Lokale Nahversorgung in der Bellealliancestraße sicherstellen
Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Robert Klein, Melanie Starken und Katrin Meyer (GRÜNE-Fraktion)
Titel: Lokale Nahversorgung in der Bellealliancestraße sicherstellen
Fortlaufende. Nr.: 22-81
Eingangsdatum: 24.02.2026
Datum der Antwort: 07.04.2026
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantwortet die Anfrage unter Beteiligung der Verkehrsdirektion (VD) 52 und der örtlichen StVB des Polizeikommissariat 23 wie folgt:
Sachverhalt
In der Bellealliancestraße 67 im Bezirk Eimsbüttel wurde ein Flachbau mit gewerblicher Nutzung als Drogeriemarkt mit Stellplätzen und einer Anlieferungsmöglichkeit auf dem rückwärtigen Privatgrund abgerissen. Zur Zeit (Februar 2026) entsteht dort ein mehrstöckiges Gebäude mit Wohnungen und einer Gewerbefläche im Erdgeschoss. Dies begrüßen wir als GRÜNE-Fraktion im Sinne des Wohnungsbaus ohne zusätzliche Versiegelung sehr. Die ehemaligen rückwärtigen Stellplätze mit der dortigen Anlieferungsmöglichkeit entfallen dabei zugunsten des Wohnungsbaus. Nach Fertigstellung des Gebäudes soll im Erdgeschoss wieder der bisherige Standort der Drogeriekette einziehen. Aufder gegenüberliegenden Straßenseite des bisherigen und zukünftigen Drogeriemarkts befindet sich eine Parkverbotszone werktags, die nicht als Lade- oder Lieferzone ausgewiesen ist und auch nicht die Mindestanforderungen hierfür erfüllt (zu geringe Fußwegbreite, die zusätzlich durch die Sondernutzung des ansässigen Lebensmitteleinzelhandels weiter eingeschränkt ist). Eine Sichtprüfung vor Ort ergibt, dass der Neubau in der Bellealliancestraße 67 die Baugrenzen des Altbaus 1:1 übernimmt und neben der städtischen Nebenfläche die lichte Breite des Gehwegs an der beantragten Stelle um rund 2 Meter privaten Grunds erweitert (rückversetzter Baukörper).
Da die rückwärtige Möglichkeit der Anlieferung durch den ehemaligen Kundenparkplatz zukünftig entfällt, hat der bisherige und zukünftige Drogeriefilialenbetreiber die Einrichtung einer Lade- oder Lieferzone auf dem Parkstreifen direkt vor dem Neubau werktags von 9–12 Uhr beantragt. Dies wurde von der zuständigen Unteren Straßenverkehrsbehörde (PK 23) und wohl auch vonder VD 52 abgelehnt. Gründe hierfür waren nach Aussagen des Drogerieunternehmens:
– Es ist nicht sichergestellt, dass die beantragte Ladezone im öffentlichen Raum tatsächlich immer frei ist (z.B. durch Falschparker). Wenn die Zone blockiert ist, besteht die Gefahr, dass der Liefer-Lkw in zweiter Reihe hält und den Verkehr behindert.
– Der Gehweg weist an der geplanten Stelle nicht die geforderte Breite von 2,65 Metern auf. Eine Anlieferung an diesem Ort würde den Fußgängerverkehr unzulässig einschränken.
Die derzeit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bestehende Regelung einer Ladezone gegenüber der Bellealliancestraße 67 entstand in Absprache mit dem damaligen Architekten, da bei der Planung eine Lieferzone auf Privatgelände – wie gemäß HBauO gefordert– nicht berücksichtigt wurde. Derzeit finden Prüfungen und Gespräche zwischen der örtlichen Straßenverkehrsbehörde (StVB) und den Beteiligten im Baugenehmigungsverfahren statt, um gegebenenfalls eine praxistauglichere Regelung zu finden. Sollte an dieserÖrtlichkeit ein zweiter Ladebereich rechtlich nicht möglich sein, ist die aktuelle Regelung im Baugenehmigungsverfahren einzuhalten.
