21-2763

Leerstand in Häusern am Grandweg und An der Lohbek III

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

28.02.2022

Lfd. Nr. 157 (21)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Ernst Christian Schütt (SPD-Fraktion)

 

Leerstand in Häusern am Grandweg und An der Lohbek III

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Sachverhalt

Nach dem Ende der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in den Häusern An der Lohbek 2 a-c, 4 a-c, 6 a-c sowie Grandweg 52-52a und 54-54a in Lokstedt sind in den Häusern dem Augenschein nach eine nicht unerhebliche Zahl an Wohnungen, die zuletzt für die öffentliche Unterbringung genutzt waren, über einen längeren Zeitraum nicht wieder vermietet worden. Eine Häuserreihe ist abgerissen, dort sollte ausweislich von Hinweisschildern des Eigentümers bereits Anfang 2019 mit dem Neubau begonnen werden, eine zweite Reihe ist mittlerweile eingezäunt.

Auf der Homepage des Vermieters werden die Wohnungen Grandweg 52-54a weiterhin als Mietobjekte gelistet. Angesichts der angespannten Wohnraumsituation auch in Lokstedt erscheint ein jahrelanger Leerstand von Wohnungen bzw. der Verzicht auf Baumaßnahmen auf bereits versiegeltem Untergrund nicht länger hinnehmbar.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Bezirksamtsleiter:

 

  1. Sind dem Bezirksamt seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 10.3.2021 (Drucksache – 21-1947) rechtliche oder andere Hindernisse bekannt, welche den Eigentümer des Grundstücks daran gehindert haben bzw. hindern, gemäß bereits erteilter Baugenehmigungen eine Sanierung und Aufstockung bzw. den Rückbau und Neubau von Wohngebäuden vorzunehmen? Wenn ja, welche?

 

Es liegt für die Grundstücke An der Lohbek 2 a-c, 4 a-c, 6 a-c sowie Grandweg 52-52a und 54-54a keine gültige Baugenehmigung vor. Auch die Baugenehmigung für das Vorhaben An der Lohbek 6 a-c (Rückbau des Bestandswohnungsbaus und Neubau eines viergeschossigen Wohngebäudes (24 WE) mit Tiefgarage) ist zwischenzeitlich erloschen, da die Bauausführung seit Abbruch des Bestandsgebäudes länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Das Bemühen eine neue Baugenehmigung zu erlangen ist im ersten Schritt gescheitert. Am 08.02.2022 hat das Bezirksamt einen Vorbescheid nach § 63 HBauO erteilt. Dabei wurde die Frage hinsichtlich einer Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse von 4 Vollgeschossen um 1 Vollgeschoss auf 5 Vollgeschosse + Dachgeschoss bei einer Neubebauung auf dem Grundstück negativ beantwortet. Ein Widerspruchsverfahren ist möglich.

In Anknüpfung an die Antworten vom 10.03.2021 und der jetzt vorliegenden vorstehenden Erkenntnissen stehen in diesem Fall in Kürze weitere Überprüfungen und ggf. Maßnahmen nach dem HmbWoSchG an. Die Wiedervorlage ist hier für den 18.05.2022 terminiert.

 

  1. Hat die Verwaltung Kenntnis, wann mit der Durchführung der geplanten Bauarbeiten zu rechnen ist? Wenn ja, wann?

 

Nein, siehe Antwort zu Ziffer 1.

 

  1. Verfügt die Verwaltung über rechtliche Möglichkeiten, um auf eine beschleunigte Erhöhung des Wohnraumangebots durch Neubau, Sanierung oder Aufstockung hinzuwirken? Wenn ja, welche?

 

Nein, siehe Antwort zu Ziffer 1.

Baurecht kann nur erlangt werden, sofern entsprechende Bauanträge durch den Bauherrn gestellt werden. Diese sind dann durch die Verwaltung zu prüfen. Derzeit liegt dem Bezirksamt kein Bauantrag vor. Genehmigungsfreie Sanierungsarbeiten können natürlich vom Eigentümer durchgeführt werden.

 

Das Bezirksamt wird – siehe Antwort zu 1. – prüfen, ob nun Maßnahmen im Sinne des HmbWSchG einzuleiten sind. Für das Objekt An der Lohbek 6a bis 6c ist aufgrund der nach dem HmbWoSchG erteilten Erlaubnis zum Abbruch der Häuser zu prüfen, ob eine Ausgleichszahlung im Sinne von § 11 HmbWoSchG wegen eines möglichen Auflagenverstoßes einzufordern ist. Die Auflage war dergestalt, innerhalb von 24 Monaten einen gleichwertigen Ersatzwohnraum zu schaffen.

Betreffend der übrigen Objekte ist der Sachstand hinsichtlich Leerstand und Zustand der Gebäude zu prüfen. Weiterhin ist dann entsprechend der Prüfungsergebnisse über weitere Maßnahmen zur Aufnahme von Wohnnutzungen und ggf. Instandsetzungen zu entscheiden.

 

  1. Ist dem Bezirksamtsleiter bekannt, wie viele grundsätzlich zur Vermietung geeignete Wohnungen in den im Sachverhalt genannten Häusern nach dem Ende der öffentlich-rechtlichen Unterbringung insgesamt nicht vermietet worden waren bzw. sind? Wenn ja, wie viele?

 

Dem Bezirksamt ist hierzu keine Anzahl bekannt.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine