Leerstandsmelder online seit August 2023
13.06.2025
Lfd. Nr. 84 (22)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Kordula Leites (SPD-Fraktion)
Leerstandsmelder online seit August 2023
Die Kleine Anfrage wird vom Bezirksamt Eimsbüttel beantwortet wie folgt:
Sachverhalt:
Da angesichts des bestehenden Wohnungsmangels jeder längerfristige Leerstand vermieden werden sollte, ist das Bezirksamt darauf angewiesen, frühzeitig Kenntnis von nicht genutztem Wohnraum zu erhalten.
Seit August 2023 besteht nun die Möglichkeit, dem Bezirksamt Leerstände online mitzuteilen, was zu einem umfassenderen Kenntnisstand und einer verbesserten Handlungsfähigkeit des Bezirksamtes führen sollte.
Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:
Vorbemerkung zur Anfrage
Eine Zweckentfremdung von Wohnraum im Sinne des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG) liegt vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken verwendet wird. Ohne Genehmigung verboten ist dabei jedes Handeln oder Unterlassen Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter, durch das Wohnraum seiner eigentlichen Zweckbestimmung entzogen wird. Dasgilt insbesondere auch für das Leerstehenlassen von Wohnraum über einen Zeitraum von länger als vier Monaten (§ 9 HmbWoSchG). Eine zweckfremde Nutzung kann unter bestimmten Voraussetzungen, die im Einzelfall zu prüfen sind, von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
Beim Bezirksamt eingehende Leerstandsmeldungen werden alle erfasst, bewertet und intern für die weitere Bearbeitung priorisiert sowie mögliche Maßnahmen nach dem HmbWoSchG geprüft. Hierzu erfolgt zunächst die Ermittlung, ob der gemeldete Leerstand als Leerstand nach dem HmbWoSchG einzustufen ist, aktuell noch besteht oder z.B. schon beendet ist. Die Ermittlungen hierzu sind sehr zeitintensiv, aufwändig und oft auch mit zusätzlichen Recherchen oder Ortsterminen verbunden. Es kann mitunter dazu kommen, dass der gemeldete Leerstand bereits ohne Zutun der Behörde beendet wurde. Eine separate Trennung/statistische Erfassung dieser Fälle erfolgt nicht.
Wird festgestellt, dass unter der gemeldeten Belegenheit weiterhin ein Leerstand im Sinne des HmbWoSchG besteht, so erfolgt an den Verfügungsberechtigten die Versendung einer Aufforderung zur Übermittlung der erforderlichen Angaben zur Leerstandsmeldung gemäß § 13 Absatz 2 und 3 HmbWoSchG. Weist der Verfügungsberechtigte nach, dass er diesbezüglich konkrete Pläne für Um- oder Neubaumaßnahmen hat oder diese bereits durchführt, gilt der Leerstand für die Zeit der baulichen Maßnahmen zunächst als genehmigt. Hier kommt es im Laufe der Zeit auch zu weiteren Überprüfungen der Fälle dahingehend, ob der Leerstand auch weiterhin als genehmigungsfähig gilt oder ggf. bereits beendet wurde. So kann es sein, dass ein Leerstand zunächst als genehmigt galt, die angezeigten Bauarbeiten aber nicht bzw. nicht mehr ausgeführt werden. Ein konkretes Einschreiten des Abschnittes Wohnraumschutz erfolgt somit erst einige Zeit nach Eingang der Leerstandsanzeige.
Sofern der angezeigte Leerstand gegen das HmbWoSchG verstößt und nicht begründet ist, kann gemäß § 12 HmbWoSchG ein gebührenpflichtiges Wohnnutzungsgebot mit Zwangsgeldfestsetzung gemäß §§ 8, 11 und 14 HmbVwVG erlassen werden. Hierauf folgt dann im nächsten Schritt des Verwaltungsverfahrens ggf. die Verwirkterklärung des Zwangsgeldes. § 12b HmbWoSchG bietet auch die Möglichkeit der Einsetzung eines Treuhänders und § 15Abs. 1 HmbWoSchG die Möglichkeit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
Im Übrigen wird im zuständigen Ausschuss der Bezirksversammlung Eimsbüttel (aktuell Ausschuss - Wirtschaft, Digitalisierung und Verbraucherschutz) regelmäßig und umfangreich über die Arbeit des Abschnittes Wohnraumschutz, insbesondere zu Leerständen, berichtet.
Siehe Anlage 1
Eine verlässliche Angabe der Leerstandszeiträume kann im Rahmen der Anfrage nicht erfolgen, da über den Leerstandsmelder die Meldungen der Leerstände zwar mit einer Angabe, wie lange der Leerstand bereits besteht, erfolgen kann, diese Angabe, sofern sie erfolgt ist, aber nicht in jedem einzelnen Fall durch den Abschnitt Wohnraumschutz verifiziert werden kann. Im Rahmen der Bearbeitung der Leerstandsmeldung wird durch den Sachbearbeiter versucht, sofern möglich und verwaltungsökonomisch sinnvoll, die Leerstandsdauer zu ermitteln. Siehe hierzu auch die Vorbemerkung.
Siehe Antwort zu 1.
Siehe Vorbemerkung.
Siehe Vorbemerkung.
Folgende Möglichkeiten werden für Meldungen an das Bezirksamt derzeit vorrangig genutzt:
Ja, seit der Möglichkeit der digitalen Übermittlung sind die Meldung gestiegen.
Für den angefragten Zeitraum, vor Inkrafttreten der Möglichkeit, ergeben sich folgende Zahlen:
Bis Juli 2023 |
27 Meldungen |
2022 |
58 Meldungen |
2021 |
71 Meldungen |
Nein
ohne
Liste der Leerstandsmeldungen August 2023 – Dezember 2024
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