21-2769

Öffentlich geförderte Wohnungen in der Frohmestraße 127-129

Große Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

04.03.2022

Lfd. Nr. 156 (21)

 

Große Anfrage nach § 24 BezVG der Bezirksversammlung Eimsbüttel AfD-Fraktion

 

Öffentlich geförderte Wohnungen in der Frohmestraße 127-129

 

Die Große Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

In dem Bauprojekt Frohmestraße 127 – 129 hält die Behrens-Stifung 24 öffentlich geförderte Wohnungen für vordringlich Wohnungssuchende vor. Die Wohnungsgröße dieser Wohnungen liegt laut Stiftung zwischen 28 m² und 47 m².

 

Hierzu haben wir nachstehende Fragen:

 

  1. Wie hoch ist die staatliche Fördersumme für dieses Bauprojekt?

 

Die Fördervereinbarungen sind dem Fachbereich nicht bekannt.

 

  1. Wird dieses Projekt auch nach der Fertigstellung mit öffentlichen Geldern unterstützt? Wenn Ja, in welcher Höhe und wofür?

 

Siehe Antwort auf die Frage 1.

 

  1. Gibt es für diese öffentlich geförderten Wohnungen Kriterien, nach denen diese Wohnungen vergeben werden müssen? Wenn ja, um welche handelt es sich dabei? Aufgrund der Größe der Wohnungen sind diese wohl eher nicht für Familien gedacht.

 

Laut den Aufteilungsplan der Behörde r Stadtentwicklung und Wohnen (ohne Hausnummern, Stand von Juli 2021) gibt es 12, davon 10 (barrierefrei) öffentlich geförderte Wohnungen für Einzelpersonen mit WA-Bindung. Diese Wohnungen dürfen nur den Wohnungssuchenden überlassen werden, die über einen gültigen Dringlichkeitsschein/eine Dringlichkeitsbestätigung verfügen.

 

  1. Sind für die zukünftigen Bewohner ggf. weitere Zahlungen (Wohngeld usw.) durch die öffentliche Hand vorgesehen? Wenn ja, welche und in welcher Form?

 

Eine pauschale Beantwortung der Frage ist nicht möglich. Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, des Sozialgesetzbuches II und XII unterliegen individuellen Voraussetzungen, die im Einzelfall vorliegen können.

 

  1. Ist eine bezahlte Beschäftigung der jeweiligen Bewohner Voraussetzung für die Vergabe der Wohnungen? Wenn nein, warum nicht?

 

Das Bezirksamt schlägt für die Wohnungen mit WA Bindung Berechtigte mit Dringlichkeitsschein/ Dringlichkeitsbestätigung vor. Der Abschluss des Mietvertrages erfolgt durch den Vermieter aus dem Kreis der Berechtigten.

 

  1. Wie wird sichergestellt, dass es einen gesunden sozialen Mix für diese Wohnanlage gibt?

 

Siehe Antwort auf die Frage 5.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine