. Zuvor wurden noch die vier Aufgabenbereiche konkretisiert. Dies sind Parkraumüberwachung, Ordnungswidrigkeitenmanagement, Zentrales Anliegenmanagemet und Kooperation mit der Polizei. Während einige Aufgaben nunmehr zentral geregelt werden, sind die anderen Aufgaben bei den Bezirken geblieben.
Diese Aufgaben wurden durch den Bezirk Eimsbüttel nur sehr eingeschränkt wahrgenommen (Stand: 31.12.18, 2 VZA im Ordnungswidrigkeitenmanagement, davon 1,1 VZA im Außendienst – 2018 insgesamt 177 Ordnungswidrigkeiten mit 16000 €).
Die Lücke, die der BOD hinterlassen hat, konnte durch die Bezirke nicht geschlossen werden.
2017 und 2018 forderten unter anderem die FDP Altona, die CDU Mitte und die CDU in der Bürgerschaft den BOD wieder einzuführen. Selbst die Grünen in Altona haben erkannt, dass im Bezirk ein Mangel an Ordnung und Sauberkeit herrscht und forderten eine Überprüfung und Behebung von Defiziten.
Da seitens der anderen Parteien in der Bezirksversammlung Eimsbüttel offensichtlich kein Interesse an der Arbeit des Ordnungswidrigkeitenmanagement in Eimsbüttel besteht -unser diesbezüglicher Antrag wurde abgelehnt- möchten wir jetzt einige Fragen zu diesem Thema stellen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
- Hunde Gesetz
- Grünanlagen Verordnung
- Hamburger Wegegesetz
- Taubenfütterungsverordnung
- Kreislaufwirtschaftsförderungsgesetz (Abfallgesetz)
- Gesetz zur Überwachung Märkte und Volksfesten
Die genannten Gesetze und Verordnungen galten auch schon im Jahr 2014.
a) 1. Januar 2018,
b) 1. Januar 2019,
c) 1. Januar 2020?
a) 5,
b) 5,
c) 5.
2018 = 4,
2019 = 4,
2020 = 5.
5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Fußstreifen. Die Ausrüstung erfolgt mit Pfefferspray und Handfesseln sowie Mobilfunkgeräten. Erkennbar uniformiert ( dunkelblau ) mit Hamburg Wappen sowie Aufnähern an der Uniform „Ordnungswidrigkeitenmanagement“. Dienstausweise in Scheckkartenformat werden bei Bedarf / Notwendigkeit vorgezeigt.
Seit 01.01.2014.
Eine zentrale Auswertung ist nur über die Finanzbehörde möglich. Eine Schätzung ergibt:
In jeder Grün und Erholungsanlage – jeweils in Form einer Telefonnummer auf den dortigen Piktogrammen (grüne Hinweistafeln).
Bitte nach den Bereichen
- Verkehrsordnungswidrigkeiten
- Sicherheit (SOG)
- Sauberkeit (KrWG)
- Grünanlagen
- Wegegesetz
- Sonstiges (Altautos und andere)
aufgliedern.
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten setzt einen Verursacher voraus. In einer Vielzahl gemeldeter Anliegen besteht kein Verursacher.
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Anzahl der Verfahren in 2018 |
Anzahl der Verfahren in 2019
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Sauberkeit (KrWG) |
0 |
0 |
Grünanalagen |
37 |
23 |
Wegerecht |
4 |
5 |
Sonstiges (Altautos und andere) |
104 |
109 |
Verkehrsordnungswidrigkeiten werden nicht im Bezirk bearbeitet, sondern von der Fachbehörde.
Im Gesetz für Sicherheit und Ordnung sind keine Ordnungswidrigkeitentatbestände definiert, daher konnten in dem Bereich auch keine Verfahren eingeleitet werden.
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Summe Bußgelder in 2018 |
Summe Bußgelder in 2019 |
Sauberkeit (KrWG) |
0,00 € |
0,00 € |
Grünanalagen |
160,00 € |
0,00 € |
Wegerecht |
35,00 € |
550,00 € |
Sonstiges (Altautos und andere) |
11.779,00 € |
12.059,00 € |
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2018 |
2019 |
Personalkosten |
244.188 EUR |
242.956 EUR |
Sachkosten |
36.436 EUR |
36.436 EUR |
Eine Angabe hierzu ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten ist § 14 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 8 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG). Danach ist eine Übermittlung zulässig, solange „überwiegende schutzwürdige Interessen“ der Betroffenen nicht entgegenstehen. Beim Abschnitt Ordnungswidrigkeitenmanagement handelt es sich um eine „kleinere“ Einheit mit wenigen Beschäftigten (unter 5 Personen).
Eine Mitteilung der Krankheitsstände und damit eine Mitteilung von Gesundheitsdaten, welche zu den sensitiven Daten nach § 5 Abs. 1 S. 2 HmbDSG gehören und damit über einen hohen Schutzbedarf verfügen, ist hier nicht zulässig, da Rückschlüsse auf individuelles Verhalten einzelner Beschäftigter möglich wäre.
ohne
keine
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