Nutzung der Wohnanlage "Betreutes Wohnen Schnelsen", Schleswiger Damm 188-192, 22457 Hamburg
14.02.2025
Lfd. Nr. 59 (22)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Manuela Pagels und Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)
Nutzung der Wohnanlage "Betreutes Wohnen Schnelsen", Schleswiger Damm 188-192, 22457 Hamburg
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Sachverhalt:
Den Anfragesteller:innen wurde von Bewohner:innen berichtet, dass Wohnungen in der Wohnanlage "Betreutes Wohnen Schnelsen" am Schleswiger Damm 188-192, 22457 Hamburg teilweise kurzzeitig vermietet werden. Dies beeinträchtige die Gemeinschaft innerhalb der Anlage und führe zu einer Verschlechterung des sozialen Miteinanders.
Auf Grund der Hinweise recherchierten die Anfragesteller:innen eine entsprechende Internetseite, die unter der Adresse Schleswiger Damm 188 Wohnungen für Monteure zur kurzzeitigen Vermietung anbot:
https://www.monteurzimmer.de/wohnung/22457-hamburg-6ec79c2b28
Geltendes Planrecht für die Anlage im Schleswiger Damm 188-192 ist Schnelsen13 vom 02.07.1965. Der Bebauungsplan sieht an der Stelle der Anlage Baugrundstücke für Gemeinbedarf mit der Bezeichnung Altersheim vor.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Nein. Die Planausweisung ist Gemeinbedarf Altenheim. Dies schließt eine Beherbergungsstätte unter die Monteurswohnungen fallen aus.
Fehlanzeige.
Seitens der Bauprüfung kann ein Verfahren zur Herstellung Ordnungsgemäßer Zustände eingeleitet werden, welches mit einer Anhörung startet, um den Sachverhalt zu klären. Im Falle einer ungenehmigten Nutzung kann diese untersagt werden.
Falls ja, wann wurde zuletzt geprüft und mit welchem Ergebnis?
Nein.
WBZ2: Siehe Antwort zu Frage 1. (Bauplanungsrecht).
Ansonsten Fehlanzeige, ggf. privatrechtlich zu klären.
VS: Konsequenzen aus dem HmbWoSchG ergeben sich nicht.
Dem Abschnitt für Wohnraumschutz sind hinsichtlich der Belegenheit keine Beschwerden über eine kurzzeitige Nutzung der Wohnungen bekannt.
Ob regelmäßige Überprüfungen außerhalb des Bauplanungsrechts durchgeführt werden, sind dem Abschnitt Wohnraumschutz nicht bekannt.
Das ist dem Abschnitt für Wohnraumschutz nicht bekannt.
Die Bezirksverwaltung führt keine Maßnahmen zur Unterstützung des Gemeinschaftslebens in Servicewohnanlagen durch. Es können grundsätzlich bezirkliche Sondermittel oder Gelder aus der Rahmenzuweisung Offene Seniorenarbeit für Aktivitäten beantragt werden, sofern die Angebote allen Seniorinnen und Senioren in der Nachbarschaft (also auch außerhalb der Wohnanlage) offenstehen und die Antragstellenden entweder natürlichePersonen oder gemeinnützige Träger sind.
Es sind dem Bezirksamt keine Initiativen oder Unterstützungsangebote seitens der Verwaltung bekannt. Gemäß § 6 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) sind die Betreiber von Servicewohnanlagen zu folgenden Grundleistungen verpflichtet:
Diese Leistungen werden von den Mieter:innen der Servicewohnanlage über die sogenannte Betreuungspauschale bezahlt. Zudem sieht das Gesetz auch die Möglichkeit zur Wahl eines Hausbeirats vor.
ohne
keine
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