21-1857

Live-Streams der Bezirksversammlung / Recht am eigenen Bild / Urheberrechte

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

23.03.2021

Lfd. Nr. 112 (21)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Roland Wiegmann (Fraktion DIE LINKE)

 

Live-Streams der Bezirksversammlung / Recht am eigenen Bild / Urheberrechte

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Sachverhalt:

Seit einigen Monaten wird die monatliche Sitzung der Bezirksversammlung Eimsbüttel per youtube live gestreamt.

Eine Speicherung der Live-Streams erfolgt nicht durch die Bezirksversammlung oder das Bezirksamt. Eine andere Praxis machte die Vorschrift “Die Aufzeichnung …. ist nach der Genehmigung der Niederschrift unverzüglich zu löschen” (§11.2 der GO der Bezirksversammlung) auch obsolet.

 

Den Zuschauer*innen des Live-Streams ist deren Aufzeichnung jedoch jederzeit möglich.
In Bundes- und Landes-Parlamenten der Bundesrepublik Deutschland sind Aufzeichnung und Wiedergabe von Reden auf technisch geeigneten Portalen täglich geübte Praxis.
Da in öffentlichen Veranstaltungen wie einer öffentlichen Bezirksversammlung gehaltene und per Live-Streaming weltweit publizierte Redebeiträge als “öffentlich gesprochenes Wort” zu betrachten sind, ist gegen diese Verfahrensweise auch nichts einzuwenden.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:

 

  1. Ist es den Mitgliedern der Bezirksversammlung gestattet, Aufzeichnungen ausschließlich ihrer jeweils eigenen Reden am Redepult (Urheberrecht) zum Zweck der Transparenz und im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf eigenen Websites, Social-Media-Accounts o.ä. zu verwenden?

Wenn nein - welche gesetzlichen Grundlagen untersagen dies?

 

Es ist den Mitgliedern der Bezirksversammlung nach den aktuell geltenden bezirksverwaltungsrechtlichen Vorschriften nicht verwehrt, im Rahmen der Sitzungen der Bezirksversammlungen Aufzeichnungen von gestreamten Redebeiträgen zu fertigen und diese außerhalb der Sitzungen der Bezirksversammlungen zu verwenden. Das insoweit maßgebliche Bezirksverwaltungsgesetz ermächtigt die Bezirksversammlung in § 14 Abs. 1 BezVG lediglich dazu, in ihrer Geschäftsordnung Bestimmungen zur (direkten) Übertragung öffentlicher Sitzungen der Bezirksversammlungen oder bei Vorliegen besonderer Gründe auch der Ausschüsse in das Internet zu treffen. Weder das Bezirksverwaltungsgesetz selbst noch die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung beinhalten Regelungen, die die Aufzeichnung und Verwendung eigener und fremder Redebeiträge legitimieren oder verbieten.

 

  1. Ist es den Mitgliedern der Bezirksversammlung gestattet, Aufzeichnungen der Reden anderer Mitglieder der Bezirksversammlung am Redepult zum Zweck der Transparenz und im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf eigenen Websites, Social-Media-Accounts o.ä. zu verwenden?

Wenn nein - welche gesetzlichen Grundlagen untersagen dies?

 

Die Frage, ob die Mitglieder der Bezirksversammlung ihre eigenen oder Redebeiträge anderer Personen durch Mitschnitt des Live-Streams der Sitzungen der Bezirksversammlungen oder auf andere Weise weiterverarbeiten dürfen, betrifft allgemeine Fragen des Persönlichkeitsrechts und der Nutzung von Angeboten im Internet und damit Fragen anderer Rechtskreise (BGB, Urheber- und Datenschutzvorschriften sowie möglicherweise des Strafrechts). Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BezVG darf das Bezirksamt nur Fragen in Angelegenheiten beantworten, für die es zuständig ist. Das Bezirksamt hat keine rechtliche Beratung vorzunehmen, welche privaten Rechte oder Strafvorschriften einer derartigen Verarbeitung von Redebeiträgen entgegenstehen könnten. Zu hypothetischen Sachverhalten ist eine rechtliche Bewertung ohnehin nicht möglich.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine