21-2378

Mehr Tempo 30 in Eimsbüttel ermöglichen

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

01.10.2021

Lfd. Nr. 143 (21)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel,

Sebastian Dorsch, Robert Klein und Ali Hadji Mir Agha (GRÜNE-Fraktion)

 

Mehr Tempo 30 in Eimsbüttel ermöglichen

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Eimsbüttel verabschiedete Ende Mai den Antrag „Mehr Tempo 30 ermöglichen“ (Drs. 21-1980). Die Koalition forderte in dem Antrag die leichtere Ermöglichung von Tempo-30-Zonen, um die Sicherheit v.a. für schwächere Verkehrsteilnehmer*innen zu erhöhen, um die Mobilitätswende zu unterstützen und um das Klima zu schützen.

Mit Drs. 21-2193 antwortete die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende/BVM:

Um straßenverkehrsbehördliche Spielräume im Einzelfall zu erweitern und den kommunalen Bedürfnissen anzupassen, erfolgte bereits eine Anpassung der StVO, welche u.a. einen erweiterten Ausnahmenkatalog in § 45 Absatz 9 Satz 4 StVO, für den das Erfordernis einer qualifizierten Gefahrenlage nicht gilt, bis hin zur Reform des Gefahrkriteriums an sich beinhaltet. Darüber hinaus gehende Möglichkeiten bedürften einer erneuten Änderung der StVO.

Und grundsätzlich „Unter Beachtung dieser Umstände ist die Anordnung von Tempo 30 Zonen im Bezirksstraßennetz Aufgabe der Bezirke. Die BVM steht diesem offen gegenüber.

Die Behörde für Inneres und Sport/BIS antwortete: „Hinsichtlich der Anordnung von Tempo 30 außerhalb von Straßen des überörtlichen Verkehrs und Vorfahrtsstraßen ist eine vermehrte Anordnung von Tempo 30-Zonen schon jetzt möglich. Dabei soll die Anordnung von Tempo 30-Zonen nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll.“

Beide Behörden äußern also, dass Tempo 30-Zonen leichter eingeführt werden können. Damit sehen wir, dass wir dem Ziel aus dem Koalitionsvertrag näher rücken: „Zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmenden sowie aus Gründen des Lärm- und Emissionsschutzes verfolgen wir Tempo 30 als Grundprinzip auf bezirklichen Straßen. Abweichungen hiervon soll es nur in begründeten Ausnahmefällen geben, bisherige zeitliche Einschränkungen sollen aufgehoben und stückweise Tempo 30-Strecken vermieden werden (nach dem Beispiel Eppendorfer Weg). Wir sehen in Tempo 30 die Chance, Verkehre zu verstetigen.“ Auch auf Bundesebene und darüber hinaus (vgl. Paris) gelangt Bewegung in das Thema.

Vor dem Hintergrund der oben zitierten Antworten der BVM und BIS, die jeweils Erleichterun­gen bei der Anordnung von Tempo 30-Zonen anführen, fragen wir das Bezirksamt:

 

1)       Welche Straßen des Bezirks Eimsbüttel gehören zum „Bezirksstraßennetz“ und sind gleichzeitig keine „Straßen des überörtlichen Verkehrs und Vorfahrtsstraßen“? Bitte nach Stadtteilen getrennt auflisten.

 

Im Anhang I ist eine Liste der Bezirksstraßen aufgeführt. Die Bezirksstraßen mit gesamtstädtischer Bedeutung sind dort farblich markiert. Im Anhang II sind die Tempolimits im Bezirk Eimsbüttel aufgeführt. Eine Liste bzw. Dokumentation der Vorfahrtsstraßen ist leider nicht vorhanden.

 

2)       Für welche dieser Straßen plant der Bezirk die Anordnung von Tempo-30-Zonen? Bitte nach Stadtteilen getrennt auflisten.

 

Der Bezirk plant aktuell keine Anordnung von Tempo-30-Zonen für diese Straßen. Das Bezirksamt kann von sich aus auch keine Tempo-30-Zonen anordnen. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung erfolgt durch das zuständige Polizeikommissariat (PK), die Prüfung erfolgt mit den zuständigen Stellen bei der Behörde für Inneres und Sport (BIS) und der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM).

 

3)    Für welche dieser Straßen plant der Bezirk keine Anordnung von Tempo-30-Zonen? Bitte jeweils mit kurzer Begründung und nach Stadtteilen getrennt auflisten.

 

Siehe Antwort zu 2.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

 

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