Dies vorangestellt, antwortet die Behörde für Inneres und Sport unter Beteiligung der Verkehrsdirektion (VD) 52 und der örtlichen StVB des Polizeikommissariat 23 wie folgt:
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Untere Straßenverkehrsbehörde im PK 23 und bei Klärungsbedarf die VD 52:
Die Ablehnung der beantragten Lade- bzw. Lieferzone erfolgte auf Grundlage der eingereichten Unterlagen, der örtlichen Gegebenheiten sowie der einschlägigen Regelwerke zur Straßenverkehrssicherheit. Die Entscheidung wurde sowohl auf Basis der Aktenlage als auchnach Inaugenscheinnahme vor Ort getroffen. Maßgeblich war, dass die lichte Gehwegbreite auf öffentlichem Grund an der beantragten Stelle nicht die erforderlichen 2,65 m erreicht. Die Erweiterung des Gehwegs auf privatem Grund ist hierbei zunächst nicht berücksichtigungsfähig, da diese Fläche jederzeit der öffentlichen Nutzung entzogen werden kann. Die Übernahme der Baugrenzen des Altbaus durch den Neubau war bekannt, ändert jedoch nichts an der weiterhin unzureichenden Gehwegbreite auf öffentlichem Grund. Dies wurde bereits in Stellungnahmen im Jahr 2024 dargelegt.
Derzeit gibt es Gespräche, dass gegebenenfalls der jetzige Eigentümer dauerhaft Fläche zur Verfügung stellt, um die erforderlichen gesetzlichen Breiten einzuhalten.
Aktuell ist dort ein eingeschränktes Haltverbot für den Seitenstreifen gegenüber der Bellealliancestraße 65 bis 67 eingerichtet. Diese Regelung gilt von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 18 Uhr sowie am Samstag von 8 bis 16 Uhr.
Der Seitenstreifen dieser bestehenden Ladezone hätte für die neue lokale Nahversorgung ebenfalls eine unzureichende Breite. Die Einrichtung einer Lade- oder Lieferzone für die Nahversorgung mit größeren LKW wäre ohne Umbau derzeit nicht möglich.
Lade- und Lieferzonen werden immer individuell nach den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen eingerichtet. Die dort bestehende Lade- und Lieferzone wird für die ansässigen Geschäfte (aktuell ein Blumen- sowie ein Obst- und Gemüsehandel) und für allgemeine Lieferdienste benötigt. Diese werden weitestgehend mit kleinen Lieferfahrzeugen durchgeführt. Die Einrichtung einer weiteren dauerhaften Liefer- und Ladezone an derselben Örtlichkeit bzw. gegenüber, erfordert eine sehr genaue Prüfung hinsichtlich der Notwendigkeit, da dann der Allgemeinheit weiterer Parkraum entzogen würde.
Die bestehenden Anordnungen der eingeschränkten und absoluten Haltverbote auf der Fahrbahn werden nicht aufgehoben, da die genannten Gründe für diese Anordnungen weiterhin bestehen.
Die dauerhafte Schließung der Sparkassenfiliale sowie die Sondernutzung durch den Lebensmitteleinzelhandel sind hinlänglich bekannt, stellen jedoch keinen Grund für die derzeitige Ablehnung dar.
Bei der genannten Örtlichkeit handelt es sich um ein sogenanntes Parkdruckgebiet. Erfahrungsgemäß kommt es in solchen Gebieten bei Ladezonen häufig zu Regelverstößen. Eine dauerhafte und zuverlässige Freihaltung von Ladezonen kann daher nicht gewährleistet werden. Gegebenenfalls müssen bei erwarteten Anlieferungen rechtzeitig Maßnahmen getroffen werden, damit die Lieferzone regelkonform genutzt werden kann.
Siehe Antwort zu Frage 2
Beschluss: ohne
keine
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