Leerstand in der Bismarckstraße 112
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Gabor Gottlieb und Nadine Regling-Armi (SPD-Fraktion)
Titel: Leerstand in der Bismarckstraße 112
Fortlaufende. Nr.: 22-144
Eingangsdatum: 16.01.2026
Datum der Antwort: 27.01.2026
Das Bezirksamt Eimsbüttel beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Sachverhalt:
Im Wohnkomplex Bismarckstraße 112 stehen zahlreiche Wohnungen leer. Wie der Berichterstattung im Hamburger Abendblatt zu entnehmen ist, laufen in dem Rotklinkergebäude an der Ecke Bismarckstraße/Roonstraße zahlreiche befristete Mietverträge aus; die betroffenen Mieter*innen werden zum Auszug aufgefordert.
Der Eigentümer der Immobilie hat im Jahr 2021 offenbar die Umwandlung der Wohnungen in Eigentumswohnungen beantragt. Für ein rund 351 Hektar großes Gebiet in Eimsbüttel/Hoheluft-West/Stellingen-Süd, in dem sich auch der Wohnkomplex Bismarckstraße 112 befindet, wurde im April 2018 eine Soziale Erhaltungsverordnung erlassen. In Gebieten mit Sozialer Erhaltungsverordnung gilt die Umwandlungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB. Die Genehmigung zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen wird in der Regel nicht erteilt, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen gefährdet erscheint.
Nach Angaben des Abendblatts ist das Bezirksamt über die Vorgänge informiert und hat ein Wohnraumschutzverfahren eingeleitet. Ziel eines solchen Verfahrens ist insbesondere die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Nutzung von Wohnraum zu Wohnzwecken.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Bezirksamtsleiter:
Der Leerstand in dem Objekt wurde dem BA/E am 20.11.2024 angezeigt. Es wurde eine Akte angelegt und ein Verfahren (Anhörung) eingeleitet. Aufgrund begrenzter Personalressourcen konnte eine intensive Befassung noch nicht erfolgen.
Die Einleitung eines Wohnraumschutzverfahrens hat zum Ziel, Leerstand zu beseitigen und wieder Wohnraum für die BürgerInnen zur Verfügung zu stellen.
Siehe Frage 1.
Bislang wurden keine weiteren Maßnahmen ergriffen. Das Wohnraumschutzverfahren in Bezug auf Leerstand von Wohnungen wird weiter betrieben.
Dem Eigentümer wurde mit der aktuell laufenden Anhörung eine Frist zum 19.02.2026 gesetzt.
Dem Bezirkssamt ist nicht bekannt, ob in dem Gebäude zahlreiche Mietverträge befristet abgeschlossen worden sind. Hinweise, dass in dem Gebäude Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet worden sind, haben wir nicht.
Im Mai 2021 wurde die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen durch das Bezirksamt genehmigt: Der Eigentümer hat sich verpflichtet, für 7 Jahre ab Begründung von Wohnungseigentum (im Nov. 2021 vollzogen), Wohnungen nur an die bestehenden Mieter zu veräußern. Damit war der Tatbestand des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB erfüllt und die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB musste zwangsläufig erteilt werden. Innerhalb der sieben Jahre, die nochbis Nov. 2028 laufen, muss der Eigentümer nun den Verkauf von einzelnen Wohnungen beim Bezirksamt beantragen.
Siehe Frage 7.
Beschluss: ohne
keine
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