22-1682

Novelle der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV)

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Lena Schwarzer, Nina Schübel und Robert Klein (GRÜNE-Fraktion)
Titel: Novelle der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV)
Fortlaufende. Nr.: 22-69

Eingangsdatum: 17.11.2025
Datum der Antwort: 19.11.2025

Die Behörde für Inneres und Sport antwortet wie folgt:

Sachverhalt:

Zur Modernisierung des Straßenverkehrsrechts ist die Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) am 11.10.2024 in Kraft getreten. Die dazugehörige Novelle der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) erlangte am 10.04.2025 Rechtskraft. Diese bundesrechtliche Neuregelung des Straßenverkehrsrechts lässt sich auf zahlreiche Verkehrsbereiche im Bezirk Eimsbüttel anwenden und ist gerade aus Gründen des Umwelt-, Klima- und des Gesundheitsschutzes dringend geboten. Bisher sind in Hamburg jedoch die Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) noch immer nicht in einer entsprechenden Neufassung erlassen worden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Fachbehörde:

  1. Wann ist mit dem Erlass der Neufassung der HRVV zu rechnen?

Der Erlass der Neufassung der HRVV erfolgt, sobald die Behördenabstimmung final abgeschlossen ist und die Behördenleitung zugestimmt hat.

  1. Wie ist bis zum Schluss dieser Regelungslücke mit der Umsetzung der bundesrechtlichen Neuregelungen in Hamburg zu verfahren?

Solange es keine aktualisierte HRVV gibt, sind die derzeit geltende HRVV anzuwenden. Die HRVV ist bereits seit Ende 2024 von der BIS angepasst worden, konnte aber erst mit der Verkündung der angepassten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung im März 2025 finalisiert in die Behördenabstimmung gehen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die HRVV zu Tempo 30 ausschließlich eine verwaltungsinterne Richtlinie der obersten Landesbehörde für die Straßenverkehrsbehörden der Polizei darstellt, die die bereits in Kraft getretenen Vorschriften der VwV StVO konkretisieren können, sofern dies von der obersten Landesbehörde für erforderlich erachtet wird. Um eine einheitliche Anordnungspraxis in Hamburg zu gewährleisten, wurden die Straßenverkehrsbehörden der Polizei zunächst angewiesen, auf Anordnungen bei den neu eingeführten Einrichtungen und Örtlichkeiten zu verzichten.

Petitum/Beschluss

Beschluss: ohne

Anhänge

keine

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