Nachgefragt: Aus Verfall wird Luxusbau trotz Erhaltungssatzung?! II
29.04.2022
Lfd. Nr. 168 (21)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert und Peter Gutzeit (Fraktion DIE LINKE)
Nachgefragt: Aus Verfall wird Luxusbau trotz Erhaltungssatzung?! II
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Vor dem Hintergrund der kleinen Anfrage mit der laufenden Nummer 166 (21) fragen wir die Verwaltung:
Wenn ja, mit welchen Titeln?
Nein, es lagen keine weiteren Bauanträge vor.
Es gab keine weiteren Bauanträge.
Baubeginn für den Abbruch wurde im September 2020 angezeigt.
a) Wurde eine Abgeschlossenheitserklärung für das Gebäude beantragt? Wenn ja, wann?
Am 19.10.2020 wurde eine Abgeschlossenheitserklärung beantragt.
Eine Änderung am 20.01.2022 durch den neuen Eigentümer.
b) Wenn eine Abgeschlossenheitserklärung beantragt wurde, wurde die Genehmigung dafür erteilt? Wenn ja, welche Voraussetzungen mussten erfüllt werden und welche Voraussetzungen waren erfüllt?
Die Abgeschlossenheitserklärung und die Änderung wurden erteilt.
Die Voraussetzungen werden auf dem Merkblatt der FHH genannt: http://fhh1.hamburg.de/Dibis/form/pdf/BA-6220-1.pdf
Ergänzend erläutert der Bauprüfdienst 2/2003 (BPD Abgeschlossenheitsbescheinigung) das Vorgehen. Ein Auszug zu Ziffer 4.1, Seite 3:
(…) Ob die zu teilenden Einheiten sondereigentumsfähig im Sinne des WEG sind, hat nicht die Bauprüfdienststelle, sondern das Grundbuchamt im Rahmen des grundbuchrechtlichen Teilungsverfahrens zu beurteilen. Die Bauprüfdienststelle prüft lediglich, ob die vom Antragsteller zur Bildung von Sondereigentum vorgesehenen Einheiten in sich abgeschlossen sind. Kommt sie zu diesem Ergebnis, hat sie die Abgeschlossenheitsbescheinigung wie beantragt zu erteilen (…)
a) In der Antwort steht, dass für die Befreiung Bedingungen gestellt worden. Welche Bedingungen wurden gestellt?
Die Bedingung lautet:
Im Erdgeschoss ist eine im Wohngebiet nach BPVO zulässige gewerbliche Nutzung vorzusehen. Die Dachflächen sind als Gründächer mit einem Substrataufbau von mindestens 15 cm herzustellen.
b) War das Ermessen der Verwaltung bei der Entscheidung für die oben genannte Befreiung auf null reduziert? Wenn ja, warum? Wenn nein, hätte die Verwaltung das Überschreiten der zulässigen Zahl an Vollgeschossen ablehnen können?
Die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 31(2) BauGB lagen vor. Somit konnte die Befreiung erteilt werden.
Welche Voraussetzungen für die Anwendung des Vorkaufsrechts waren nicht erfüllt?
Da es sich um ein unbebautes Grundstück gehandelt hat, war keine schützenswerte Wohnbevölkerung vorhanden. Der Abbruchantrag wurde vor Erlass der Soz. ErhVO genehmigt und somit außerhalb der Einflusssphäre dieser VO.
ohne
keine
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