21-3757

Masernimpfung in Eimsbüttel

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

06.04.2023

Lfd. Nr. 206 (21)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Gabor Gottlieb, Ann-Kathrin Riegel, Torge Urbanski und Saskia Wagner (SPD-Fraktion)

 

Masernimpfung in Eimsbüttel

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

Sachverhalt

Seit der Novellierung des Masernschutzgesetzes im März 2020 besteht für alle nach 1970 geborenen Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Schulen sowie in medizinischen Einrichtungen betreut werden oder dort arbeiten, die Pflicht zum Nachweis einer Masernimpfung.

Ausgenommen sind nur Personen, die aus medizinischen Gründen keine Schutzimpfung erhalten dürfen oder die eine Immunität gegen das Masernvirus vorweisen können. Ziel dieses Gesetzes ist es, vor allem Kinder besser vor Masern zu schützen.

Die Nachweise über die Masernschutzimpfung oder eine entsprechende Befreiung mussten bis zum 31. Juli des vergangenen Jahres der Leitung der jeweiligen Einrichtung vorgelegt werden. Mit der Kontrolle der Impfnachweise wurden die kommunalen Gesundheitsämter beauftragt worden.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksamtsleiterin:

 

  1. Welche Schritte werden vom Fachamt Gesundheit nach Meldung eines fehlenden/fehlerhaften Impfnachweises eingeleitet?

 

Zunächst wird die erfolgte Meldung in der digitalen Datenbank (Octoware) hinterlegt. Danach erfolgt ein erstes Aufforderungsschreiben an die betreffende Person/deren Sorgeberechtige mit der Aufforderung zur Stellungnahme (Anhörung), der Möglichkeit einen Nachweis nachzureichen und Hinweise auf Impf- und Beratungsangebote (Frist 6 Wochen). Wurde nach Ablauf der Frist kein Nachweis vorgelegt, erfolgt ein zweites Schreiben mit der Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises (Frist 14 Tage) und Festsetzung eines Zwangsgeldes. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, wird das Zwangsgeld durchgesetzt. Sofern eine gemeldete Person auch nach Durchsetzung eines ersten Zwangsgeldes keinen gültigen Nachweis nachreicht, kann ein weiteres Zwangsgeld angedroht werden, in Einzelfällen kann ein Verbotsbescheid (Betretungsverbot für die Einrichtung) erlassen werden. Parallel zur Anhörung der gemeldeten Person wird zudem die Einrichtung in der die betroffene Person tätig ist/betreut wird am Verfahren beteiligt.

 

  1. Wie viele Personen sind dem Fachamt Gesundheit gemeldet worden, von denen bislang keine, keine ausreichenden oder zweifelhafte Impfnachweise vorgelegt wurden.

 

Dem Fachamt Gesundheit Hamburg Eimsbüttel sind bisher 1949 Personen gemeldet worden, von denen bislang keine, keine ausreichenden oder zweifelhafte Impfnachweise vorgelegt wurden.

 

  1. Wie viele dieser Personen haben inzwischen entsprechende Nachweise nachgereicht?

 

Von diesen Personen wurde bisher in 30 Fällen ein entsprechender Nachweis nachgereicht.

 

  1. Welche Maßnahmen werden bei Personen ergriffen, die keine Nachweise nachreichen?

 

siehe Antwort Frage 1.

 

  1. Wurden hierbei Bußgelder angeordnet? Wenn ja in welcher (Einzel- sowie Gesamt-) Höhe?

 

Bisher wurden im Fachamt Gesundheit Hamburg Eimsbüttel keine Bußgelder angeordnet.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

 

Anhänge

 

keine