22-0764

Nutzung der Wohnanlage "Betreutes Wohnen Schnelsen", Schleswiger Damm 188-192, 22457 Hamburg

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

14.02.2025

Lfd. Nr. 59 (22)

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Manuela Pagels und Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)

Nutzung der Wohnanlage "Betreutes Wohnen Schnelsen", Schleswiger Damm 188-192, 22457 Hamburg

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

Sachverhalt:

Den Anfragesteller:innen wurde von Bewohner:innen berichtet, dass Wohnungen in der Wohnanlage "Betreutes Wohnen Schnelsen" am Schleswiger Damm 188-192, 22457 Hamburg teilweise kurzzeitig vermietet werden. Dies beeinträchtige die Gemeinschaft innerhalb der Anlage und führe zu einer Verschlechterung des sozialen Miteinanders.

Auf Grund der Hinweise recherchierten die Anfragesteller:innen eine entsprechende Internetseite, die unter der Adresse Schleswiger Damm 188 Wohnungen für Monteure zur kurzzeitigen Vermietung anbot:

https://www.monteurzimmer.de/wohnung/22457-hamburg-6ec79c2b28

Geltendes Planrecht für die Anlage im Schleswiger Damm 188-192 ist Schnelsen13 vom 02.07.1965. Der Bebauungsplan sieht an der Stelle der Anlage Baugrundstücke für Gemeinbedarf mit der Bezeichnung Altersheim vor.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

  1. Ist in dem Planbereich die kurzzeitige Vermietung von Wohnungen an Monteure zulässig?

Nein. Die Planausweisung ist Gemeinbedarf Altenheim. Dies schließt eine Beherbergungsstätte unter die Monteurswohnungen fallen aus.

  1. Falls ja, musste diese Nutzung genehmigt werden und falls ja, wann wurde diese Nutzung genehmigt?

Fehlanzeige.

  1. Falls nein, welche Maßnahmen plant die Verwaltung, um die geplante Nutzung der Wohnanlage für Senior:innen sicherzustellen und eine anderweitige Nutzung zu verhindern?

Seitens der Bauprüfung kann ein Verfahren zur Herstellung Ordnungsgemäßer Zustände eingeleitet werden, welches mit einer Anhörung startet, um den Sachverhalt zu klären. Im Falle einer ungenehmigten Nutzung kann diese untersagt werden.

  1. Wird bauordnungsrechtlich regelmäßig geprüft, ob solche Anlagen den Planungsvorgaben genügen?

Falls ja, wann wurde zuletzt geprüft und mit welchem Ergebnis?

Nein.

  1. Welche rechtlichen und praktischen Konsequenzen ergeben sich außerhalb des Bauordnungsrechts, wenn die Wohnungen innerhalb der Wohnanlage kurzzeitig an Dritte vermietet werden?

WBZ2: Siehe Antwort zu Frage 1. (Bauplanungsrecht).

Ansonsten Fehlanzeige, ggf. privatrechtlich zu klären.

VS: Konsequenzen aus dem HmbWoSchG ergeben sich nicht.

  1. Sind der Verwaltung Beschwerden oder Hinweise über eine kurzzeitige Nutzung der Wohnungen bekannt, und falls ja, welche Maßnahmen wurden daraufhin ergriffen?

Dem Abschnitt für Wohnraumschutz sind hinsichtlich der Belegenheit keine Beschwerden über eine kurzzeitige Nutzung der Wohnungen bekannt.

  1. Falls eine anderweitige Nutzung aus anderen Gründen außerhalb des Bauplanrechts unzulässig ist, gibt es seitens des Bezirksamts regelmäßige Überprüfungen in solchen Anlagen, um sicherzustellen, dass diese dem ursprünglich vorgesehenen Zweck entsprechen?

Ob regelmäßige Überprüfungen außerhalb des Bauplanungsrechts durchgeführt werden, sind dem Abschnitt Wohnraumschutz nicht bekannt.

  1. Wann wurde die Anlage im Schleswiger Damm zuletzt überprüft, ob die Wohnanlage entsprechend oder entgegen der Vorgaben genutzt wird und mit welchem Ergebnis?

Das ist dem Abschnitt für Wohnraumschutz nicht bekannt.

  1. Welche Maßnahmen kann die Verwaltung ergreifen, um die soziale Gemeinschaft in der Wohnanlage zu fördern und zu unterstützen?

Die Bezirksverwaltung führt keine Maßnahmen zur Unterstützung des Gemeinschaftslebens in Servicewohnanlagen durch. Es können grundsätzlich bezirkliche Sondermittel oder Gelder aus der Rahmenzuweisung Offene Seniorenarbeit für Aktivitäten beantragt werden, sofern die Angebote allen Seniorinnen und Senioren in der Nachbarschaft (also auch außerhalb der Wohnanlage) offenstehen und die Antragstellenden entweder natürlichePersonen oder gemeinnützige Träger sind.

  1. Gibt es Initiativen oder Unterstützungsangebote seitens der Verwaltung für Senior:innen in der Wohnanlage, um das Gemeinschaftsleben zu stärken?

Es sind dem Bezirksamt keine Initiativen oder Unterstützungsangebote seitens der Verwaltung bekannt. Gemäß § 6 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) sind die Betreiber von Servicewohnanlagen zu folgenden Grundleistungen verpflichtet:

  • eine regelmäßig vor Ort erreichbare Betreuungsperson, deren Vertretung im Krankheits- oder Urlaubsfall sichergestellt ist,
  • regelmäßige Information und Beratung,
  • Unterstützung in Krisensituationen,
  • Vermittlung von Dienstleistungen,
  • Angebote zur Freizeitgestaltung,
  • Vermittlung von Kontakten in der Servicewohnanlage und im Stadtteil,
  • in jeder Wohnung die technischen Voraussetzungen zur Inbetriebnahme einer Notrufanlage sowie
  • ein Beschwerdemanagement.

Diese Leistungen werden von den Mieter:innen der Servicewohnanlage über die sogenannte Betreuungspauschale bezahlt. Zudem sieht das Gesetz auch die Möglichkeit zur Wahl eines Hausbeirats vor.

Petitum/Beschluss

ohne

Anhänge

keine

Lokalisation Beta
Schleswiger Damm

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