Mängel in Folge des A7- Deckel- Baus in Schnelsen beheben BV-Beschluss vom 18.06.2020 - Drs. 21-1059
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende nimmt zu dem o.g. Beschluss wie folgt Stellung:
Zum Themengebiet DEGES bzw. Autobahn GmbH:
Die nachfolgende Stellungnahme erfolgt nunmehr in der Zuständigkeit der Autobahn GmbH NL Nord in Zusammenarbeit mit der Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und bau GmbH (DEGES). Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Straßenverläufe Heidlohstraße und Frohmestraße auf dem neuen Lärmschutzdeckel Schnelsen, welche die A7 überqueren, bereits an den Bezirk übergeben wurden. Die Herstellung der genannten Tunnelüberführungen erfolgte entsprechend den abgestimmten und genehmigten Planungen für beide Straßenverläufe.
Zu den Auftrittshöhen wird auf die Entwurfsrichtlinien von Hamburg verwiesen, die zum Zeitpunkt der Vergabe galten. In der dortigen Anlage 2 werden die Auftrittshöhen an Fußgängerfurten mit 3 cm angegeben. Es ist bekannt, dass sich inzwischen das Regelwerk geändert hat. Dies hat u.E. grundsätzlich keine Auswirkung auf Planungen, die vorher erstellt und genehmigt wurden.
Sofern sich die Drucksache der Bezirksversammlung auf die Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf für Stadtstraßen (ReStra) beziehen, die ab 2017 die Entwurfsrichtlinie abgelöst hat, so lässt sich auch hier keine andere Forderung erkennen. Diese ReStra fassen mehrere Regelwerke zusammen, nach denen die Schutzstreifen hergestellt wurden:
Gem. RASt 06 – Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen von 2006 wird in der Tabelle 18 die Höhe mit 0 cm – 3 cm angegeben. In den H BVA - Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen von 2011 wird unter Punkt 3.3.4.1 als Überquerungsstelle eine Bordhöhe von 3 cm angegeben.
Die noch vorhandenen Bauzäune entlang der Heidlohstraße und Frohmestraße sind zur Absicherung der Arbeitsbereiche für den Unterbodenauftrag und im Weiteren auch für den Oberbodenauftrag erforderlich. Nach Fertigstellung des Unterbodens geht das Baufeld in die Zuständigkeit des Bezirksamtes Eimsbüttel, MR / Stadtgrün, Realisierungsgruppe Hamburger Deckel über.
Bezugnehmend auf das Vorangestellte lässt sich im Rahmen des Ausbauprojektes A7 für den Bauabschnitt Schnelsen kein weiterer Handlungsbedarf erkennen.
Zum Themengebiet Landesbetrieb für Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG):
Die zum Überqueren einer Fahrbahn zur Verfügung stehende Zeit (Räumzeit) bemisst sich nach der Fahrbahnbreite und der Gehgeschwindigkeit. Gemäß der bundesweit eingeführten Richtlinie für Lichtsignalanlagen (RiLSA) soll die Räumzeit für zu Fuß Gehende mit einer Gehgeschwindigkeit von 1,2 m/s bis höchstens 1,5 m/s errechnet werden. In Hamburg wird zur Berechnung der Räumzeit im Gegensatz zu vielen anderen Städten grundsätzlich die geringere Gehgeschwindigkeit von 1,2 m/s geschaltet. Diese Gehgeschwindigkeit wird von langsam Gehenden, wie auch von Sehbehinderten und Blinden erreicht.
Diese standardmäßige Planung für Hamburgs Ampeln wurde ebenfalls für die Ampel an der Fromestraße/ Wählingsallee angewandt.
Für die Fußgängerquerung über die Frohmestraße beträgt die Grünzeit 9 Sekunden. Für die 12,5 Meter breite Querung schaffen es zu Fuß Gehende, die die Fahrbahn im ersten Moment des Grüns betreten haben, die Fahrbahn zu ca. 85% der Breite überquert zu haben, bevor die Anzeige von Grün auf Rot umspringt. So ergibt sich in der Addition der Grünzeit und der anschließenden Schutz- oder Räumzeit eine komfortable und sichere Situation zum Überqueren der Fahrbahn. Die anschließende Schutzzeit, bevor der KFZ-Verkehr wieder auf die Fußgängerfurt auftrifft, beträgt 11 Sekunden. Die Schutzzeit sichert zu, dass auch diejenigen, die in der letzten Grünsekunde die Fahrbahn betreten, bei normaler Gehgeschwindigkeit auch bei Rot den gegenüberliegenden Fahrbahnrand erreichen, bevor Kraftfahrzeuge ihr Grün bekommenen. Wenn die Fahrbahn in der ersten Sekunde des Grüns betreten wird reicht eine langsame Gehgeschwindigkeit von weit unter 1m/s aus.
Für die Fußgängerquerung über die Wählingsallee beträgt die Grünzeit 15 Sekunden. Für die 14,5 Meter breite Querung schaffen es zu Fuß Gehende, die die Fahrbahn im ersten Moment des Grüns betreten haben, die Fahrbahn komplett (sogar mehr) der Breite zu überqueren, bevor die Anzeige von Grün auf Rot umspringt. Die anschließende Schutzzeit, bevor der KFZ-Verkehr wieder auf die Fußgängerfurt auftrifft, beträgt 13 Sekunden. So ergibt sich in der Addition der Grünzeit und der anschließenden Schutz- oder Räumzeit eine komfortable und sichere Situation zum Überqueren der Fahrbahn.
Aus Sicht der Verkehrsdirektion (VD 52) ist eine Aufstellfläche für die linksabbiegenden Radfahrer (Linksabbieger) nicht verkehrssicher, da ein Erreichen der Fläche nur durch Queren des rechtsführenden Fahrstreifens möglich wäre.
Ein in Mittellage verlaufender Radfahrstreifen ist gemäß dem sog. Radentscheid nicht mehr gewünscht.
Des Weiteren hat der Radfahrer die Möglichkeit sich im jetzigen Zustand zu entscheiden, ob er mit dem Mischverkehr den Fahrstreifen (Linksabbieger) nutzt oder rechtsseitig verbleibt und über die Ampel die Seiten wechselt (beispielsweise als Fußgänger oder ungeübter Radfahrer). Eine Aufstellfläche über zwei Fahrstreifen ist aus Sicht der VD 52 nicht verkehrssicher und dem wird aus Verkehrssicherungsgründen nicht zugestimmt. VD 52 ist somit der Ansicht, dass hier eine Änderung der Verkehrsführung nicht begründet ist. Diese Ansicht wird auch durch die Feststellung des PK 24 unterstützt. Der LSBG teilt die Ansichten von VD52 und PK24.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Keine