Leerstand des Gebäudes Lembekstraße 37
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)
Titel: Leerstand des Gebäudes Lembekstraße 37
Fortlaufende. Nr. 22-175
Eingangsdatum: 25.03.2026
Datum der Antwort: 02.04.2026
Das Bezirksamt Eimsbüttel beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Sachverhalt:
Das Gebäude Lembekstraße 37 wurde am 27. Mai 2022 im Leerstandsmelder eingetragen. Spätestens im Rahmen der gemeinsamen Leerstandskampagne der Linken mit dem Leerstandsmelder wurde der Leerstand im Januar 2024 dem Bezirksamt angezeigt. Das Gebäude steht augenscheinlich immer noch leer und verfällt weiter.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
1) Seit wann ist dem Bezirksamt der Leerstand des Gebäudes Lembekstraße 37 bekannt?
Februar 2024.
2) Wurde der Leerstand gemäß § 13 Abs. 2 HmbWoSchG durch die Verfügungsberechtigten beim Bezirksamt angezeigt?
Nein
a) Falls ja, wann erfolgte die Anzeige, und welche Gründe für den Leerstand wurden angegeben?
b) Falls der Leerstand durch Dritte gemeldet oder anderweitig bekannt wurde: Hat das Bezirksamt Maßnahmen wegen der unterlassenen Anzeige erwogen, insbesondere das Einleiten eines Bußgeldverfahrens gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 13 Abs. 2 HmbWoSchG?
Nein
3) Liegt für den Leerstand des Gebäudes Lembekstraße 37 eine Genehmigung vor?
Nein
a) Falls ja, aus welchen Gründen, unter welchen Auflagen und für welchen Zeitraum wurde diese erteilt?
b) Falls nein, welche Maßnahmen hat das Bezirksamt ergriffen, um gegen den ungenehmigten Leerstand vorzugehen? Wurde insbesondere geprüft, ob gegen die Eigentümer ein Wohnnutzungsgebot oder ein Instandsetzungsgebot gemäß § 12 HmbWoSchG erlassen werden kann? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Falls nein, warum nicht?
Im vorliegenden Fall wurde ein Verfahren eröffnet, Maßnahmen nach § 12 HmbWoSchG noch nicht ergriffen. Aufgrund der Vielzahl an eingehenden Leerstandsmeldungen ist eine Priorisierung der Fälle erforderlich. Vorrangig werden Maßnahmen dann eingeleitet, wenn durch behördliches Eingreifen Wohnraum in größerem Umfang wieder nutzbar gemacht werden kann. Vor diesem Hintergrund wurden die personellen Ressourcen zunächst auf Fälle mit höherer Erfolgsaussicht konzentriert.
4) Wurden gegen die Verfügungsberechtigten bisher Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot nach § 15 HmbWoSchG eingeleitet?
Nein
a) Falls ja, in welcher Höhe, und was ist der aktuelle Verfahrensstand?
b) Falls nein, warum nicht, und beabsichtigt das Bezirksamt, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten?
Die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren erfolgt nach dem Opportunitätsprinzip. Es erfolgt eine Prüfung und Priorisierung. Vorrangig werden Maßnahmen nach § 12 HmbWoSchG ergriffen, insbesondere in Fällen in denen ein größerer Umfang an Wohnraum kurzfristig wieder nutzbar gemacht werden kann.
5) Liegen dem Bezirksamt Erkenntnisse darüber vor, ob die Eigentümer ein Neubau- oder Sanierungsvorhaben für das Grundstück Lembekstraße 37 planen?
Falls ja, welchen Planungsstand hat das Vorhaben, und liegt eine Baugenehmigung oder ein Antrag auf Baugenehmigung vor?
Dem Bezirksamt liegen keine Erkenntnisse für ein Neubau- oder Sanierungsvorhaben auf dem Grundstück vor.
Beschluss: ohne
keine
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