21-1148

Neuerrichtung eines Gymnasiums am Standort Bundesstraße 58 Beschluss der BV vom 28.05.2020 - 21-0973

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

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16.07.2020
Sachverhalt

In der o. a. Angelegenheit nimmt die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) zum Beschluss Drs. 21-0973 wie folgt Stellung:

 

Die Schulentwicklungsplanung im Kerngebiet Eimsbüttels wird aufgrund der Dichte an schulischen Angeboten die Möglichkeit der Vernetzung zwischen den Schulen, aber auch mit Dritten (wie z.B. die Universität Hamburg) immer mitdenken, um so effektiv und zugleich flächensparend wie möglich die vorhandenen Ressourcen zu nutzen und eine optimale Versorgung der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten.

 

In den noch nicht abgeschlossenen Umbauplanungen am Standort Bundesstraße 58 spielt auch der Sport unter Berücksichtigung der vorhanden – jahrelang zu anderen Zwecken genutzten – Sporthalle eine wichtige Rolle. Auch im Sport ist die Frage der Vernetzung von wesentlicher Bedeutung.

 

Da das pädagogische Konzept einer Schule zwar in Grundzügen bereits vor der Gründung erarbeitet werden kann, die wirkliche Entwicklung aber erst durch eine lebendige Schulgemeinschaft geschieht, kann z.B. die Frage der Oberstufengestaltung auch erst beantwortet werden, wenn die Schule gegründet und mehrere Jahrgänge aufgenommen hat. Dabei ist die Kooperation mit dem Eimsbütteler Modell sicher ein naheliegender Gedanke.

 

Der Vorschlag, das Gymnasium nach der früher im Quartier lebenden Else Rauch zu benennen, wird in der BSB geprüft. Else Rauch wurde bereits für die Benennung einer Schule vorgeschlagen und ist somit in der Liste der knapp 1.200 Vorschläge enthalten.

 

Über den Schulnamen entscheidet bei bestehenden Schulen die Schulkonferenz der Schule im Einvernehmen mit der BSB. Bei einer Benennung nach Personen ist zu klären, ob namensrechtliche Bedenken bestehen. Hierzu wird Kontakt zu Verwandten oder ggf. Vereinen/Organisationen mit gleichem Namen aufgenommen. Bei neu zu gründenden Schulen entscheidet die BSB unter Beteiligung der jeweiligen regionalen Schulaufsicht, der Gründungsschulleitung und der Schulentwicklungsplanung. Wird eine Persönlichkeit als Namenspate vorgeschlagen, erfolgt eine Prüfung der Rechtsabteilung ggf. unter Hinzuziehung von Historikern, um festzustellen, ob diese eine Vorbildfunktion im Hinblick auf ihr Leben und Wirken hat.

 

 

Anhänge

keine